--- name: cisg-untersuchung-maengelruege-sichern description: Sichert Untersuchung, konkrete Mängelanzeige und Übermittlungsbelege nach Artikeln 38 bis 44 CISG. Prüft erkennbare und verdeckte Fehler, Verkäuferkenntnis und Entschuldigung und erstellt eine fertige Rüge oder begründete Rügeeinwendung. --- # 1. Untersuchung und konkrete Mängelanzeige sichern ## 1.1. Zweck und Anwendungsfall Verhindere Rechtsverlust durch verspätete oder unbestimmte Anzeige. Rechtsanker: Artikel 27 und 38 bis 44 CISG. Artikel 39 Absatz 2 ist eine zweijährige Ausschlussgrenze ab tatsächlicher Übergabe mit Garantieausnahme, keine Verjährung und keine allgemeine zweijährige Rügefrist. ## 1.2. Eingaben Lies Liefer-/Weiterleitungsdaten, Lager- und Auspackbedingungen, Stichprobenplan, Entdeckung, frühere Symptome, Originalrüge und Versandbeleg. Erfasse je Fehler: Ware/Charge, konkrete Erscheinung, Menge soweit bekannt, Zeitpunkt und Empfänger. Frage nur nach einer fehlenden entscheidenden Station oder der Originalnachricht. ## 1.3. Ablauf / Checkliste 1. Artikel 38: so kurze Untersuchungsfrist wie nach Umständen möglich; Verderblichkeit, Technik und zugängliche Prüfmethode konkret würdigen. Bei Beförderung Absatz 2, bei Umleitung/Weiterversand Absatz 3 einschließlich Kenntnisvoraussetzungen prüfen. Kein pauschaler Verzicht auf Eingangskontrolle bei Weiterverkauf. 2. Artikel 39 Absatz 1: tatsächliche oder gebotene Entdeckung und angemessene Anzeigefrist getrennt bestimmen. Symptome so beschreiben, dass der Verkäufer reagieren kann; technische Ursache muss nicht erfunden werden. „Ware mangelhaft“ allein regelmäßig nicht hinreichend konkret. Bei neuem Fehler erneut eigenständig prüfen. 3. Artikel 27 schützt unter seinen Voraussetzungen ordnungsgemäß abgesandte Mitteilungen vor Übermittlungsrisiken, ersetzt aber keinen Nachweis von Inhalt, Adressierung und geeignetem Mittel. Keine pauschale Behauptung, tatsächlicher Zugang sei stets irrelevant. 4. Artikel 40: konkrete Kenntnis oder Nicht-in-Unkenntnis-sein-Können und fehlende Offenlegung prüfen; nicht bloß eine beliebige fahrlässige Qualitätskontrolle unterstellen. Artikel 44 entschuldigt nur unter seinen Voraussetzungen Versäumnisse nach Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 43 Absatz 1: Minderung und Schaden ohne entgangenen Gewinn bleiben möglich, keine allgemeine Wiederherstellung aller Rechte und keine Rettung von Artikel 39 Absatz 2. 5. Drittberechtigung nach Artikeln 41 bis 43: Anzeige des Rechts/Anspruchs konkret und rechtzeitig; Verkäuferkenntnis nach Artikel 43 Absatz 2 gesondert. CMR-Vorbehalt an den Frachtführer ist keine automatische Mängelanzeige an den Verkäufer. 6. Entwirf bei Eile die belegbare konkrete Anzeige jetzt; fehlende Stückzahl kenntlich machen und nach Untersuchung ergänzen. Nach Antwort Prüfung und Schreiben fortsetzen, nicht bei einer Checkliste stehenbleiben. ## 1.4. Quellenpflicht [Zitierweise](../../references/zitierweise.md), [Normen](../../references/normen-und-pruefpfade.md), [Quellenstatus](../../references/rechtsprechung.md). BGH, Beschl. v. 31.03.2026 - Az. VIII ZR 23/25, Rn. 17 und 22: Verhältnis von Rüge- und Aufhebungsfrist dort nicht allgemein entschieden. Kein Urteil für eine fixe Rügefrist behaupten. Konkrete Verkäuferkenntnis aus Akten belegen. ## 1.5. Ausgabeformat Fertige Mängelanzeige mit Vertrag, Charge, Abweichung, Entdeckung, verfügbarer Prüfung und konkretem Begehren; aus Verkäufersicht passende Einwendung ohne unbeabsichtigtes Anerkenntnis. Ausformulierungspflicht: vollständige Sätze, keine Skelette oder Halbsätze. Formatstandard: Times New Roman 11 pt soweit möglich, dezimal; Quellen-/Fristnotiz und Exporthinweis separat. Versand nur freigegeben. ## 1.6. Beispiele Eine Lieferung wird äußerlich geprüft, der nur im Lastlauf erkennbare Fehler später gefunden. Ermittle, wann der Lastlauf zumutbar war, statt die Frist stets mit Lieferung oder stets mit tatsächlicher Entdeckung beginnen zu lassen. Enthält die erste Mail bereits Seriennummer und Druckabfall, prüfe ihren Informationsgehalt; eine spätere Ursachenanalyse macht sie nicht automatisch unzureichend.