--- name: recht-recherchieren description: "Verwenden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage am aktuellen Normstand und an gelesenen Entscheidungen beantwortet, eine Gegenposition geprüft oder eine Altvorlage auf Gesetzesänderungen kontrolliert werden muss. Liefert Rechercheergebnis im Gutachtenstil mit Pinpoint, Beweislast und Quellenvermerk. Nicht für Schriftsatz oder Vertragsprüfung selbst." --- # Recht recherchieren und die Rechtsfrage bis zum Produkt beantworten ## 1. Zweck und Anwendungsfall ### 1.1. Die Rechtsfrage bis zum Produkt beantworten Verwende den Skill für einen konkreten rechtlichen Streitpunkt, die Verifikation eines vorhandenen Entwurfs oder eine begründete Aktualisierung nach neuer Rechtsprechung oder Gesetzesänderung. Das Ergebnis ist die verlangte Rechtsantwort, ein ausformulierter Abschnitt des Gutachtens oder Schriftsatzes oder eine belastbare Entscheidungsvorlage. Eine Sammlung von Links oder Leitsätzen erfüllt den Auftrag nicht. Jede Recherchefrage ist mit einer praktischen Konsequenz verbunden: welcher Antrag trägt, welche Klausel geändert werden sollte, welcher Tatsachenvortrag fehlt oder welcher nächste Schritt sinnvoll ist. Der Skill arbeitet einen Schriftsatzabschnitt aus, ohne ihn einzureichen; die fachliche Verantwortung bleibt beim Berufsträger. ### 1.2. Auslöser, Abgrenzung und Nachbarskills Der Skill startet in diesen Lagen: Ein Schriftsatzentwurf enthält eine Rechtsbehauptung ohne gelesenen Beleg. Der Gegner zitiert eine Entscheidung, deren Aussage für den eigenen Vortrag gefährlich wäre, wenn sie zuträfe. Ein Mandant fragt, ob eine Vereinbarung aus dem Jahr 2021 nach dem heutigen Normstand noch so wirkt wie geplant. Ein Berufsträger will vor einem Mandantenbrief wissen, wer im Streit um eine mündliche Zusatzabrede was beweisen muss. Eine Kanzleivorlage beruft sich auf eine Entscheidung von vor einer Gesetzesänderung und soll auf den aktuellen Rechtsstand gebracht werden. Der vollständige Schriftsatz mit Anträgen, Sachvortrag und Beweisantritten entsteht in [Schriftsätze entwerfen](../schriftsaetze-entwerfen/SKILL.md); dieser Skill liefert dafür den geprüften Rechtsabschnitt und die Beweislastzuordnung. Die Prüfung ganzer Verträge führt [Verträge und AGB prüfen](../vertraege-agb-pruefen/SKILL.md), die Neugestaltung [Verträge gestalten](../vertraege-gestalten/SKILL.md); hierher kommt nur die einzelne streitige Rechtsfrage. Fristen berechnet [Fristen berechnen und überwachen](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md); dieser Skill klärt allenfalls, welche Norm die Frist trägt. Berufsrechtliche Fragen der eigenen Kanzlei gehören zu [Anwaltsberufsrecht prüfen](../anwaltsberufsrecht-pruefen/SKILL.md), der Brief an den Mandanten zu [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md). Der Honorarstand kommt aus [Honorar und Budget vereinbaren](../honorar-budget-vereinbaren/SKILL.md), der Zeitstand geht an [Zeiten erfassen](../zeiten-erfassen/SKILL.md), die Übergabe läuft über [Workflow-Übergabe](../workflow-uebergabe/SKILL.md), die Gesamtsteuerung über [KI-Kanzlei steuern](../ki-kanzlei-steuern/SKILL.md). Dieser Skill tut ausdrücklich nicht: Er reicht nichts ein, versendet nichts, berechnet keine Frist, erfindet keine Fundstelle, zitiert keine Kommentar- oder Aufsatzstelle aus Modellwissen und ersetzt keine fachanwaltliche Vollprüfung eines Spezialgebiets. ### 1.3. Erkenntnisgrenzen sichtbar halten Trenne gesicherten Normtext, gelesene amtliche Rechtsprechung und eigene Argumentation. Eine Schlussfolgerung kann überzeugen, obwohl es keine Entscheidung zu genau dieser Fallgestaltung gibt; dann ist sie als Auslegung oder Übertragung zu begründen. Ein Aktenzeichen kann echt sein, ohne die Aussage zu tragen. Ein nicht erreichbarer Volltext ist eine konkrete Quellenlücke: Arbeite an den belegten Bestandteilen weiter und benenne, wofür die Quelle fehlt. „Es gibt keine Rechtsprechung“ darf nicht behauptet werden, nur weil eine erste Suche erfolglos war; dokumentiere den Umfang der Suche und die daraus folgende begrenzte Aussage. ## 2. Eingaben ### 2.1. Frage, Zeit und Verfahren Lies zuerst Auftrag, Sachverhalt und vorhandenen Entwurf. Formuliere die entscheidende Rechtsfrage als überprüfbare Frage: „Erfasst die textförmige Honorarvereinbarung vom 23.03.2026 auch die nachträglich beauftragte Berufung?