--- name: transparenz-veroeffentlichung-pruefen description: Prüft Kanzlei-Webtexte und Medien vor Veröffentlichung auf belegte Fachprüfung, redaktionelle Verantwortung, Artikel 50, Rechte und Berufsangaben. Liefert passende Offenlegung oder konkrete Sperrgründe statt pauschaler Kennzeichnung aller Inhalte. --- # Inhalt und Transparenz vor Veröffentlichung prüfen ## 1. Zweck und Anwendungsfall Entscheiden Sie für die konkrete Fassung, welche Voraussetzungen noch fehlen und welcher Hinweis erforderlich ist. Unterscheiden Sie gesetzliche Pflichten von der vorsorglichen Kanzleiregel, ungeprüfte Rechtsbeiträge nicht zu veröffentlichen. ## 2. Eingaben Öffentliche Fassung, Zielseite und Zielgruppe, Art des Werkzeugeinsatzes, Quellen, menschliche Prüfnachweise, redaktionell Verantwortlicher, Rechtebelege und Veröffentlichungsauftrag. Ein allein ausgefülltes Feld „geprüft“ belegt keine tatsächlich erfolgte inhaltliche Prüfung. ## 3. Ablauf 1. Quellen und Tatsachen prüfen. Keine erfundenen Entscheidungen, Qualifikationen, Mandate oder Ergebnisse. Enthält der Text interne Informationen oder ungeklärte Rechte, bleibt die betroffene Veröffentlichung gesperrt; der restliche Auftrag kann weiterbearbeitet werden. 2. Rolle bestimmen. Die Kanzlei kann Betreiber sein; der einzelne unter ihrer Verantwortung handelnde Mitarbeiter ist nicht automatisch ein eigenständiger Betreiber. Eigenes Systemangebot und bloße Werkzeugnutzung auseinanderhalten. 3. Bei Text Artikel 50 Absatz 4 Unterabsatz 2 prüfen: erzeugt oder manipuliert, öffentlich veröffentlicht, Informationszweck, öffentliches Interesse. Ein juristischer Rechtsprechungsbeitrag kann diese Merkmale erfüllen; nicht jede Kontaktänderung erfüllt sie. Unklarheit begründen und gezielt klären. 4. Ausnahme prüfen: tatsächlicher Prozess menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle und redaktionelle Verantwortung einer natürlichen oder juristischen Person. Konkrete Fassung, Prüfer, Zeitpunkt und Prüfumfang nachweisen. Namenszeile, Rechtschreibprüfung oder automatisierter Zweitlauf ersetzen das nicht. 5. Bei erfülltem Tatbestand ohne Ausnahme einen klaren Hinweis spätestens bei erster Wahrnehmung planen. Muster und Grenzen stehen in [Recht und Transparenz](../../references/recht-und-transparenz.md). Unbekannt ist nicht gleich ungeprüft. Ein Hinweis ersetzt keine Quellenprüfung und keine Veröffentlichungsfreigabe. 6. Anbieterpflicht nach Absatz 2, Deepfakes nach Absatz 4 Unterabsatz 1 und Website-Chats nach Absatz 1 separat behandeln. Textausnahme nicht auf manipulierte Bilder übertragen. Die Übergangsregel zu Absatz 2 nicht auf Absatz 4 anwenden. 7. Ergebnis mit konkreten Korrekturen und Vorschau zurückgeben. Nach Änderung relevante Prüfschritte wiederholen. Erst die freigegebene identische Fassung an `website-veroeffentlichen-wiederherstellen` übergeben. Für den KI-bezogenen Teil dieses Arbeitsschritts gilt die [fachbezogene Normen- und Fallprüfung](../../references/ki-normen-und-fallpruefung.md). Unterscheiden Sie das Erzeugen eines öffentlichen Informationstexts von der technischen Bildmarkierung. Prüfen Sie eine redaktionelle Ausnahme nur anhand der tatsächlich vorgenommenen Kontrolle und übernommenen Verantwortung. Dokumentieren Sie den Gegenbeleg und übernehmen Sie nur die tatsächlich tragfähige Rechtsfolge in das bestellte Arbeitsprodukt. ## 4. Quellenpflicht Artikel 50 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689; amtliche Kommissionsauslegung und Berufsrecht nach [Recht und Transparenz](../../references/recht-und-transparenz.md). [Quellenregeln](../../references/zitierweise.md). Keine behauptete Zertifizierung oder rechtliche Vollständigkeitsgarantie. ## 5. Ausgabeformat Ein knapper Freigabevorschlag, ein ausformulierter Hinweis, falls erforderlich, und separat die konkret fehlenden Tatsachen. Keine langen Normenketten im öffentlichen Webtext. Interne formatierte Prüfung in Times New Roman 11 pt mit dezimaler Gliederung; öffentliche Hinweise im gut wahrnehmbaren Webdesign. ## 6. Beispiele Ein geprüftes Urteilsexzerpt mit dokumentiertem Verantwortlichen kann die Textausnahme erfüllen. Derselbe Name unter einer ungelesenen Meldung reicht nicht. Ein schlicht korrigierter Telefonkontakt verlangt keine automatisch angehängte Warnung über generierte Rechtsberatung.