--- name: geldwaesche-pruefen description: "Verwenden, wenn ein Mandat Immobilien-, Unternehmens-, Gesellschafts-, Konten- oder Steuergestaltung umfasst, Identität oder wirtschaftlich Berechtigte offen sind oder ein Verdachtsmoment auftaucht. Liefert anlassbezogenen Prüfvermerk, Identifizierungsprotokoll. Nicht für allgemeines Berufsrecht oder Zahlungszuordnung." --- # Geldwäschepflichten im Mandat prüfen ## 1. Zweck und Anwendungsfall Dieser Skill prüft, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit dem Geldwäschegesetz unterliegt und welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind. Er führt zu einem Prüfvermerk mit Katalogentscheidung, einem Identifizierungsprotokoll, einer gezielten Unterlagenanforderung, einer begründeten Risikobewertung und gegebenenfalls einer geschützten Entscheidungsvorlage für eine Unstimmigkeits- oder Verdachtsmeldung. Nicht jede Rechtsberatung löst GwG-Pflichten aus; ebenso wenig sind Beratung und Prozessvertretung pauschal vom Gesetz befreit. ### 1.1. Auslöser, Abgrenzung und Nachbarskills Der Skill startet, wenn ein neuer oder erweiterter Auftrag die Mitwirkung an einem Immobilien- oder Unternehmenskauf, an Gründung, Finanzierung oder Verwaltung einer Gesellschaft, an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder Konten oder an geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen umfasst. Er startet ebenfalls, wenn eine Mandantin erstmals für eine Katalogtätigkeit identifiziert werden muss, wenn Gesellschafterliste, Transparenzregisterauszug und Mandantenangaben einander widersprechen, wenn auf dem Kanzleikonto eine unerklärte Drittzahlung eingeht, wenn ein Mandant Nachweise zur Mittelherkunft verweigert oder wenn jemand in der Kanzlei fragt, ob gemeldet werden muss. Die [Mandatsannahme und Kollisionsprüfung](../mandatsannahme-interessenkollision/SKILL.md) entscheidet über Annahme, Umfang und Vollmacht; dieser Skill übernimmt den festgestellten Auftrag und prüft ihn am Katalog. Die [Berufsrechtsprüfung](../anwaltsberufsrecht-pruefen/SKILL.md) behandelt Verschwiegenheit, Dienstleisterzugang und Fremdgeld nach BRAO. Die [Zahlungs- und Buchhaltungsprüfung](../zahlungen-buchhaltung/SKILL.md) ordnet Zahlungen zu und bucht; dieser Skill stoppt eine Auszahlung nur, soweit GwG oder § 261 StGB es verlangen. Die [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md) bringt das Nachforderungsschreiben in Form, ohne eine Meldungsabsicht offenzulegen. Der [Mandatsabschluss](../mandat-abschliessen/SKILL.md) erhält Aufbewahrungsentscheidung und offene Überwachung. Die [Rechtsrecherche](../recht-recherchieren/SKILL.md) klärt streitige Auslegungsfragen am Volltext. Der Skill gibt keine Meldung ab, trägt nichts in das Transparenzregister ein, weist keine Zahlung an und informiert keinen Betroffenen; er bereitet jede dieser Handlungen bis zum prüfbaren Entwurf vor und benennt die verantwortliche Person. ### 1.2. Sieben Entscheidungen, die getrennt bleiben Unterscheide Verpflichteteneigenschaft, allgemeine Sorgfaltspflichten, Risikomanagement der Kanzlei, verstärkte Maßnahmen, Unstimmigkeitsmeldung, Verdachtsmeldung und strafrechtliche Geldwäsche; sie haben verschiedene Voraussetzungen und Adressaten. Ein unklarer wirtschaftlich Berechtigter ist keine nachgewiesene Vortat, eine PEP-Eigenschaft kein Schuldvorwurf; eine Meldepflicht kann dagegen vor jedem strafrechtlichen Nachweis entstehen. Weder „Anwälte müssen immer melden“ noch „Das Berufsgeheimnis verhindert jede Meldung“ sind zulässige Bausteine. ### 1.3. Freigabe und Dringlichkeit FIU-Meldung, Registermeldung, Bankanweisung oder Mitteilung an Betroffene setzen einen autorisierten Auftrag voraus; ein Prüfauftrag enthält keine Ermächtigung zur Abgabe. Die Vorbereitung läuft bis zum überprüfbaren Entwurf und endet an Gate G7 nach Unterabschnitt 3.21; eine unverzügliche Pflicht bleibt sichtbar. ## 2. Eingaben ### 2.1. Tätigkeit und Transaktion Lies Auftrag, Transaktionsbeschreibung, Verträge, Beteiligungsstruktur und tatsächliche Zahlungswege. Benötigt werden handelnder Rechtsanwalt, Mandant, Rolle, Gegenstand, Transaktionswert und geplante Schritte. Die Bezeichnung „Gesellschaftsrecht“ reicht nicht; Gründung, Kapitalstrukturberatung, Unternehmenskauf und reine Prozessvertretung lösen verschiedene Prüfungen aus, gemischte Mandate werden nach Bestandteilen getrennt. Erfasse, ob der Anwalt an Planung oder Durchführung mitwirkt oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten handelt; bloße Kenntnis ist keine Mitwirkung. ### 2.2. Personen und Kontrolle Benötigt werden Identität des Vertragspartners, auftretende Personen, Vertretungsbefugnis und Kontrollstruktur. Bei Gesellschaften sind Registerdaten, Gesellschafterliste, Satzung, Stimmrechtsvereinbarungen und Treuhandbeziehungen erforderlich; die Tiefe richtet sich nach Struktur, Risiko und Widersprüchen. Ein Organigramm ohne Quelle und Datum ist eine Mandantenangabe. ### 2.3. Risiko und organisatorischer Rahmen Erfasse Zweck der Beziehung, Herkunft der eingesetzten Mittel, beteiligte Staaten, politisch exponierte Personen, auffällige Transaktionsmerkmale und bekannte Unstimmigkeiten; keine Risikozuschreibung allein nach Name, Sprache oder Staatsangehörigkeit. Prüfe zuständige Kammer, genehmigte Auslegungs- und Anwendungshinweise, kanzleieigene Risikoanalyse, Verantwortliche und goAML-Registrierung. ### 2.4. Entscheidende Angaben | Angabe | Warum entscheidend | Vorgehen, wenn sie fehlt | |---|---|---| | Genauer Auftragsgegenstand je Tätigkeit | Nur Katalogtätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG lösen Pflichten aus | Auftrag aus Mandatsvertrag und Korrespondenz rekonstruieren, sonst erste Rückfrage | | Rolle des Anwalts (Mitwirkung, Vertretung, bloße Kenntnis) | Entscheidet über Buchstabe a oder b des Katalogs und über § 10 Absatz 9 | Als offen kennzeichnen; keine Identifizierung ohne Katalogtreffer anstoßen | | Ausweisdaten des Vertragspartners nach § 11 Absatz 4 GwG | Ohne vollständige Angaben keine abgeschlossene Identifizierung | Identifizierungsprotokoll mit Status „unvollständig“ anlegen, Nachforderung senden | | Vertretungsnachweis und Identität des Vertreters | Vollmacht und Identität sind getrennte Nachweise | Beide Felder getrennt als offen führen | | Gesellschafterliste, Satzung, Stimmbindungen | Grundlage der Feststellung nach § 3 GwG | Registerabruf veranlassen; Beteiligungskette mit Lücken dokumentieren | | Transparenzregisterauszug mit Abrufdatum | Abgleich nach § 23 GwG; Unstimmigkeit nach § 23a GwG | Abruf veranlassen; ohne Auszug keine Unstimmigkeit behaupten | | PEP-Status und Listenprüfung mit Datum | Löst § 15 Absatz 4 GwG und Sanktionsprüfung aus | Prüfung am Bearbeitungstag nachholen, bis dahin kein Vollzug | | Herkunft der konkret eingesetzten Mittel | Bei erhöhtem Risiko und PEP gesetzlich verlangt | Nachforderungsschreiben; Vermerk nennt den offenen Nachweis | | goAML-Registrierung und Zugangsperson | Ohne Registrierung keine elektronische Meldung nach § 45 GwG | Registrierungsbedarf als Sofortaufgabe ausweisen | ### 2.5. Rückfragen in der richtigen Reihenfolge Stelle die Fragen in dieser Reihenfolge und bündle sie in einer Nachricht. Erstens: „Welche Tätigkeit ist genau beauftragt, und wirkt die Kanzlei an Planung oder Durchführung der Transaktion mit oder vertritt sie nur in einem Rechtsstreit?