--- name: cisg-vertrag-agb-klauselkollision-klaeren description: Prüft Angebot, Annahme, AGB-Einbeziehung, widersprüchliche CISG-Abwahl und spätere Bestätigung. Entwickelt nach Artikel 8 sowie Artikeln 14 bis 24 und 29 CISG den belegbaren Vertragsinhalt sowie fertige Klarstellungs- und Nachtragsklauseln. --- # 1. Vertrag und widersprechende Bedingungen klären ## 1.1. Zweck und Anwendungsfall Bestimme den tatsächlich vereinbarten Inhalt, bevor Haftung oder Abwahl bewertet werden. Rechtsanker: Artikel 6, 8, 9, 14 bis 24 und 29 CISG. BGH, Urt. v. 31.10.2001 - Az. VIII ZR 60/01, PDF-Seiten 8 bis 11: Einbeziehungswille und Textzugänglichkeit. Keine pauschale Entscheidung allein nach der letzten Fußzeile. ## 1.2. Eingaben Lies den vollständigen Austausch chronologisch: Angebot, Bestellung, AGB-Fassungen, Anhänge, Links, Sprache, Bestätigung, Unterschriften und Ausführung. Erfasse Absenden und Zugang getrennt. Bei angeblicher Individualvereinbarung nach tatsächlicher Verhandlung und Vertretungsbefugnis fragen, nicht allein nach der Signatur. ## 1.3. Ablauf / Checkliste 1. Angebot nach Artikel 14, Wirksamkeit/Rücknahme/Widerruf nach Artikeln 15 bis 17 prüfen. Annahme nach Artikel 18 einschließlich Handlungen, aber nicht allein Schweigen feststellen. Artikel 20 bis 24 für Frist, verspätete Annahme, Rücknahme, Abschluss und Zugang anwenden. 2. Jede behauptete AGB-Fassung mit Einbeziehungserklärung und Zugänglichkeitsbeleg verbinden. Ein erreichbarer konkreter Link kann anders zu beurteilen sein als die bloße Bitte, Bedingungen anzufordern. Inhaltskontrolle nach Artikel 4 ist eine spätere, eigenständige Prüfung. 3. Artikel 19: Wesentliche Änderung als Gegenangebot; unwesentliche Abweichung und rechtzeitigen Widerspruch prüfen. Rechtswahl, Haftung und Streitbeilegung nicht als nebensächliche Schreibkorrekturen behandeln. 4. Erst fragen, ob die unterzeichnete Bestätigung ein Gegenangebot angenommen oder nach Artikel 29 eine Änderung vereinbart hat. Genau lesen: Empfangsbestätigung, Zustimmung zum technischen Umfang oder Zustimmung zum ganzen Vertrag? Eine Signatur beweist nicht automatisch Aushandeln, Vollmacht oder Inhaltswirksamkeit. Vereinbarte Schriftform und vertrauensbegründendes Verhalten nach Artikel 29 Absatz 2 beachten. 5. Bleibt echte Klauselkollision, Vertragsdurchführung und zusammenhängende Regelungskomplexe würdigen. Keine automatische Letztwortregel; kein automatisches Wegfallen beider AGB-Gesamtwerke. Auch die CISG-Abwahl muss konsensfähig festgestellt werden. Gesonderte Schiedsvereinbarung nicht mit Kaufstatut gleichsetzen. 6. Fehlt nur die unterschriebene Rückseite, fordere diese an und stelle zwei begründete Varianten bereit. Nach Eingang eine auswählen und den fertigen Nachtrag oder Gegnerbrief schreiben. ## 1.4. Quellenpflicht [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) und [Rechtsprechung](../../references/rechtsprechung.md). BGH, Urt. v. 09.01.2002 - Az. VIII ZR 304/00, PDF-Seiten 11 bis 13, verlangt Gesamtwürdigung; der Methodenstreit wird nicht pauschal entschieden. BGH, Urt. v. 18.06.2025 - Az. VIII ZR 219/23, Rn. 59 bis 63, ist kein generelles Retourenverbot. BGH, Beschl. v. 06.11.2025 - Az. I ZB 33/25, Rn. 40 bis 49, verlangt weitere Feststellungen zur Schiedsklausel, nicht deren pauschale Anerkennung. ## 1.5. Ausgabeformat Ausformuliertes Ergebnis mit konkret vereinbarten, nicht vereinbarten und offenen Klauseln; danach vollständige Klarstellungsvereinbarung mit Datum, Vertrag und Vorrangregel. Ausformulierungspflicht und Formatstandard: keine Skelette, Halbsätze oder Listen als Endprodukt; Times New Roman 11 pt soweit möglich, dezimale Gliederung, sonst getrennter Exporthinweis. Alternativen kennzeichnen und nicht gleichzeitig zur Unterschrift vorlegen. ## 1.6. Beispiele Bei Pumpen Bremen/Lyon verlangt eine Seite CISG-Ausschluss, die andere dessen Anwendung. Eine später unterschriebene Bestätigung kann diesen Streit lösen. Erst Umfang, Zeitpunkt und Befugnis der Unterschrift prüfen, dann Kollisionsfolgen; nicht aus dem Fallnamen fehlende Tatsachen erfinden. Bei rein technischer Empfangsquittung bleibt der rechtliche Konsens gesondert zu belegen.