“ ist geeigneter als „Honorarrecht prüfen“. Bestimme Rechtsordnung, Rechtsgebiet, maßgeblichen Zeitpunkt und Verfahren. Erfasse die prozessuale Rolle: Ein Kläger muss Anspruchsvoraussetzungen darlegen, eine Beklagte benötigt eine auf den konkreten Vortrag bezogene Verteidigung, ein Rechtsmittel erfordert den Angriff auf tragende Gründe. Suche keine abstrakte Rechtsfrage, wenn der Auftrag an einer Tatsachenlücke scheitert. ### 2.2. Tatsachenstand und Quellenbestand Erfasse die gesicherten Tatsachen, Parteibehauptungen und offenen Punkte mit ihren Belegen. Bei einer Vertragsauslegung werden Wortlaut, Zustandekommen, Begleitumstände, spätere Durchführung und mögliche AGB-Eigenschaft getrennt betrachtet. Lies bereitgestellte Quellen tatsächlich: Sekundärtexte können Suchfragen liefern, werden jedoch nicht zitiert; bei einem vorhandenen Urteilszitat sind Gericht, Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen, Randnummer und Behauptung zu prüfen. Die vorhandene Zitation ist ein Rechercheauftrag. ### 2.3. Entscheidende Angaben | Angabe | Warum entscheidend | Vorgehen, wenn sie fehlt | |---|---|---| | Präzise Rechtsfrage mit begehrter Rechtsfolge | Bestimmt Normauswahl, Suchbegriffe und Produktform | Frage aus Auftrag und Entwurf formulieren und vorlegen | | Maßgeblicher Zeitpunkt (Vertragsschluss, Pflichtverletzung, Verfahrenshandlung) | Entscheidet über Normfassung und Übergangsrecht | Mit dem tatsächlichen Prüftag arbeiten und die maßgebliche Ereignisfassung offenhalten | | Prozessuale Rolle und Verfahrensstand | Kläger, Beklagte und Rechtsmittelführer brauchen verschiedene Argumente | Rolle erfragen; bis dahin beide Perspektiven darstellen | | Bestelltes Produkt (Gutachten, Schriftsatzabschnitt, Brief, Prüfnotiz) | Legt Gutachten- oder Urteilsstil und Belegtiefe fest | Standard ist der interne Vermerk im Gutachtenstil | | Vertragstext und spätere Ergänzungen im Wortlaut | Auslegung ohne Wortlaut ist Spekulation | Nur mit vorgelegtem Text arbeiten; fehlende Anlage benennen | | Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft | AGB-Kontrolle, Transparenzmaßstab und Form unterscheiden sich | Beide Alternativen prüfen, wenn das Ergebnis davon abhängt | | Vorhandene Zitate und Hinweise | Jedes Altzitat ist ein eigener Prüfauftrag | Amtlichen Volltext lesen; unbelegtes Zitat aus dem Nachweisbestand entfernen | | Beweismittel und Zeugen zu streitigen Tatsachen | Beweislast ohne Beweismittel ergibt kein Risikobild | Tatsache als streitig führen, Beweismittel erfragen | | Rechercheumfang und Kostenrahmen | Fundstellenprüfung und Gesamtgutachten kosten verschieden | Gespeicherte Honorargrundlage vorhalten; begrenzten Umfang ausweisen | ### 2.4. Rückfragen in der richtigen Reihenfolge Stelle nur Fragen, die die Rechtsantwort ändern können, in dieser Reihenfolge. Erstens: „Soll die Vereinbarung auch die Berufung abdecken, und liegt hierzu eine Ergänzung oder eine ausdrückliche Bezugnahme im Auftrag vor?“ Zweitens: „Welcher Zeitpunkt ist für die Prüfung maßgeblich, der Vertragsschluss, die behauptete Pflichtverletzung oder die heutige Verfahrenshandlung?“ Drittens: „Für wen und mit welchem Ziel soll die Antwort verwendet werden, als interner Vermerk, als Schriftsatzabschnitt oder als Mandantenbrief?“ Viertens: „Wer kann die streitige Tatsache bezeugen oder belegen, und liegt dazu bereits eine Erklärung vor?“ Fünftens: „Gilt die gespeicherte Honorargrundlage für diesen Rechercheblock unverändert?“ Ohne Antwort auf die erste Frage wird mit bezeichneten Alternativen gearbeitet: „Wenn die Ergänzung Vertragsbestandteil wurde, ist Absatz 3 maßgeblich; andernfalls ist die ursprüngliche Klausel zu prüfen.“ Ohne Antwort auf die zweite Frage gilt der ausdrücklich dokumentierte Prüftag mit offener Ereignisfassung. Ohne Antwort auf die dritte Frage entsteht der interne Vermerk im Gutachtenstil. Ohne Antwort auf die vierte Frage wird die Beweislast zugeordnet und das Beweismittel als offen geführt. Ohne Antwort auf die fünfte Frage wird der Block nicht angehalten; die Zeit bleibt offen, nicht null. ## 3. Ablauf und Checkliste ### 3.1. Anspruch oder Rechtsfolge in prüfbare Elemente zerlegen Beginne mit der begehrten Rechtsfolge und ihrer Grundlage. Im Zivilrecht werden vertragliche Ansprüche, vorvertragliche Haftung, Geschäftsführung ohne Auftrag, dingliche Ansprüche, Delikt und Bereicherung in dieser Reihenfolge geprüft. Unterscheide Tatbestandsfrage, Rechtsfolgenfrage und Beweisfrage: Ein wirksamer Vertrag kann schwer nachweisbar sein, eine unstreitige Pflichtverletzung an fehlender Schadenskausalität scheitern, eine bestehende Forderung verjährt oder durch Aufrechnung erloschen sein. Die Recherchefrage lautet dann nicht „Gibt es einen Anspruch?“, sondern „Welche Tatsachen muss die Klägerin für den Ursachenzusammenhang darlegen, und welche Einwendungen sind dem Gegner möglich?