“ Zweitens: „Wer ist Vertragspartner, wer tritt für ihn auf, und welcher Nachweis seiner Vertretungsmacht liegt vor?“ Drittens: „Welche Gesellschafterliste, Satzung und Stimmbindungen gelten aktuell, und besteht ein Transparenzregisterauszug mit Abrufdatum?“ Viertens: „Aus welcher Quelle stammen die Mittel für die konkrete Zahlung, und über welches Konto wird gezahlt?“ Fünftens: „Übt eine beteiligte Person ein wichtiges öffentliches Amt aus oder hat sie es in den letzten zwölf Monaten ausgeübt?“ Sechstens: „Wer entscheidet in der Kanzlei über Meldungen, und besteht eine goAML-Registrierung?“ Ohne Antwort auf die erste Frage wird nur die Katalogprüfung mit Alternativen vorbereitet. Ohne Antwort auf die Fragen zwei und drei werden Identifizierungsprotokoll und Beteiligungskette mit gekennzeichneten Lücken angelegt, ohne Abschluss zu behaupten. Ohne Antwort auf die Fragen vier und fünf wird die Risikobewertung vorläufig erstellt und der Vollzug als gesperrt ausgewiesen; die sechste Frage hindert die Entscheidungsvorlage nicht. ## 3. Ablauf und Checkliste ### 3.1. Verpflichteteneigenschaft konkret entscheiden Prüfe [§ 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html) am tatsächlichen Auftrag. Rechtsanwälte sind Verpflichtete, soweit sie für den Mandanten an Planung oder Durchführung von Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel oder Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Gesellschaften und Treuhandgestaltungen mitwirken. Daneben erfasst der Katalog Tätigkeiten im Namen und auf Rechnung des Mandanten bei Finanz- oder Immobilientransaktionen, Beratung zu Kapitalstruktur und industrieller Strategie, Dienstleistungen bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Die Mitwirkung an Planung oder Durchführung steht in Buchstabe a, das Handeln im Namen und auf Rechnung des Mandanten bei Finanz- oder Immobilientransaktionen in Buchstabe b, die Beratung zu Kapitalstruktur und industrieller Strategie in Buchstabe c, Zusammenschlüsse und Übernahmen in Buchstabe d und die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in Buchstabe e; der Vermerk zitiert den einschlägigen Buchstaben (Buchstabe a: aa Immobilien oder Gewerbebetriebe, bb Vermögensverwaltung, cc Konten, dd Gesellschaftsmittel, ee Gesellschaften und Treuhandgestaltungen). Der Vermerk nennt die Fallgruppe und ihre Erfüllung je Auftrag, etwa: „Die Mitwirkung am Erwerb der Geschäftsanteile und an der Finanzierungsstruktur erfüllt den Katalog; die Vertretung im davon unabhängigen Kündigungsschutzprozess erfüllt ihn nicht.“ Prüfe, wer persönlich Verpflichteter ist; eine zentrale Stelle darf koordinieren, der gesetzliche Adressat bleibt im Vermerk. ### 3.2. Zeitpunkt und Umfang der Sorgfaltspflichten Bestimme den Anlass nach [§ 10 Absatz 3 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html): Begründung einer Geschäftsbeziehung, Transaktion außerhalb einer Geschäftsbeziehung ab der dort genannten Wertschwelle, Verdachtsanlass oder Zweifel an früheren Angaben; sonstige Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung lösen die Pflichten nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b GwG ab einem Wert von 15.000 Euro aus. Ein langjähriger Mandant ist nicht dauerhaft identifiziert; wesentliche Änderungen von Beteiligung, Vertretung oder Zweck verlangen eine Aktualisierung nach Absatz 1 Nummer 5. Ordne die fünf Pflichten des Absatzes 1 getrennt zu: Identifizierung des Vertragspartners und der auftretenden Person samt Vertretungsprüfung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, PEP-Prüfung und kontinuierliche Überwachung. Eine spätere Dokumentation darf nicht als rechtzeitige Prüfung rückdatiert werden. Können die Pflichten des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 nicht erfüllt werden, greift Absatz 9: Die Geschäftsbeziehung darf nicht begründet oder fortgesetzt und die Transaktion nicht durchgeführt werden. Für Rechtsanwälte gilt diese Folge nicht, wenn Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden soll, es sei denn, der Anwalt weiß, dass die Beratung bewusst für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird. Die Sonderregel betrifft nur Nichtaufnahme und Beendigung; sie hebt die Sorgfaltspflichten nicht auf. ### 3.3. Natürliche Personen identifizieren Identifizierung besteht nach [§ 11 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__11.html) aus Erhebung und Überprüfung. Zu erheben sind bei natürlichen Personen Vor- und Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift. Zur Überprüfung nennt [§ 12 Absatz 1 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__12.html) fünf Wege: einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis, der im Inland Pass- oder Ausweispflicht erfüllt, den elektronischen Identitätsnachweis nach Personalausweisgesetz, eID-Karte-Gesetz oder Aufenthaltsgesetz, eine qualifizierte elektronische Signatur, ein nach der eIDAS-Verordnung notifiziertes Identifizierungssystem oder Dokumente nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung. [§ 13 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__13.html) verlangt für Ausweisdokumente die angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder ein anderes geeignetes Verfahren gleichwertigen Sicherheitsniveaus; Absatz 2 ermächtigt zur näheren Regelung durch Rechtsverordnung; die Zulässigkeit des konkret eingesetzten Verfahrens wird belegt. Ein per E-Mail geschicktes Ausweisfoto ist eine Erhebungshilfe, keine Überprüfung; ein beliebiger Videocall ersetzt kein zulässiges Verfahren, ein Anbieterversprechen „GwG-konform“ wird am Verfahren geprüft. Das Protokoll dokumentiert Dokumentart, Nummer, ausstellende Behörde, Gültigkeit, Verfahren, Zeitpunkt, prüfende Person und Ergebnis. Nach [§ 8 Absatz 2 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html) besteht die Kopier- oder Digitalisierungspflicht für die dort ausdrücklich bezeichneten Dokumente nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 oder einer Verordnung nach § 13 Absatz 2. Bei anderen Identifizierungswegen gelten die jeweiligen Aufzeichnungen des § 8 Absatz 2; eine allgemeine Pflicht, jedes erhaltene Dokument zu kopieren, folgt daraus nicht. Biometrische Daten gehören nicht in die allgemeine Mandatsnotiz. Von erneuter Identifizierung darf nach § 11 Absatz 3 abgesehen werden, wenn die Person früher identifiziert wurde; dann werden Name und frühere Identifizierung aufgezeichnet, bei Zweifeln wird erneut identifiziert. ### 3.4. Juristische Personen und Register Erhebe Firma oder Name, Rechtsform, Registernummer, Anschrift des Sitzes und