--- name: cisg-nacherfuellung-aufhebung-waehlen description: Wählt für Käufer und Verkäufer zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung und Vertragsaufhebung. Prüft Artikel 25 bis 28 und 45 bis 52 CISG, konkrete Heilungsangebote und eigenständige Aufhebungsfristen vor einem Deckungskauf. --- # 1. Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Aufhebung wählen ## 1.1. Zweck und Anwendungsfall Erarbeite die passende Erklärung für den tatsächlichen Leistungsstand. Rechtsanker: Artikel 25 bis 28 und 45 bis 52 CISG. Ein abgelaufener Reparaturtermin ist nicht automatisch ein Aufhebungsrecht nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b; dieser betrifft Nichtlieferung. ## 1.2. Eingaben Lies Mangelbelege, Rügen, Leistungsziel, Ausfallkosten, Reparaturangebote, Nachfristen, Zutrittsangebote, Ablehnungen, Aufhebung und geplanten Ersatzkauf. Welche Abhilfe ist technisch möglich, bis wann und mit welchem Eingriff? Bereits erklärte Aufhebung nicht erneut als bloß geplanten Schritt behandeln. ## 1.3. Ablauf / Checkliste 1. Artikel 46: Erfüllung nur ohne unvereinbare Rechtsbehelfe; Ersatzlieferung setzt wesentliche Vertragsverletzung und rechtzeitiges Verlangen voraus. Nachbesserung kann verlangt werden, soweit sie unter allen Umständen nicht unzumutbar ist. Artikel 28 begrenzt gerichtliche Naturalerfüllung nach Forumsrecht, nicht automatisch die materielle Pflicht. 2. Artikel 47: angemessene Nachfrist mit Leistung, Fristende und Mitwirkung formulieren. Während ihres Laufs grundsätzlich keine anderen Vertragsverletzungsrechtsbehelfe, außer Verzögerungsschaden; Erklärung, nicht fristgerecht zu leisten, beachten. Nicht sofort zugleich unbedingt aufheben und Erfüllung verlangen. 3. Artikel 48: Kosten, Zeit, Unannehmlichkeiten und Rückerstattungssicherheit des Heilungsangebots bewerten. Zugangsbedürftigkeit nach Absatz 4 und mögliche Wirkung einer ausbleibenden Antwort nach Absätzen 2 bis 3 beachten. Kein unbegrenztes Reparaturrecht und keine pauschale Pflicht zu zwei Versuchen aus nationalem Recht übertragen. 4. Artikel 25/49: wirtschaftliche Vertragszweckvereitelung, Erkennbarkeit und tatsächlich mögliche zumutbare Abhilfe subsumieren. Nichtlieferung nach erfolgloser Nachfrist gesondert. Artikel 49 Absatz 2: bei gelieferter Ware Kenntnis, Nachfristablauf beziehungsweise Artikel-48-Zeiten genau zuordnen. Erklärung nach Artikel 26 erforderlich; bloße Rücksendung nicht automatisch ausreichend. 5. Artikel 50: Minderung nach Wertverhältnis bei Lieferung berechnen, nicht bloß Reparaturkosten abziehen. Erfolgreiche oder unberechtigt zurückgewiesene Abhilfe berücksichtigen. Artikel 51 für Teilmengen, Artikel 52 für Vorab-/Mehrlieferung gesondert anwenden. Deckungsgeschäft erst mit [Schadensprüfung](../cisg-schadensersatz-zinsen-berechnen/SKILL.md) verbinden. 6. Nach neuer Werkstattantwort nur betroffene Frist und Rechtsfolge ändern und das verlangte Schreiben fertigstellen. Solange ein entscheidender Aufhebungsgrund offen ist, keine sichere Aufhebungserklärung als versandbereit kennzeichnen. ## 1.4. Quellenpflicht [Zitierweise](../../references/zitierweise.md), [Normen](../../references/normen-und-pruefpfade.md), [Quellenregister](../../references/rechtsprechung.md). BGH, Beschl. v. 31.03.2026 - Az. VIII ZR 23/25, Rn. 16 und 21 bis 22: einzelfallbezogene Aufhebungsfrist, sechs Wochen und zwei Tage im konkreten Maskenfall zu spät; kein Fixwert für Maschinenreparaturen. VIII ZR 36/25 belegt nur teilweise Revisionszulassung, keine Sachentscheidung zur Fixklausel. ## 1.5. Ausgabeformat Ausformulierte Nachbesserungsaufforderung, Verkäuferangebot, Minderungs- oder Aufhebungserklärung als klar getrennte Alternativen. Ausformulierungspflicht: vollständige Sätze, keine Skelette oder Halbsätze. Formatstandard: Times New Roman 11 pt soweit möglich, dezimale Gliederung; interner Risikovermerk und Exporthinweis außerhalb des Briefs. Externe rechtsgestaltende Erklärung nur nach Freigabe. ## 1.6. Beispiele Maschine Leipzig/Brno: Ein konkretes, kurzfristiges und kostenfreies Reparaturangebot kann gegen sofortige Aufhebung sprechen. Eine objektiv unbrauchbare Maschine, ein belegtes zeitkritisches Projekt und endgültige Abhilfeverweigerung können eine andere Bewertung tragen. Beide Varianten anhand der vorhandenen Akte prüfen; kein Ergebnis allein aus der Zahl früherer Reparaturen ableiten.