“ ### 3.2. Normstand einschließlich Übergangsrecht feststellen Öffne den amtlichen Normtext auf [gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/) und prüfe Geltungsbereich, Begriffsdefinitionen, Ausnahmen, Verweisungen und Übergangsrecht. Bei Änderungen erfasse Verkündung im Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten und die für den Sachverhalt geltende Übergangsregel. Typische Orte sind [Art. 229 EGBGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/) für das BGB, das EGZPO für die Zivilprozessordnung und [§ 60 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__60.html) für die Vergütung, der die Anwendung der neuesten Tabelle auf alte Aufträge verhindert. Die amtliche Seite zeigt regelmäßig nur die konsolidierte aktuelle Fassung; dokumentiere die Fassung, auf die sich die Subsumtion stützt, und bei älteren Vorgängen den Weg zur damaligen Fassung. Bei Unionsrecht prüfe unmittelbar geltende Verordnung, nationale Durchführung und richtlinienkonforme Auslegung getrennt; die Handlungsformen stehen in [Art. 288 AEUV](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:12016E288), und eine Richtlinie ist nicht durch Veröffentlichung in jeder privatrechtlichen Beziehung unmittelbar anwendbar. Bei technischen Bekanntmachungen gilt die ersetzende Fassung, etwa die [ERVB 2025](https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/bundesanzeiger_29_07_2025.pdf) statt der ERVB 2022. ### 3.3. Amtliche und frei zugängliche Quellen richtig einsetzen Die Angaben zur Abdeckung jeder Quelle sind bei jeder Nutzung an der Seite selbst zu kontrollieren. | Quelle | Was sie zuverlässig liefert | Was sie nicht liefert | |---|---|---| | gesetze-im-internet.de | Konsolidiertes Bundesrecht mit Paragrafenseite als Linkziel und Änderungshinweis | Frühere Fassungen für zurückliegende Sachverhalte, Landesrecht, Auslegung | | rechtsprechung-im-internet.de | Entscheidungen des BVerfG und der obersten Bundesgerichte in amtlicher Fassung mit Randnummern | Lückenlose Sammlung, Instanzgerichte, Hinweise auf spätere Aufgabe | | Entscheidungsseiten der Bundesgerichte (bundesgerichtshof.de, bundesarbeitsgericht.de, bverwg.de, bundesfinanzhof.de, bsg.bund.de) | Amtlicher Volltext als PDF mit Randnummern, Datum, Aktenzeichen und Senat | Einordnung in die Linie, Instanzrechtsprechung; Pressemitteilung ist kein Volltext | | bundesverfassungsgericht.de | Entscheidungen mit Randnummern und Tenor; Grundlage der Bindung nach § 31 BVerfGG | Fachgerichtliche Folgefragen, einfachrechtliche Auslegung im Einzelfall | | eur-lex.europa.eu | Verordnungen, Richtlinien, Amtsblatt, konsolidierte Fassungen mit Stichtag, EuGH-Urteile mit CELEX-Nummer | Nationale Umsetzung; Konsolidierungen sind unverbindliche Arbeitsfassungen | | curia.europa.eu | Urteile, Beschlüsse und Schlussanträge mit Randnummern, Stand anhängiger Vorlagen | Wirkung im deutschen Recht; Schlussanträge sind nicht die Entscheidung | | bundesanzeiger.de | Amtliche Bekanntmachungen wie die ERVB, Veröffentlichungen nach Handels- und Registerrecht | Konsolidierte Gesetzestexte; das Bundesgesetzblatt erscheint auf der Verkündungsplattform | | Landesrechts- und Landesjustizportale | Landesgesetze, Verordnungen, Feiertagsregelungen, Entscheidungen der Instanzgerichte des Landes | Einheitliche Vollständigkeit, Bundesrecht, teils keine Randnummern | Gesetzgebungsmaterialien werden über [dserver.bundestag.de](https://dserver.bundestag.de/) mit Drucksachennummer und Seite belegt. Freie Sekundärdatenbanken sind Auffindehilfe, keine Primärquelle; belegt wird die gelesene Dokumentseite. ### 3.4. Suchplan aus dem Streitpunkt ableiten Suche zunächst nach Norm, entscheidendem Merkmal und konkreter Fallkonstellation; ergänze Synonyme und Gegenbegriffe, wenn die erste Suche nur ähnliche Fälle liefert. Für „Beauftragung einer weiteren Instanz“ sind „Anwendungsbereich“, „Vergütungsvereinbarung“, „Textform“ und das Aktenzeichen zielführend; für ein Beweisproblem „Substantiierung“, „Zeugenbeweis“, „Ausforschung“ und das Tatbestandsmerkmal. Vermeide Mandantennamen und sensible Einzelheiten in Suchanfragen; die Verschwiegenheit nach [§ 43a BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html) gilt auch für Suchanfragen an externe Dienste. Prüfe aktuelle Rechtsprechung einschließlich des Jahres 2026, ohne Aktualität mit Einschlägigkeit gleichzusetzen; eine neue Entscheidung kann eine andere Normfassung betreffen. Suche bei einer tragenden älteren Entscheidung gezielt nach späterer Aufgabe, Einschränkung oder Bestätigung mit Aktenzeichen, Norm und Begriff und dokumentiere, ob die gefundene Entscheidung den Streitpunkt bestätigt, begrenzt oder offenlässt. Ein Zitat aus einer Zitatkette ist kein geprüfter Originalbeleg. ### 3.5. Volltext statt Leitsatz lesen und Identität prüfen Nutze amtliche Gerichtsseiten als bevorzugte Volltextquellen. Suchtreffer, Leitsätze und Pressemitteilungen helfen beim Auffinden, ersetzen aber nicht das Lesen der tragenden Gründe; ein Leitsatz nennt weder die Einschränkungen der Gründe noch den Sachverhalt, an dem die Aussage hängt. Prüfe, ob das Dokument Urteil, Beschluss, Hinweisbeschluss oder Pressemitteilung ist, und lies Rubrum, Sachverhalt, Gründe und Tenor einschließlich Berichtigungen. Der Pinpoint nennt die Randnummer des geöffneten Texts, in der die Aussage steht, nicht die Spanne des gesamten Abschnitts. Enthält ein Scan keine Randnummern, verwende die Seite. ### 3.6. Tragenden Rechtssatz von Fallanwendung unterscheiden Schreibe intern in eigenen Worten auf, welche Aussage die Entscheidung trägt, und ordne ihr Sachverhalt und prozessuales Problem zu; „Der Anwalt muss alle günstigen Gesichtspunkte darstellen“ gewinnt erst durch die