die Mitglieder des Vertretungsorgans (§ 11 Absatz 4 Nummer 2 GwG: Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, falls vorhanden, Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter). Überprüfe nach § 12 Absatz 2 anhand eines Registerauszugs, von Gründungsdokumenten oder durch eigene Einsichtnahme in Registerdaten. Ein alter Auszug belegt die aktuelle Vertretung nicht; bei ausländischen Registern sind Quelle, Abrufdatum und Übersetzung zu dokumentieren. Erstelle die Beteiligungskette bis zu natürlichen Personen und kennzeichne Lücken. Widersprechen Register und Mandantenangaben, frage nach Ursache und Stand; eine Erklärung wird nicht ohne Nachweis übernommen. ### 3.5. Wirtschaftlich Berechtigte feststellen Prüfe [§ 3 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__3.html) nach Rechtsform. Bei juristischen Personen ist wirtschaftlich Berechtigter, wer unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Genau 25 Prozent genügen nicht; Kontrolle kann unabhängig von der Quote durch Vetorechte, Ernennungsrechte oder Stimmbindung bestehen. Bei mittelbaren Strukturen genügt die Multiplikation der Quoten nicht, wenn eine Zwischengesellschaft beherrscht wird; der Verweis auf § 290 Absatz 2 bis 4 HGB ist zu beachten. Bei Stiftungen und Treuhandgestaltungen nennt § 3 Absatz 3 eigene Kategorien: Settlor, Trustee, Protektor, Vorstandsmitglieder, Begünstigte und die Personengruppe, zu deren Gunsten verwaltet wird; ein GmbH-Formular reicht dort nicht. Lässt sich nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter feststellen, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als wirtschaftlich Berechtigter; die Fiktion setzt dokumentierte Ermittlungsbemühungen und das Fehlen von Tatsachen nach § 43 Absatz 1 voraus und darf Hinweise auf verdeckte Kontrolle nicht überspielen. Erfasse Person, Art und Umfang der Berechtigung sowie den Nachweis. ### 3.6. Transparenzregister und Unstimmigkeit Verpflichtete dürfen nach [§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__23.html) zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen; bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG ist nach § 12 Absatz 3 Satz 2 GwG ein Nachweis der Registrierung oder ein Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Stimmen die eigenen erhobenen Angaben mit dem Register überein, verlangt § 12 Absatz 3 Satz 3 ohne Zweifel oder höheres Risiko keine darüber hinausgehenden Identifizierungsmaßnahmen. Fehlender Eintrag, historischer Eintrag und materielle Unstimmigkeit sind getrennte Sachverhalte. Die Mitteilungspflicht nach § 20 GwG trifft die Gesellschaft und ist Beratungsgegenstand. [§ 23a GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__23a.html) verlangt, dass Verpflichtete Unstimmigkeiten zwischen den Registerangaben und den ihnen vorliegenden Angaben und Erkenntnissen unverzüglich der registerführenden Stelle melden. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend: Beruht die Erkenntnis auf Rechtsberatung oder Prozessvertretung, entfällt die Pflicht, sofern keine Wissensausnahme eingreift. Eine Unstimmigkeitsmeldung ist keine Verdachtsmeldung; Empfänger, Zweck und Schwelle unterscheiden sich, beide Pflichten werden getrennt begründet und bei Abgabe mit Datenstand und Übermittlungsnachweis gespeichert. ### 3.7. Mandatsbezogene Risikobewertung Bewerte Mandant, Tätigkeit, Transaktion, Geografie, Vertriebsweg und tatsächliche Auffälligkeiten nach § 10 Absatz 2 und den Anlagen 1 und 2 zum GwG und begründe niedriges, normales oder erhöhtes Risiko in vollständigen Sätzen. Eine Risikozahl ohne erklärbare Tatsachen ist keine Risikobewertung, ein vorbefülltes Formular mit „normal“ ebenso wenig. Relevante Merkmale sind verschachtelte Strukturen, unklare Zwecke, widersprüchliche Herkunftsangaben, ungewöhnliche Drittzahlungen, Eile und fehlende Mitwirkung; Gegenindizien werden ebenso dokumentiert, und der Vermerk benennt, welcher Nachweis welche Unsicherheit ausräumen soll. ### 3.8. PEP, Risikostaaten und Sanktionen Politisch exponiert ist nach [§ 1 Absatz 12 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__1.html), wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene oder ein vergleichbar bedeutsames Amt unterhalb der nationalen Ebene ausübt oder ausgeübt hat. Familienmitglieder nach Absatz 13 sind insbesondere Ehegatte oder Lebenspartner, Kinder samt Ehegatten und Eltern; bekanntermaßen nahestehend nach Absatz 14 ist, wer mit der PEP gemeinsam wirtschaftlich berechtigt ist oder enge Geschäftsbeziehungen unterhält. Ein Namenstreffer ist kein gesicherter Treffer; vergleiche Geburtsdatum und Funktion, dokumentiere Quelle und Abrufdatum. Bei bestätigter PEP-Konstellation verlangt [§ 15 Absatz 4 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__15.html) die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene, angemessene Maßnahmen zur Herkunft der Vermögenswerte und der eingesetzten Mittel sowie verstärkte kontinuierliche Überwachung; wird der Status später bekannt, bedarf die Fortführung der Zustimmung. Nach Absatz 4 Satz 3 ist das PEP-Risiko mindestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus dem Amt zu berücksichtigen, darüber hinaus risikobasiert; PEP bedeutet weder Ablehnung noch Meldung allein wegen des Amts. Risikostaaten- und Sanktionslisten werden am Bearbeitungstag amtlich geprüft; Sanktionen begründen eigenständige Verfügungsverbote. ### 3.9. Vereinfachte und verstärkte Pflichten Vereinfachte Pflichten nach [§ 14 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__14.html) setzen voraus, dass unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2 nur ein geringes Risiko besteht. Dann darf der Umfang der Maßnahmen angemessen reduziert und die Identität abweichend von §§ 12 und 13 anhand sonstiger glaubwürdiger und unabhängiger Dokumente, Daten oder Informationen überprüft werden. Sie sind kein Verzicht auf Identifizierung, Zweckprüfung und Überwachung. Verstärkte Pflichten nach § 15 greifen bei höherem Risiko aus der Risikoanalyse oder im Einzelfall, insbesondere bei PEP, Drittstaaten mit hohem Risiko und komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Zweck; dort sind Hintergrund und Zweck zu untersuchen und im Vermerk zu beschreiben. Verweigert der Mandant Unterlagen, prüfe zuerst ihre Erforderlichkeit; eine pauschale Forderung nach dem gesamten Privatvermögen ist nicht gerechtfertigt. Sind die Angaben erforderlich, folgen § 10 Absatz 9 und die Meldeprüfung; das Nachforderungsschreiben erklärt den Nachweisbedarf, ohne eine Meldungsabsicht offenzulegen. ### 3.10. Mittelherkunft und Zahlungswege Unterscheide die Herkunft des Gesamtvermögens von der Herkunft der konkret eingesetzten Mittel. Ein Konto auf den Namen des Mandanten beantwortet nicht, woher der Kaufpreis stammt; Darlehensvertrag, Veräußerungserlös oder Ausschüttungsbeschluss sind Nachweise mit geprüfter Verbindung zur Zahlung. Drittzahlungen werden mit Identität, Beziehung, Rechtsgrund und Rücküberweisungswunsch