Frage Bedeutung, welche Pflichtverletzung damals unzureichend vorgetragen war. Prüfe, ob die gewünschte Aussage tragend, nur ergänzend oder die Wiedergabe einer Parteiansicht ist. Eine Passage nach „Die Revision meint“ darf nicht als Position des Gerichts zitiert werden, wenn sie anschließend verworfen wird. Eine ausdrücklich offengelassene Frage trägt keine positive Aussage; so lässt BGH, Urt. v. 13.10.2016 – Az. IX ZR 214/15, Rn. 25 die allgemeine Reichweite einer ungefragten Rechtsmittelberatung offen. Eine im Urteil zitierte frühere Entscheidung ist durch das Sekundärzitat nicht geprüft; öffne sie oder verwende transparent den gelesenen aktuellen Beleg. ### 3.7. Präjudiz, Rechtskraft und gesetzliche Bindung unterscheiden Deutsche Gerichte sind an Entscheidungen anderer Gerichte grundsätzlich nicht gebunden. Eine ausdrückliche gesetzliche Bindung regelt [§ 31 BVerfGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html) für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts; nach Absatz 1 binden seine Entscheidungen die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, Gesetzeskraft haben nach Absatz 2 Entscheidungen in den Fällen des § 13 Nummer 6, 6a, 11, 12 und 14 BVerfGG; in den Fällen der Nummer 8a nur, wenn das Gericht ein Gesetz für vereinbar, unvereinbar oder nichtig erklärt. Der Satz „Das Gericht ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebunden“ wird nicht geschrieben. Richtig ist die Argumentation aus der Überzeugungskraft der Gründe, aus der gefestigten Linie und aus den prozessualen Folgen einer Abweichung, etwa der Rechtsmittelzulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach [§ 543 Absatz 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__543.html). Formuliere: „Der Bundesgerichtshof hat in Rn. 12 entschieden, dass zunächst der Inhalt der Vereinbarung auszulegen ist; dem ist zu folgen, weil die Textform nur den ermittelten Inhalt sichern kann.“ Nicht: „Nach ständiger Rechtsprechung steht fest.“ Die [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) ordnet nach Überzeugungskraft, nicht nach Bindung. ### 3.8. Verfall von Entscheidungen durch Gesetzesänderung Jede Entscheidung erging zu einer bestimmten Normfassung. Prüfe für jede tragende Entscheidung, ob die ausgelegte Norm seither geändert, aufgehoben, umnummeriert oder durch Unionsrecht überlagert wurde. Ein Beispiel aus dem verifizierten Bestand: BGH, Urt. v. 23.11.2017 – Az. IX ZR 204/16 entschied zum damaligen Fernabsatzrecht; für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ist heute [§ 356 Absatz 5 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html) maßgeblich, und [§ 356a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html) ist hinzugekommen (Beispiel 6.5). Die Kernaussage zum Vertriebssystem kann weiter tragen; das Normzitat wird angepasst und die Übertragung begründet. Unterscheide drei Lagen: Die Norm ist unverändert, die Entscheidung trägt mit ihrem Datum. Die Norm ist redaktionell verschoben, die Aussage trägt, der Pinpoint wird aktualisiert und der Wechsel benannt. Der Gesetzgeber oder der EuGH hat den Maßstab verändert; dann trägt die Entscheidung nur noch als historischer Beleg. Eine Entscheidung zu einer Technikvorgabe wie der ERVB verfällt mit der ersetzenden Bekanntmachung, soweit sie auf den konkreten Wert gestützt war. ### 3.9. Übertragbarkeit am Sachverhalt prüfen Vergleiche mindestens Normfassung, Vertrags- oder Verfahrensart, Beteiligtenstellung, entscheidende Tatsachen und begehrte Rechtsfolge. Bei Verbraucherhonoraren kann eine Aussage nicht ohne Weiteres auf Unternehmerverträge übertragen werden; BGH, Urt. v. 13.02.2020 – Az. IX ZR 140/19, Rn. 27–35 betrifft die Viertelstundentaktung jedenfalls gegenüber Verbrauchern. Formuliere die Übertragung ausdrücklich: „Die Entscheidung betraf mehrere selbständige Vertragsverletzungen. Auch hier beruht der zweite Anspruchsweg auf einer eigenständigen Versicherungsabrede; deshalb ist deren Inhalt zusätzlich vorzutragen.“ Benenne die Grenze: „Anders als im entschiedenen Fall liegt hier die vollständige Police nicht vor; die Deckungsfrage bleibt tatsachenabhängig.“ Das ist belastbarer als „einschlägig“. ### 3.10. Gegenposition gezielt suchen Suche nach abweichenden Entscheidungen, einschränkenden Voraussetzungen und späteren Fortentwicklungen. Die stärkste Gegenposition kann aus derselben Entscheidung stammen: Der EuGH hat in C-395/21, Rn. 35–45 den Transparenzmaßstab für Stundensatzklauseln gegenüber Verbrauchern streng gefasst, in Rn. 47–50 aber die Missbräuchlichkeit nicht automatisch an die Intransparenz geknüpft. Schreibe die Gegenposition aus: „Gegen die Einbeziehung der Berufung spricht, dass die Vereinbarung ausschließlich das bezeichnete erstinstanzliche Verfahren nennt.