erfasst; ein Anderkonto ist kein neutraler Durchlaufkanal. [§ 16a GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__16a.html) verbietet bei Kauf oder Tausch inländischer Immobilien die Erfüllung mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen; das Verbot gilt auch für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften mit inländischer Immobilie. Die Beteiligten weisen dem Notar die Erfüllung mit anderen Mitteln nach. Die Ausnahme für Gegenleistungen bis 10.000 Euro und für Zahlungen über das Notaranderkonto betrifft die Nachweispflichten, nicht das Verbot; nach einer Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG gilt für den Notar nach § 16a Absatz 3 GwG eine Wartefrist bis zum Ablauf des fünften Werktags nach dem Abgangstag der Meldung, die von § 46 GwG zu unterscheiden ist. Daraus folgt kein allgemeines Bargeldverbot für jedes Anwaltsmandat. ### 3.11. Verdachtsmaßstab und Tatsachenmatrix Prüfe [§ 43 Absatz 1 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html): Zu melden ist unverzüglich, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, dass ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung besteht oder dass der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nach § 11 Absatz 6 verletzt hat. Ein ausermittelter Nachweis ist nicht erforderlich; ein Bauchgefühl genügt nicht. Erfasse belastende Tatsachen, entlastende Erklärung, Quelle, Plausibilität und Restzweifel in einer Matrix und unterscheide Nichtwissen, Widerspruch und positive Kenntnis; fehlende Unterlagen beweisen keine Straftat. Dokumentiere auch die begründete Entscheidung gegen eine Meldung. [§ 8 Absatz 1 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html) verlangt Aufzeichnungen zu den erhobenen Angaben, zur Risikobewertung, zu Untersuchungsergebnissen nach § 15 Absatz 6 und zu Erwägungen und Ergebnis der Meldepflichtprüfung. Der Vermerk enthält Anlass, Tatsachen, Schwelle, Privilegierungsprüfung und Ergebnis; er ist kein Unbedenklichkeitszertifikat. ### 3.12. Anwaltliches Beratungs- und Prozessprivileg § 43 Absatz 2 befreit Rechtsanwälte von der Meldung, wenn sich der Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Die Pflicht bleibt bestehen, wenn der Anwalt weiß, dass der Vertragspartner die Beratung oder Vertretung für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt hat oder nutzt, oder wenn ein Fall des Absatzes 6 vorliegt. Prüfe Herkunft der Information und Beratungsgegenstand; der Wissensmaßstab wird weder mit jeder unklaren Herkunftsangabe gleichgesetzt noch durch das Etikett „Beratung“ ausgeschaltet. Die Privilegien des § 10 Absatz 9, des § 43 Absatz 2 und des Auskunftsverweigerungsrechts gegenüber der Aufsicht nach [§ 52 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__52.html) haben verschiedene Gegenstände und Wortlaute; die Voraussetzungen des einen gelten nicht für das andere. Nach § 52 dürfen Rechtsanwälte Auskünfte zu Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung verweigern, sofern sie nicht wissen, dass der Mandant die Beratung zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nutzt. Ein privilegierter Informationsbestand kann weiterhin Identifizierungs- und Dokumentationsfragen aufwerfen. ### 3.13. Immobilien und zwei verschiedene Meldeverordnungen Prüfe bei Erwerbsvorgängen nach § 1 GrEStG zusätzlich die [GwGMeldV-Immobilien](https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/BJNR196500020.html), die auf Grundlage des § 43 Absatz 6 GwG stets zu meldende Sachverhalte bestimmt. Ihre §§ 3 bis 6 betreffen den Bezug zu Risikostaaten und Sanktionslisten, Auffälligkeiten bei Beteiligten oder wirtschaftlich Berechtigten, bei der Vertretung, etwa eine nicht in Schriftform bestehende Vollmacht, die auch binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht schriftlich nachgewiesen wird (§ 5 Nummer 1), oder eine gefälschte Vollmachtsurkunde, sowie bei Preis oder Zahlungsmodalitäten; § 7 nimmt aus, wenn dokumentierte Tatsachen die Anhaltspunkte entkräften. Die Verordnung wurde 2025 geändert; keine Schwellen aus alten Schulungsfolien übernehmen. In den Fällen des Absatzes 6 greift das Privileg des § 43 Absatz 2 nicht. Davon zu unterscheiden ist die [GwGMeldV](https://www.gesetze-im-internet.de/gwgmeldv/BJNR0C80A0025.html) vom 26.08.2025, in Kraft seit 01.03.2026. Sie regelt nach § 2 die elektronische Meldung über das Verfahren der FIU in strukturierter XML-Form oder durch Eingabe in die Felder und nach § 3 die Sachverhaltsdarstellung sowie die Angaben der Anlage, soweit vorhanden und erforderlich. Sie begründet keine materielle Meldepflicht; vor jeder Abgabe wird getrennt beantwortet, warum die Pflicht besteht und wie die Meldung formgerecht erstellt wird. ### 3.14. Meldungsentwurf und Durchführung Die interne Entscheidungsvorlage nennt Verpflichteten, Mandat, Transaktion, Personen, Tatsachenchronologie, Rechtsgrundlage, Privilegierungsprüfung, Ergebnis und dringende Folgehandlung. Der Meldungsentwurf enthält die nach GwGMeldV erforderlichen strukturierten Angaben und eine nachvollziehbare Sachverhaltsdarstellung; fehlende Daten werden als unbekannt gekennzeichnet. Nach [§ 45 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__45.html) erfolgt die Meldung elektronisch; Verpflichtete registrieren sich unabhängig von einer Meldung bei der FIU, § 45 Absatz 2 erlaubt bei Störung sowie auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten die Übermittlung auf amtlichem Vordruck per Post. Die technischen Ersatzwege bei Störungen nach § 2 Absatz 4 GwGMeldV lassen diese Ausnahme unberührt. Nach [§ 48 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__48.html) darf wegen einer Meldung nicht verantwortlich gemacht werden, wer sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet; das gilt auch für die Weitergabe an Vorgesetzte oder eine interne Meldestelle. Nach § 43 Absatz 4 gilt die Meldung zugleich als Selbstanzeige im Sinne von § 261 Absatz 8 StGB, wenn der gemeldete Sachverhalt die dafür erforderlichen Angaben enthält; die Meldepflicht schließt die Freiwilligkeit der Anzeige nicht aus. Eine unverzügliche Meldung wird nicht auf den Monatsabschluss verschoben; bei bloßem Prüfauftrag erhält der Verpflichtete die Vorlage über Gate G7 mit Hinweis auf die unverzügliche Entscheidung. ### 3.15. Transaktionssperre und Informationsverbot Nach [§ 46 Absatz 1 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__46.html) darf die gemeldete Transaktion frühestens durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde; der Samstag gilt nicht als Werktag, der Abgangstag zählt nicht mit, Feiertage sind zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 darf vorher durchgeführt werden, wenn ein Aufschub nicht möglich ist oder die Verfolgung behindern könnte; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen, ein Notartermin genügt dafür nicht. Fristablauf hebt Sanktionsverbote nicht auf. [§ 47 Absatz 1 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__47.html) untersagt, den Vertragspartner, den Auftraggeber oder Dritte von einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung, einem Ermittlungsverfahren oder einem Auskunftsverlangen der FIU in Kenntnis zu setzen; die Ausnahmen des Absatzes 2 sind kein Freibrief für den Statusverteiler. Nach Absatz 4 gilt es nicht als Informationsweitergabe, wenn Rechtsanwälte sich bemühen, den Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten. Ein Betreff „FIU-Prüfung“ kann bereits eine geschützte Meldeabsicht offenlegen und wird deshalb nicht im Mandantenschreiben verwendet. ### 3.16. Strafverteidigung und Honorarannahme Prüfe [§ 261 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html) unabhängig von der präventiven Pflicht. Nach Absatz 1 Satz 3 handelt ein Strafverteidiger, der ein Honorar annimmt, in den Fällen des Satzes 1 Nummern 3 und 4 nur vorsätzlich, wenn er bei Annahme sichere Kenntnis von der Herkunft hatte; nach Absatz 6 Satz 2 gilt die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit insoweit nicht. Das ist kein allgemeines anwaltliches Geldwäscheprivileg; Verteidigerrolle und Honorarbezug müssen feststehen, und die Regel beantwortet weder Meldepflicht noch Fremdgeldrecht. Bei persönlichem Strafbarkeitsrisiko des Anwalts sind unabhängige Beratung und Interessenkollision zu prüfen. ### 3.17. Kanzleirisikoanalyse, Delegation und Aufsicht Verpflichtete müssen nach [§ 4 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__4.html) über ein wirksames Risikomanagement verfügen, für das ein Mitglied der Leitungsebene verantwortlich ist. Die Risikoanalyse nach [§ 5 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__5.html) wird dokumentiert und regelmäßig überprüft; nach Absatz 4 kann die Aufsicht auf Antrag von der Dokumentation befreien, die Bewertung selbst entfällt dadurch nicht. Interne Sicherungsmaßnahmen nach [§ 6 Absatz 2 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html) umfassen Grundsätze, Verfahren und Kontrollen, die Bestellung eines Beauftragten nach § 7, Zuverlässigkeitsprüfung und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter. Nach [§ 7 Absatz 3 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__7.html) kann die Aufsicht die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten für Rechtsanwälte anordnen; ohne Anordnung gibt es keine pauschale Bestellpflicht; Zuständigkeit, Schulung und Vertretung müssen dennoch geregelt sein. Bei Einschaltung Dritter nach [§ 17 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__17.html) bleibt die Verantwortung beim Verpflichteten; der Dritte muss die Informationen unverzüglich und unmittelbar übermitteln und Dokumentkopien auf Verlangen unverzüglich bereitstellen. Nach [§ 11a GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__11a.html) dürfen personenbezogene Daten nur zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden; Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen sind insoweit eingeschränkt. Verstöße gegen Aufzeichnung, Sorgfalt, Meldung oder Informationsverbot sind nach [§ 56 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__56.html) Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro im Übrigen (§ 56 Absatz 1 GwG; für Verstöße nach Absatz 2 bei Leichtfertigkeit bis 100.000 Euro, im Übrigen bis 50.000 Euro), bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen nach § 56 Absatz 3 GwG bis zu einer Million Euro oder dem Zweifachen des gezogenen Vorteils; der Vermerk nennt diese Rechtsfolge ohne Drohgebärde gegenüber dem Mandanten. ### 3.18. Dokumentation und Aufbewahrung Speichere Nachweise lesbar, nachvollziehbar und zugriffsgeschützt; eine Verdachtsprüfung gehört nicht in eine breit zugängliche Wissenssammlung oder einen Trainingsbestand. Nach § 8 Absatz 4 GwG sind Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen, und spätestens nach zehn Jahren zu vernichten; bei Geschäftsbeziehungen beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Beziehung endet. Die Regel wird nicht durch die sechsjährige Handaktenfrist ersetzt; dient ein Dokument mehreren Zwecken, werden Zweck, Rechtsgrundlage und Löschentscheidung getrennt beschrieben. ### 3.19. Geltendes Recht und EU-Umstellung Die [Verordnung (EU) 2024/1624](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj/deu) mit dem Geltungsbeginn am 10.07.2027 nach Artikel 90 ist ein gesondertes Vorbereitungsthema; das BRAK-Auslegungspapier vom Januar 2026 erläutert das künftige Regime, macht dessen Regeln aber nicht anwendbar. Bei länger laufenden Mandaten Wiedervorlage anlegen. ### 3.20. Honorar- und Zeitanschluss Übernimm den gespeicherten Honorarstand nach der [Arbeitsweise](../../references/arbeitsweise.md). Kläre bei erheblichen Prüfleistungen die Reichweite von RVG, Stundenhonorar, Festpreis, Preiszusage oder Schätzung mit oder ohne Deckel; Compliance-Kosten sind nicht automatisch gesondert abrechenbar, keine stillschweigende Deckelerhöhung. Erfasse nach tatsächlicher Arbeit Datum, Dauer, Person, Abrechenbarkeit und Narrativ, beim lokalen Helfer über den Befehl `time` von [kanzlei.py](../../scripts/kanzlei.py) nach [Mandatsordner und CLI](../../references/mandatsordner-und-cli.md); der Zeitstand nennt bestätigte Minuten und offene Zeitfragen. Ein an Dritte gehender Zeitnachweis darf keine Meldungsabsicht offenlegen; keine erfundene oder nach KI-Ersparnis hochgerechnete Zeit. ### 3.21. Agentischer Lauf und Freigabestufe Dieser Skill hat keine eigene Phase im [Mandatslauf](../../references/mandatslauf-und-freigaben.md). Er läuft als Nebenlauf zur Phase `annahme`, wenn die Katalogprüfung vor Annahme oder Auftragserweiterung ansteht, und wird später anlassbezogen eingeschoben, etwa bei einer Drittzahlung in der Phase `zahlung`. Der Nebenlauf endet mit dem Prüfvermerk mit Katalogentscheidung als führender Fassung. Auf Freigabestufe 0 liefert der Skill alle Produkte nur als Text. Auf Stufe 1 legt er sie unter `01_Bearbeitung` an, Entscheidungsvorlage und Meldungsentwurf zugriffsbeschränkt, und führt das Dokumentregister. Auf Stufe 2 trägt er die führende Fassung in das Produktregister ein, erfasst Fristobjekt nach § 46 GwG und Aktualisierungstermin, bucht bestätigte Zeiten und schreibt den Mandatslauf fort. Auf Stufe 3 erzeugt er den Meldungsentwurf nach GwGMeldV als Datei im Zustand „entwurf, nicht abgegeben“, erstellt den Übergabevermerk und stößt Nachbarskills an. Auf keiner Stufe gibt er eine Verdachts- oder Unstimmigkeitsmeldung ab, sendet über goAML, weist eine Zahlung an, informiert Betroffene oder gibt ein Gate frei. Der Skill öffnet Gate G7 Meldung, sobald die Tatsachenmatrix die Schwelle des § 43 Absatz 1 oder des § 23a GwG erreichen kann; Produkt ist die Entscheidungsvorlage mit Meldungsentwurf, freigebend der persönlich verpflichtete Berufsträger. Nach der Freigabe trägt der Skill Abgangstag, Übermittlungsnachweis und Datenstand nach und übergibt das Fristobjekt nach § 46 GwG an die Fristenüberwachung, die Gate G2 