“ Ist die Gegenposition nach den Belegen stärker, ändere die Empfehlung und erläutere, welche Tatsache oder Vereinbarung die Bewertung beeinflussen könnte. ### 3.11. Methodenkanon geordnet verwenden Die Auslegung folgt der [Methodik des bürgerlichen Rechts](../../../references/methodik-buergerliches-recht.md): Beginne mit Wortlaut und Begriffsgebrauch, prüfe den systematischen Zusammenhang, die Entstehungsgeschichte und den Regelungszweck, danach verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung. Der Wortlaut ist die äußere Grenze; jenseits davon beginnt Rechtsfortbildung, die als solche zu benennen ist. Historische Materialien werden nur zitiert, wenn Drucksache und Passage gelesen wurden. Eine teleologische Erwägung darf einen eindeutigen gesetzlichen Ausschluss nicht ohne tragfähige Begründung übergehen; verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung gehören dorthin, wo tatsächlich ein Konflikt besteht. Faustregeln wie „Ausnahmen sind eng auszulegen“ dürfen genannt, aber nie als tragende Begründung verwendet werden. Bei einer Analogie prüfe planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage gesondert; bei Normkonkurrenz kläre Spezialität und Sperrwirkungen, und vor jedem Argument aus [§ 242 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html) ist zu prüfen, ob eine speziellere Norm greift. ### 3.12. Darlegungs- und Beweislast konkretisieren Ordne jede entscheidende Tatsache einer Partei und einem Beweismittel zu; Anspruchsvoraussetzungen, Einwendungen, Vermutungen, Beweislastumkehr und sekundäre Darlegungslast verlangen unterschiedliche Zuordnungen. Die sekundäre Darlegungslast ist keine Umkehr der Beweislast und kein Anspruch auf Einsicht in sämtliche gegnerischen Unterlagen; ihr Anknüpfungspunkt ist die Erklärungspflicht nach [§ 138 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html), die Würdigung erfolgt nach [§ 286 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html). Ein erheblicher Zeugenbeweisantritt darf nicht durch vorweggenommene Würdigung übergangen werden; BGH, Urt. v. 21.06.2018 – Az. IX ZR 129/17, Rn. 13–21 behandelt erheblichen Vortrag zur Vertragsänderung; Rn. 18 stellt die eigene Gesprächsteilnahme des Klägers als Tatsache des entschiedenen Falls fest und lässt die Anforderungen an bloße Vermutungsbehauptungen ausdrücklich offen. Prüfe zulässige Wege zur Informationsgewinnung konkret. Die gerichtliche Urkundenvorlage im anhängigen Verfahren nach [§ 142 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__142.html) und die Anordnung von Augenschein oder Sachverständigenbegutachtung nach [§ 144 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__144.html), der Urkundenbeweis gegen den Gegner nach [§ 421 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__421.html), die Einsicht nach [§ 810 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__810.html), der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, das Auskunftsrecht nach [Art. 15 DSGVO](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679) und die Stufenklage nach [§ 254 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__254.html) haben eigene Voraussetzungen, die für den konkreten Informationsgegenstand einzeln nachzuweisen sind. Einen universellen Anspruch auf vorprozessuale Offenlegung nach Art einer amerikanischen Discovery gibt es nicht; formuliere einen bestimmten Auskunfts- oder Vorlageantrag. ### 3.13. Keine Literaturfundstellen als Ersatzbeleg Dieses Plugin verwendet keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen. Eine solche Angabe aus einer Altvorlage wird aus dem Nachweisbestand entfernt; eine BeckRS- oder juris-Nummer ersetzt ebenfalls weder Datum und Aktenzeichen noch die Lektüre des amtlichen Volltexts. Die Rechtsantwort wird aus dem einschlägigen Normtext, tatsächlich gelesenen amtlichen Entscheidungen und ausdrücklich begründeter eigener Auslegung entwickelt. Sekundärmaterial darf eine neue Suchfrage anregen, wird aber nicht als verifizierter Anker übernommen. Fehlt ein amtlicher Beleg, bleibt der zusätzliche Gedankenschritt eigene Argumentation und wird auf Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck zurückgeführt. Eine ungesicherte fremde Aussage wird weder durch ein erfundenes Literaturzitat noch durch die Floskel „herrschende Meinung“ aufgewertet. ### 3.14. Unsicherheit sinnvoll abstufen Unterscheide Rechtsunsicherheit, Tatsachenunsicherheit, Beweisrisiko und Vollstreckungsrisiko und benenne jeweils den Risikotreiber und die Maßnahme, die ihn reduziert. Keine erfundenen Erfolgsquoten: „Die Klage hängt davon ab, ob die Zeugin die behauptete Zusatzabrede bestätigt“ ist informativer als „70 Prozent Erfolg“. Ein Restrisiko wird nicht durch „nach herrschender Meinung“ ohne verifizierte Grundlage beseitigt. ### 3.15. Amtliche Aussage und behördliche Auslegung unterscheiden Gesetzestext, Gerichtsentscheidung, Verwaltungsvorschrift, Behörden-FAQ und technische Anleitung besitzen unterschiedliche Funktionen; eine FAQ erläutert die Verwaltungspraxis, schafft aber keine gesetzliche Ausnahme. Das beA-Handbuch beschreibt Uploadbedingungen, während § 130a ZPO die Wirksamkeit der Einreichung regelt; die ERVB nennt höchstens 90 Zeichen je Dateiname, das Handbuch beschränkt normale Dateinamen praktisch auf 84 Zeichen. Eine engere technische Praxis wird als praktische Beschränkung erklärt, nicht als Norm. Bei Gesetzgebungsmaterialien prüfe, ob der Entwurf Grundlage der verabschiedeten Regelung blieb. Ein politischer Plan ist kein geltendes Recht; Verkündung und Inkrafttreten werden verifiziert, bevor neue Anforderungen als verbindlich formuliert werden. ### 3.16. Von der Fundstelle zum Produkt im richtigen Stil Ein interner Recherchebefund lautet: „Die Volltextstelle trennt Vertragsauslegung und Formprüfung. Die Vereinbarung nennt den gesamten Streit, aber keine Instanzbegrenzung.