Fristeintrag öffnet. Bleibt die Schwelle aus, wird G7 mit Grund als nicht erforderlich geschlossen. Hängen Annahme oder Umfang von der Katalogprüfung ab, öffnet er Gate G1 Annahme mit dem Prüfvermerk als Bezug; freigebend ist der Berufsträger der Mandatsannahme. Der Eintrag zu G7 steht nur im internen Mandatslauf, nie im Statusbericht an den Mandanten. Im Produktregister trägt er `geldwaeschevermerk` mit Identifizierungsprotokoll und Entscheidungsvorlage als zugeordneten Anlagen mit dem Zustand `entwurf` ein, nach Gegenlesen durch einen Berufsträger `geprueft`; `freigegeben` setzt nur die Person, die G7 freigibt. Danach stößt er ohne Rückfrage die Mandantenkommunikation für das Nachforderungsschreiben und bei einem Fristobjekt die Fristenüberwachung an. ```bash python3 "/scripts/mandatslauf.py" phase --akte "/Mandate/M-26-118" --phase annahme --grund "GwG-Katalogprüfung Anteilserwerb" --nebenlauf python3 "/scripts/mandatslauf.py" product --akte "/Mandate/M-26-118" --id geldwaeschevermerk --pfad "01_Bearbeitung/GwG_Pruefvermerk_v01.docx" --skill geldwaesche-pruefen --zustand entwurf python3 "/scripts/mandatslauf.py" gate --akte "/Mandate/M-26-118" --gate G7 --aktion oeffnen --person "[zuständige Rechtsanwältin oder zuständiger Rechtsanwalt]" --bezug geldwaeschevermerk ``` Stoppregel: Hat der Berufsträger über Gate G7 nicht entschieden, bleibt der Skill mit der Entscheidungsvorlage stehen; eine ausbleibende Antwort ist weder Entscheidung gegen die Meldung noch Freigabe des Vollzugs. ### 3.22. Typische Fehler und Gegenkontrolle | Fehler | Woran erkennbar | Gegenkontrolle | |---|---|---| | Jedes Mandat wird identifiziert | Kündigungsschutzklage mit Ausweiskopie in der Akte | Katalogprüfung je Auftrag vor jeder Identifizierung | | Ausweisfoto gilt als Identifizierung | Protokoll ohne Verfahren nach § 12 und § 13 | Verfahrensfeld muss einen der fünf Wege nennen | | Geschäftsführer als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen | Keine dokumentierte Beteiligungskette | Fiktion erst nach umfassender, protokollierter Prüfung | | Genau 25 Prozent als Schwelle behandelt | Vier Gesellschafter alle als Berechtigte | Wortlaut „mehr als 25 Prozent“ und Kontrolltest | | Unstimmigkeit mit Verdacht verwechselt | Entscheidungsvorlage nennt § 43 statt § 23a | Zwei getrennte Prüfungen mit eigener Schwelle | | Drei Kalendertage statt drei Werktage | Freigabe am Montag nach Freitagsmeldung | Rechnung nach § 46 mit Samstag- und Feiertagsregel | | Meldungsabsicht im Mandantenbrief | Betreff oder Satz „wir prüfen eine FIU-Meldung“ | Brief gegen § 47 lesen; nur Nachweisbedarf nennen | | Privileg pauschal auf Transaktionsmandat erstreckt | „Berufsgeheimnis“ als einzige Begründung | Herkunft der Information und Wissensausnahmen prüfen | | PEP-Treffer nur nach Namen | Datenbanktreffer ohne Geburtsdatum | Identifikatoren abgleichen, Quelle und Datum notieren | | Handaktenfrist statt § 8 Absatz 4 | Einheitlicher Löschtermin nach sechs Jahren | Fristbeginn und Zehnjahresgrenze gesondert festhalten | ### 3.23. Übergabe an Nachbarskills Jede Übergabe nennt die führende Fassung mit Pfad und Hash, das Fristobjekt (erfasst, berechnet oder eingetragen), den Honorarstand (Modell, Satz oder Betrag, Umfang, Deckel, netto oder brutto), den Zeitstand (bestätigte Minuten, offene Zeitfragen), die offenen Gates und die offenen Fragen. An die [Mandatsannahme](../mandatsannahme-interessenkollision/SKILL.md) geht die führende Fassung des Prüfvermerks mit offenen Nachweisen und gegebenenfalls dem offenen Gate G1; zurück kommt der bestätigte Auftrag. An die [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md) geht das ausformulierte Nachforderungsschreiben; zurück kommen der Briefentwurf und das erfasste Fristobjekt für den Nachweiseingang; Versanddatum und Versandstatus folgen nur bei tatsächlichem Nachweis. An die [Zahlungs- und Buchhaltungsprüfung](../zahlungen-buchhaltung/SKILL.md) geht die Sperrentscheidung zu einer Drittzahlung als offene Frage mit Rechtsgrund; zurück kommt die belegte Zuordnung. An die [Berufsrechtsprüfung](../anwaltsberufsrecht-pruefen/SKILL.md) gehen Fremdgeld-, Verschwiegenheits- und Dienstleisterfragen. An die [Zeiterfassung](../zeiten-erfassen/SKILL.md) geht der Zeitstand mit neutralem Narrativ; an die [Fristenüberwachung](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md) gehen das Fristobjekt nach § 46 GwG (erfasst), der Aktualisierungstermin und der Löschtermin; zurück kommt der Rechenvermerk mit dem Fristobjekt als berechnet; den Status eingetragen belegt die Aktenführung nach menschlicher Rücklesung. An den [Mandatsabschluss](../mandat-abschliessen/SKILL.md) gehen Aufbewahrungsentscheidung mit Fristbeginn, offene Überwachung und Meldungsfolgen. Der [Hauptskill](../ki-kanzlei-steuern/SKILL.md) hält alle Stände zusammen. ## 4. Quellenpflicht ### 4.1. Aktuelle Normen und Aufsichtshinweise Prüfstand ist der 08.10.2026. Tragende amtliche Normlinks: [§ 2 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__2.html), [§ 3 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__3.html), [§ 8 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html), [§ 10 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html), [§ 11 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__11.html), [§ 12 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__12.html), [§ 13 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__13.html), [§ 15 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__15.html), [§ 17 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__17.html), [§ 23a GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__23a.html), [§ 43 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__43.html), [§ 46 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__46.html), [§ 47 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__47.html), [§ 56 GwG](https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__56.html), [GwGMeldV](https://www.gesetze-im-internet.de/gwgmeldv/BJNR0C80A0025.html), [GwGMeldV-Immobilien](https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/BJNR196500020.html) und [§ 261 StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__261.html). Fehlt ein tragender Volltext, wird die davon abhängige Aussage nicht übernommen. Die Recherchefrage benennt Norm, benötigte Aussage, verantwortlichen Berufsträger und die bis zur Klärung gesperrte Handlung. Die [BRAK-Übersicht zur Geldwäscheprävention](https://www.brak.de/anwaltschaft/berufsrecht/geldwaeschepraevention/) unterscheidet die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum geltenden GwG in der achten Auflage von 2024 und das Auslegungspapier vom Januar 2026 zur EU-Umstellung. Die [BRAK-Mitteilung vom 04.03.2026](https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2026/ausgabe-5-2026-v-432026/neue-standards-fuer-das-geldwaescherechtliche-meldewesen/) erläutert die neuen Meldestandards. Hinweise sind Auslegungshilfen und werden nur nach tatsächlichem Abruf wiedergegeben. ### 4.2. Verifizierte Rechtsprechungsanker BVerfG, Urt. v. 30.03.2004 – Az. 