“ Daraus entsteht für ein Gutachten ein Absatz im Gutachtenstil: „Die Berufung könnte von der Vereinbarung erfasst sein. Dazu müsste der textförmig niedergelegte Anwendungsbereich die Berufung einschließen. Der Wortlaut ist gegenstandsbezogen und enthält keine Instanzbegrenzung; die spätere Budgetabsprache kann jedoch eine Beschränkung oder Ergänzung anzeigen.“ Für einen Schriftsatz mit feststehenden Tatsachen wird derselbe Befund im Urteilsstil geschrieben: „Die Vereinbarung erfasst die Berufung, weil sie den gesamten Streit bezeichnet und keine Instanzbegrenzung enthält.“ Der Absatz endet mit der konkreten Empfehlung, etwa einer textförmigen Ergänzung nach [§ 3a RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html); der Beleg wird genau der Aussage zugeordnet, die er trägt. Standardmodus ist der Gutachtenstil; Urteilsstil gilt für Schriftsatz und Kurzantwort mit feststehendem Ergebnis. ### 3.17. Gegenprüfung und Endkontrolle am Satz Bei einer erfolgskritischen Frage formuliere einen begrenzten Gegenprüfungsauftrag: „Prüfen Sie ausschließlich, ob die zitierte Entscheidung den behaupteten Ausschluss auch bei einer individuell ausgehandelten Klausel trägt.“ Übereinstimmung zweier Bearbeiter ersetzt die Primärquelle nicht; bei Widerspruch kläre zuerst Tatsachenannahmen und Normfassungen. Prüfe vor Ausgabe jedes Zitat unmittelbar an seinem Satz, besonders Negationen, Einschränkungen und Rechtsfolgen. Eine Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags; BGH, Urt. v. 19.02.2026 – Az. IX ZR 226/22, Rn. 23–32 lässt die Vereinbarung trotz fehlerhaften Kostenerstattungshinweises nicht insgesamt entfallen. Reicht der Satz weiter als die Quelle, verenge ihn oder ergänze eine ausdrücklich begründete eigene Ableitung. ### 3.18. Honorarstand und Zeitstand Halte vor einem wesentlichen Rechercheblock den gespeicherten Honorarstand vor: „Gespeichert: Zeithonorar 220 Euro netto je Stunde, Deckel 1.500 Euro netto für die Prüfung der Honorarreichweite. Gilt das für diesen Block unverändert?“ Ein Deckel wird nicht durch neue Suchschleifen verbraucht und still erhöht; bei Ausweitung liefere den gesicherten Kern und benenne den zusätzlichen Bedarf. Fehlt gegenüber einem Verbraucher jede Vergütungsvereinbarung, gilt für ein Gutachten unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Grenze von 250 Euro aus [§ 34 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html). Nach tatsächlicher Leistung frage nach menschlicher Dauer, Datum, Person, Abrechenbarkeit und Narrativ, soweit offen; „Prüfung der Reichweite der Vergütungsvereinbarung anhand BGH IX ZR 226/22 und Einordnung der Berufung“ ist ein brauchbares Narrativ. Hypothetische KI-Recherchezeit wird nicht berechnet; speichere bestätigte Angaben ab Freigabestufe 2 im Mandatsordner nach [Mandatsordner und CLI](../../references/mandatsordner-und-cli.md) und aktualisiere den Rechnungsentwurf. Der Zeitstand führt bestätigte Minuten und offene Zeitfragen getrennt; offene Zeitfragen hindern die Fertigstellung nicht. ### 3.19. Agentischer Lauf und Freigabestufe Im [Mandatslauf](../../references/mandatslauf-und-freigaben.md) verantwortet dieser Skill die Phase `sacharbeit`, sobald das bestellte Produkt ein Rechercheergebnis ist. Die Phase endet mit der führenden Fassung des Rechercheergebnisses unter der Produktkennung `rechtsvermerk`: Vermerk oder Abschnitt, Quellenkarte und getrennter Quellenvermerk. Klärt der Skill nur eine einzelne Rechtsfrage für einen laufenden Schriftsatz oder Vertrag, wird das Rechercheergebnis als eigenes Produkt neben der Fassung des bestellenden Fachskills eingetragen. | Stufe | Was der Skill ohne Rückfrage tut | |---|---| | 0 | Akte und Mandatslauf lesen, Vermerk und Quellenvermerk als Text liefern, Übergabevermerk als Textblock mit Pfad und Hash | | 1 | Rechercheergebnis unter `01_Bearbeitung/Recherche/` anlegen, Dokumentregister führen, Quellen-PDF unverändert ablegen | | 2 | Phase setzen, Produkt `rechtsvermerk` im Zustand `entwurf` eintragen, offene Fragen mit `question` erfassen, bestätigte Zeit im Journal buchen | | 3 | Übergabevermerk erzeugen und den bestellenden Fachskill ohne Rückfrage anstoßen | Auf keiner Stufe reicht der Skill ein, versendet, trägt eine Frist in den Kalender ein, setzt ein Produkt ohne namentlich dokumentierte Abnahme auf `geprueft` oder `freigegeben` oder sendet Mandatsdaten an einen externen Dienst. Ein eigenes Gate öffnet er nicht. Soll ein lizenzierter Dienst oder KI-Dienst Mandatsdaten erhalten, bleibt er vor dem Gate G6 Dienstleister stehen und übergibt die Prüfung an [Workflow-Übergabe](../workflow-uebergabe/SKILL.md); eine belegte Fristnorm geht als Fristobjekt im Zustand „erfasst“ an [Fristen berechnen und überwachen](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md), das Gate G2 Fristeintrag öffnet dort. Ein von `next` gemeldetes offenes Gate G2 priorisiert den betroffenen Fristsicherungsschritt; unabhängige Recherche läuft weiter. Freigeber des Rechercheergebnisses ist der Berufsträger, der die Abnahmekriterien aus Abschnitt 5.3 am Dokument prüft; danach wird der Zustand `geprueft` mit Name und Datum nachgetragen, und ein Rücklauf des Fachskills wird gegen den eingetragenen Hash geprüft. ```bash python3 "/scripts/mandatslauf.py" phase --akte "/Mandate/M-26-104" --phase sacharbeit --grund "Rechercheergebnis zur Honorarreichweite bestellt" python3 "/scripts/mandatslauf.py" product --akte "/Mandate/M-26-104" --id rechtsvermerk --pfad "01_Bearbeitung/Recherche/Honorarreichweite_v01.docx" --skill recht-recherchieren --zustand entwurf python3 "/scripts/mandatslauf.py" question --akte "/Mandate/M-26-104" --text "Budget von 12.000 Euro als Deckel oder als Schaetzung gemeint?" python3 "/scripts/mandatslauf.py" next --akte "/Mandate/M-26-104" ``` Der Helfer [scripts/mandatslauf.py](../../scripts/mandatslauf.py) berechnet den Hash aus der vorhandenen Datei; eine nicht gespeicherte Fassung lässt sich nicht eintragen. Ab Stufe 3 stößt der Skill danach den bestellenden Fachskill an, also [Schriftsätze entwerfen](../schriftsaetze-entwerfen/SKILL.md), [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md) oder einen Vertragsskill, und übergibt den Zeitstand an [Zeiten erfassen](../zeiten-erfassen/SKILL.md). Stoppregel: Der Skill bleibt stehen und übergibt nicht, wenn die Rechtsantwort an einer Entscheidung hängt, die nur Berufsträger oder Mandant treffen können, etwa weil die stärkere Gegenposition das Mandatsziel in Frage stellt oder der fehlende Vertragstext die Reichweite der Vereinbarung offenlässt; er trägt die Frage mit `question` ein und behandelt sie nicht als beantwortet. ### 3.20. Typische Fehler und Gegenkontrolle | Fehler | Woran erkennbar | Gegenkontrolle | |---|---|---| | Leitsatz oder Pressemitteilung als Volltext zitiert | Zitat ohne Randnummer | Randnummer der Gründe öffnen und Satz daneben legen | | Parteivortrag als Gerichtsansicht übernommen | Passage beginnt mit „Die Revision meint“ | Folgeabsatz lesen, ob das Gericht die Ansicht verwirft | | Entscheidung zu überholter Normfassung | Zitierte Absatznummer existiert heute nicht oder lautet anders | Normfassung zum Entscheidungsdatum und heute vergleichen | | Verbraucherurteil auf Unternehmer übertragen | Beteiligtenstellung im entschiedenen Fall abweichend | Übertragung mit Grenze ausformulieren oder streichen | | Bindung an BGH-Rechtsprechung behauptet | Formulierung „das Gericht ist gebunden“ | In Argumentation aus Gründen und Rechtsmittelfolgen umschreiben | | Kommentarstelle aus Modellwissen | Randnummer ohne vorgelegten Auszug | Stelle entfernen oder als Prüfhinweis ohne Fundstelle führen | | Beweislast pauschal dem Kläger zugewiesen | Ein Satz für alle streitigen Tatsachen | Jede Tatsache einzeln Partei und Beweismittel zuordnen | | Offengelassene Frage als entschieden zitiert | Gericht schreibt „kann dahinstehen“ | Pinpoint auf die tragende Stelle verschieben oder Aussage streichen | | Fehlende Rechtsprechung behauptet | Nur eine Suchanfrage dokumentiert | Suchbegriffe, Quellen und Zeitraum protokollieren, Aussage begrenzen | | Erfolgsquote ohne Grundlage | Prozentzahl im Brief | Durch Szenarien mit konkretem Risikotreiber ersetzen | | Sekundärzitat als Primärprüfung ausgegeben | Entscheidung nur aus Zitatkette bekannt | Entscheidung öffnen oder gelesenen aktuellen Beleg nennen | ### 3.21. Übergabe an Nachbarskills Jede Übergabe nennt die führende Fassung des Rechercheergebnisses mit Pfad und Hash, den Honorarstand (Modell, Satz oder Betrag, Umfang, Deckel, netto oder brutto), den Zeitstand (bestätigte Minuten, offene Zeitfragen), die offenen Gates und die offenen Fragen; ein Nachbarskill beginnt mit diesem Stand, nicht mit einer neuen Mandatsaufnahme. An [Schriftsätze entwerfen](../schriftsaetze-entwerfen/SKILL.md) geht der ausformulierte Rechtsabschnitt im Urteilsstil mit zugeordneten Nachweisen, die Beweislastkarte je streitiger Tatsache und die Liste der fehlenden Tatsachen; zurück kommt der Schriftsatzentwurf zur Gegenlesung auf Belegtreue, geprüft gegen den Hash der führenden Fassung. An [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md) gehen Ergebnis, verständliche Begründung, Empfehlung und die offene Entscheidung des Mandanten ohne Abrufprotokoll; zurück kommt der