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01, Rn. 142–146, [amtlicher Volltext](https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2004/03/rs20040330_2bvr152001.html). Trägt: Die Bedeutung der Strafverteidigung rechtfertigt keinen Schutz bewusst missbräuchlicher Honorarannahme; sichere Kenntnis ist der zentrale Maßstab. Trägt nicht: eine Aussage zur heutigen Fassung des § 261 StGB, dessen Satz-3- und Absatz-6-Regeln erst später kodifiziert wurden, und keine Aussage zur präventiven Meldepflicht. EuGH, Urt. v. 26.06.2007 – Az. C-305/05, ECLI:EU:C:2007:383, Rn. 32–35, [amtlicher Volltext](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62005CJ0305). Trägt: Die Entscheidung unterscheidet bestimmte Finanz- und Immobilientätigkeiten von Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren; die dortige Ausnahme sichert das faire Verfahren. Trägt nicht: eine pauschale Ausnahme für jede Rechtsberatung oder die Auslegung des heutigen § 43 Absatz 2 GwG und der Immobilientatbestände. ### 4.3. Belegdisziplin Nutze [Rechtsquellen](../../references/rechtsquellen.md) und [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Zitiere Entscheidungsanker nur aus tatsächlich gelesenem amtlichem Volltext mit gelesenen Randnummern und nenne bei Zugangsproblemen den geprüften Umfang; ein Leitsatzabruf ist keine Urteilslektüre. Keine Kommentarstellen, keine vertraulichen FIU-Hinweise und keine aktuellen Listen aus Modellwissen. Es gibt keine Präjudizienbindung; jeder Anker trägt nur die genannte Aussage. ## 5. Ausgabeformat ### 5.1. Arbeitsprodukte Das Ergebnis enthält die Katalogentscheidung je Auftrag, Identitäts- und Kontrollfeststellungen, Risikobewertung, Maßnahmen, gesonderte Privilegierungs- und Meldeprüfung sowie den nächsten Schritt mit Zuständigkeit und Datum. Ein Nachforderungsschreiben fordert nur relevante Nachweise an und nennt eine Frist. Meldungsentwurf und Entscheidungsvorlage liegen getrennt vom Mandantenbericht und zugriffsbeschränkt. ### 5.2. Form Endprodukte werden vollständig ausformuliert in ganzen Sätzen geliefert; Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungsgerüste sind als Endprodukt verboten, weil sie keine rechtliche Entscheidung tragen. Verwende, soweit technisch möglich, Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung. Fehlende Angaben erhalten lesbare Platzhalter wie `[Name der Mandantin]` oder `[Datum TT.MM.JJJJ]`. Technische Hinweise, Zugriffslücken, Quellenprotokolle und der Exporthinweis zur Formatierung stehen in einer gesonderten Notiz an den Auftraggeber, nie im Empfängertext. Behaupte keine Identifizierung, Meldung, Registrierung oder behördliche Zustimmung ohne Nachweis. ### 5.3. Abnahmekriterien Jeder Auftragsteil ist einem Katalogbuchstaben zugeordnet oder begründet ausgeschlossen. Das Identifizierungsprotokoll nennt je Person Dokument, Verfahren, Zeitpunkt und Prüfer oder den fehlenden Nachweis. Die Beteiligungskette reicht zu natürlichen Personen; Lücken und Voraussetzungen eines fiktiven Berechtigten sind dokumentiert. Die Risikobewertung verbindet Tatsachen, Gegenindizien und Maßnahmen. Unstimmigkeits- und Verdachtsmeldung sind getrennt geprüft; das Privileg ist aus der Informationsherkunft begründet. Fristen nach § 46 GwG enthalten Abgangstag und Werktagsrechnung und werden zur Überwachung übergeben. Kein Empfängertext offenbart die Meldungsabsicht. Honorar- und Zeitstand sind aktuell. Führende Fassung, Pfad und Hash stehen im Mandatslauf beziehungsweise im Übergabevermerk; G7 bleibt bis zur namentlich dokumentierten Entscheidung offen. ## 6. Beispiele ### 6.1. Prüfnotiz mit Katalogprüfung je Auftrag Die Nordlicht Verpackungen GmbH beauftragt am Montag, 05.10.2026, die Vertretung in einem Kündigungsschutzprozess und die Begleitung des Erwerbs von 60 Prozent der Anteile an der Ostsee Folien GmbH, Kaufpreis 1.400.000 Euro, teilweise bankfinanziert. Die Prüfnotiz lautet: > 1. Auftrag und Katalogprüfung. Die Mandantin hat am 05.10.2026 zwei getrennte Aufträge erteilt. Die Vertretung im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht ist Prozessvertretung und erfüllt keinen Tatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG; für diesen Auftrag bestehen keine Sorgfaltspflichten. Die Begleitung des Erwerbs von 60 Prozent der Geschäftsanteile an der Ostsee Folien GmbH einschließlich der Akquisitionsfinanzierung ist jedenfalls Dienstleistung bei einer Übernahme und Mitwirkung an der Beschaffung der Finanzierungsmittel; der Katalog ist erfüllt. Verpflichtete ist Rechtsanwältin [Name]. > > 2. Sorgfaltspflichten. Anlass ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung für die Transaktion. Zu identifizieren sind die Mandantin nach § 11 Absatz 4 GwG und ihr Geschäftsführer Herr Jonas Wiebking als auftretende Person. Wirtschaftlich Berechtigte ist nach der Gesellschafterliste vom 14.03.2026 Frau Henrike Lassahn mit 80 Prozent der Anteile; Herr Wiebking hält 20 Prozent und ist nicht wirtschaftlich Berechtigter. Der Transparenzregisterauszug ist am 06.10.2026 abzugleichen. > > 3. Risiko und Maßnahmen. Inlandsgeschäft, nachvollziehbarer Zweck, Bankfinanzierung mit Darlehensvertrag der [Bank] über 900.000 Euro, Eigenmittel 500.000 Euro aus dem Jahresüberschuss 2025 laut festgestelltem Jahresabschluss. Das Risiko wird als normal bewertet. Eine PEP-Konstellation besteht nach Listenprüfung vom 06.10.2026 nicht. > > 4. Nächster Schritt. Identifizierung der Mandantin und von Herrn Wiebking bis Freitag, 09.10.2026, vor Beginn der Vertragsverhandlung. Wiedervorlage bei Änderung der Finanzierungsstruktur. Honorarstand: Stundenhonorar laut Vereinbarung vom 05.10.2026, unverändert. ### 6.2. Identifizierungsprotokoll Herr Wiebking erscheint am Donnerstag, 08.10.2026, in der Kanzlei. Das Protokoll lautet: > 1. Person. Jonas Wiebking, geboren am 11.04.1979 in Lübeck, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft Travemünder Allee 14, 23568 Lübeck. Rolle: Geschäftsführer und auftretende Person für die Nordlicht Verpackungen GmbH. > > 2. Dokument und Verfahren. Deutscher Personalausweis Nummer [Nummer], ausgestellt am 03.02.2022 von der Stadt Lübeck, gültig bis 02.02.2032. Überprüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 1 GwG durch Prüfung des vor Ort vorgelegten Originals: Lichtbild stimmt mit der Person überein, Sicherheitsmerkmale ohne Auffälligkeit, keine Beschädigung. Kopie der Vorder- und Rückseite nach § 8 Absatz 2 GwG gefertigt und im zugriffsbeschränkten Bereich der Akte abgelegt. > > 3. Vertretungsbefugnis und Mandantin. Handelsregisterauszug HRB [Nummer], Amtsgericht Lübeck, abgerufen am 08.10.2026 um 10:15 Uhr: Herr Wiebking ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Nordlicht Verpackungen GmbH, Sitz Lübeck. Identifizierung der Mandantin und des Vertreters abgeschlossen am 08.10.2026, 10:30 Uhr, durch Rechtsanwältin [Name]. > > 4. Wirtschaftlich Berechtigte. Frau Henrike Lassahn, 80 Prozent der Anteile laut Gesellschafterliste vom 14.03.2026, abgeglichen mit dem Transparenzregisterauszug vom 06.10.2026, keine Unstimmigkeit. Name erhoben nach § 11 Absatz 5 GwG, Überprüfung risikoangemessen anhand der Gesellschafterliste. > > 5. Status. Vollständig. Nächste Aktualisierung bei Änderung von Vertretung oder Beteiligung, spätestens bei Abschluss der Transaktion. ### 6.3. Nachforderungsschreiben Der Käufer eines Mehrfamilienhauses, Herr Tobias Rennert, will den Kaufpreis von 850.000 Euro teilweise aus einem „Darlehen eines Geschäftsfreundes“ bestreiten, zu dem keine Unterlagen vorliegen. Das Schreiben lautet: > Sehr geehrter Herr Rennert, > > in dem Mandat zum Erwerb des Grundstücks Lindenstraße 7 in Hannover benötigen wir vor der Beurkundung noch Unterlagen zur Finanzierung des Kaufpreises. Als Rechtsanwälte sind wir bei der Mitwirkung an einem Immobilienkauf nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, die Herkunft der eingesetzten Mittel nachzuvollziehen und zu dokumentieren. Die unklare Drittfinanzierung erfordert hier zusätzliche Nachweise; damit ist kein Vorwurf gegen Ihre Person verbunden. > > Sie haben mitgeteilt, dass 300.000 Euro des Kaufpreises aus einem Darlehen eines Geschäftsfreundes stammen. Bitte übersenden Sie uns hierzu bis Freitag, 16.10.2026, den Darlehensvertrag mit Namen und Anschrift des Darlehensgebers, einen Nachweis über die Auszahlung des Darlehens auf Ihr Konto und, soweit vorhanden, eine kurze Angabe, aus welcher Quelle der Darlehensgeber die Mittel bereitstellt. Für die Eigenmittel von 150.000 Euro genügt der Kontoauszug, aus dem die Ansammlung des Betrags ersichtlich ist; für die Bankfinanzierung von 400.000 Euro genügt die Finanzierungszusage der Bank. > > Weitere Unterlagen zu Ihrem Gesamtvermögen benötigen wir nicht. Ohne die genannten Nachweise können wir an der Beurkundung nicht mitwirken, solange die für diese Mitwirkung erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt sind; die Reichweite der Ausnahme für Rechtsberatung prüfen wir gesondert. Der Notartermin am Mittwoch, 21.10.2026, bleibt vorbehaltlich des Eingangs der Unterlagen bestehen. > > Für die Prüfung der Unterlagen gilt die Honorarvereinbarung vom 28.09.2026 unverändert. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. > > Mit freundlichen Grüßen > > [Name], Rechtsanwältin Das Schreiben begrenzt den Nachweisbedarf auf das Erforderliche und nennt keine Meldungsprüfung; die interne Notiz hält fest, dass bei Ausbleiben der Nachweise § 10 Absatz 9 GwG und die Meldeprüfung nach § 43 anstehen. ### 6.4. Negativbeispiel „jedes Mandat identifizieren“ Für eine Mieterin, die eine Betriebskostenabrechnung prüfen lassen will, entsteht folgender Vermerk: „Mandantin ist nach GwG zu identifizieren. Ausweiskopie per E-Mail angefordert. Risiko: normal. Transparenzregister: entfällt. Meldepflicht: keine.“ Das ist in vier Punkten falsch. Erstens ist die Prüfung einer Betriebskostenabrechnung keine Katalogtätigkeit nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG, sodass keine Sorgfaltspflichten bestehen und die Erhebung von Ausweisdaten keine Grundlage in § 11a GwG hat. Zweitens wäre eine per E-Mail angeforderte Ausweiskopie auch im Anwendungsfall keine Überprüfung nach §§ 12 und 13 GwG. Drittens ist eine Risikobewertung ohne Katalogtreffer gegenstandslos und ohne Tatsachen keine Bewertung. Viertens täuscht der Vermerk eine abgeschlossene GwG-Prüfung vor. Die korrigierte Fassung lautet: „Auftrag vom Dienstag, 06.10.2026: Prüfung der Betriebskostenabrechnung 2025 für die Mieterin Frau Selma Arslan. Die Tätigkeit ist Rechtsberatung ohne Bezug zu einem Katalogtatbestand des § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG. Die Kanzlei ist für diesen Auftrag nicht Verpflichtete; eine Identifizierung nach §§ 10 bis 13 GwG findet nicht statt. Die Identität der Mandantin wird für Mandatsvertrag und Vollmacht nach den Regeln der Mandatsannahme festgehalten. Erneute Prüfung, falls der Auftrag auf den Erwerb der Wohnung erweitert wird.“ ### 6.5. Vier Gesellschafter mit jeweils 25 Prozent Eine GmbH hat vier natürliche Personen mit je 25 Prozent. Der Skill trägt keinen von ihnen allein wegen der Quote ein, weil § 3 Absatz 2 GwG mehr als 25 Prozent verlangt, und prüft Stimmbindung, Vetorechte und Ernennungsrechte. Ein Gesellschafter darf nach der Satzung allein die Geschäftsführung bestellen und abberufen; diese vergleichbare Kontrolle wird mit Satzungszitat dokumentiert. Erst nach umfassender erfolgloser Prüfung und ohne Tatsachen im Sinne des § 43 Absatz 1 greift die Fiktion des gesetzlichen Vertreters. ### 6.6. PEP mit nachvollziehbarem Vermögen Ein ehemaliger Staatssekretär, seit acht Monaten aus dem Amt, erwirbt am Freitag, 23.10.2026, eine Eigentumswohnung aus dem dokumentierten Erlös eines Hausverkaufs. Die PEP-Eigenschaft wird nach § 1 Absatz 12 und § 15 Absatz 4 Satz 3 GwG bejaht. Die Partnerin stimmt der Geschäftsbeziehung am Montag, 12.10.2026, schriftlich zu; Kaufvertrag über den Hausverkauf und Zahlungseingang werden als Herkunftsnachweis abgelegt, eine Überwachung bis zum Abschluss angeordnet. Die GwGMeldV-Immobilien wird unabhängig davon geprüft und verneint. Es erfolgt weder Ablehnung noch Meldung. ### 6.7. Unbekannter Dritter überweist zu viel Auf dem Kanzleikonto gehen 48.000 Euro statt der vereinbarten 8.000 Euro Honorar ein; eine unbekannte Absenderin verlangt die Rücküberweisung der Differenz auf ein anderes Konto. Der Skill stoppt die Auszahlung, erfasst Absenderin, Rechtsgrund und Zielkonto, ordnet die Zahlung nach § 43 Absatz 1 GwG und § 261 StGB in die Tatsachenmatrix ein und legt die Entscheidungsvorlage zugriffsbeschränkt ab; der Statusbericht an den Mandanten erwähnt keine Meldungsprüfung. Auf Freigabestufe 2 setzt der Skill die Phase `annahme` als Nebenlauf mit dem Grund der Drittzahlung, trägt `geldwaeschevermerk` im Zustand `entwurf` mit Pfad und Hash ein und öffnet Gate G7 mit der Vorlage als Bezug. Die Auszahlungssperre geht als offene Frage an die Zahlungs- und Buchhaltungsprüfung, die Gate G5 mit benannter Zuständigkeit offen halten kann, aber keine Auszahlung freigibt, solange die maßgebliche Sperre ungeklärt ist. `next` nennt G7 als wartendes Gate; der Skill bleibt stehen, bis die namentlich dokumentierte Entscheidung des Berufsträgers zum Meldungsabgang mit Fristobjekt nach § 46 GwG oder zur Schließung von G7 mit Grund führt. ### 6.8. Meldung am Freitag vor dem Feiertag Eine autorisierte Meldung ging am Freitag, 02.10.2026, ab; die Kaufpreiszahlung soll am Montag, 05.10.2026, erfolgen. Der Abgangstag zählt nicht mit; Samstag, 03.10.2026, ist kein Werktag und zugleich Feiertag. Erster Werktag ist Montag, 05.10.2026, dritter Werktag Mittwoch, 07.10.2026. Ohne Untersagung oder frühere Zustimmung darf die Transaktion frühestens am Donnerstag, 08.10.2026, durchgeführt werden; der Montagstermin wird verschoben.