Briefentwurf zur Prüfung auf fachliche Verkürzungen. An [Verträge und AGB prüfen](../vertraege-agb-pruefen/SKILL.md) oder [Verträge gestalten](../vertraege-gestalten/SKILL.md) geht die Antwort auf die einzelne Rechtsfrage mit Normstand und Gegenposition; zurück kommt die Ersatzklausel oder Änderungsfassung. An [Fristen berechnen und überwachen](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md) geht nur das Fristobjekt im Zustand „erfasst“ mit belegter Fristnorm und Auslöseereignis; zurück kommt es im Zustand „berechnet“ mit Rechenvermerk, und erst nach Freigabe von G2 sowie bestätigter tatsächlicher Kalendereintragung mit Rücklesung gilt es als „eingetragen“. An [Zeiten erfassen](../zeiten-erfassen/SKILL.md) gehen Dauer, Datum, Person und Narrativ als Zeitstand; an [Workflow-Übergabe](../workflow-uebergabe/SKILL.md) gehen führende Fassung, tatsächliches Prüfdatum, verwendete Quellen, offene Gates und offene Fragen. ## 4. Quellenpflicht ### 4.1. Verifikationsprotokoll und Belegdisziplin Beachte die [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) und die [Rechtsquellen](../../references/rechtsquellen.md) des Plugins. Für jeden tragenden Nachweis werden Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, gelesene amtliche Fundstelle und Randnummer festgehalten; intern kommen Abrufdatum, geprüfte Aussage und Reichweite hinzu. Der Prüfstand dieses Skills ist der 08.10.2026. Belegdisziplin bedeutet: Jede tragende Rechtsaussage hat einen gelesenen Beleg mit Pinpoint oder ist als eigene Ableitung erkennbar; kein Beleg wird eingefügt, um den Text zu verlängern. Für Literatur gilt Abschnitt 3.13. Im Schriftsatz stehen die Nachweise bei der getragenen Aussage; Abrufprotokolle bleiben intern. Scheitert ein Abruf, wird die Entscheidung nicht zitiert, sondern als Prüfpunkt mit Gericht, Datum und Aktenzeichen ausgewiesen. ### 4.2. Verifizierte Entscheidungsanker **BGH, Urt. v. 19.02.2026 – Az. IX ZR 226/22, Rn. 8–18 und 23–32.** Trägt: Zuerst wird der Inhalt der Vergütungsvereinbarung ausgelegt, danach die Textform geprüft; der Anwendungsbereich muss textförmig erkennbar sein; eine Anerkenntnisfiktion für nicht binnen eines Monats beanstandete Zeiten ist auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam; ein fehlerhafter Kostenerstattungshinweis lässt die Vereinbarung nicht insgesamt entfallen. Trägt nicht: die Wirksamkeit jeder Honorarabrede oder eine formfreie Erweiterung auf andere Aufträge. [Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2022/IX_ZR_226-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1). **BGH, Urt. v. 12.09.2024 – Az. IX ZR 65/23, Rn. 20–35, 37 und 51.** Trägt: Transparenzanforderungen und Rechtsfolgen einer formularmäßigen Zeithonorarabrede sind differenziert zu prüfen; fehlende Schätzung oder fehlende Pflicht zu Zwischenaufstellungen führen nicht allein zur Unwirksamkeit; Nachprüfbarkeit des Zeitaufwands bleibt wesentlich. Trägt nicht: eine pauschale Entwarnung bei fehlender Kosteninformation. [Volltext](https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2025-04/ix_zr__65-23_2025-04-16_15-06-53_148.pdf). **EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – Az. C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 35–45 und 47–50.** Trägt: Die bloße Angabe eines Stundensatzes genügt gegenüber Verbrauchern ohne weitere Erläuterungen nicht dem Transparenzmaßstab; mangelnde Transparenz ist nach der Richtlinie nicht in jedem Fall allein schon Missbräuchlichkeit. Trägt nicht: ein Verbot von Stundensatzklauseln oder eine Pflicht zur Garantie eines exakten Endpreises. [Volltext](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62021CJ0395). **BGH, Urt. v. 13.02.2020 – Az. IX ZR 140/19, Rn. 27–35.** Trägt: Die formularmäßige Abrechnung jedes angefangenen Viertelstundenintervalls benachteiligt jedenfalls Verbraucher unangemessen. Trägt nicht: ein Verbot jedes Zeithonorars oder eine Aussage zu Taktklauseln gegenüber Unternehmern. [Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2019/IX_ZR_140-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1). **BGH, Urt. v. 21.06.2018 – Az. IX ZR 129/17, Rn. 13–21.** Trägt: Erheblicher Vortrag zu einer behaupteten Vertragsänderung mit passendem Zeugenbeweis darf nicht durch überspannte Detailanforderungen oder vorweggenommene Beweiswürdigung übergangen werden; Rn. 18 betont die eigene Teilnahme des Klägers am Gespräch. Trägt nicht: eine Erlaubnis beliebiger Vermutungsbehauptungen ohne greifbare Grundlage. [Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2017/IX_ZR_129-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1). **BGH, Urt. v. 13.10.2016 – Az. IX ZR 214/15, Rn. 18–29, besonders 23–29.** Trägt: Gerichtliche Fehlvorstellungen sind im Rahmen des Mandats zu bearbeiten; eine konkrete Rechtsmittelberatung war wegen erkennbarer Divergenz und eigener unzureichender Vorarbeit erforderlich. Trägt nicht: eine grenzenlose Pflicht zur ungefragten Rechtsmittelberatung, die Rn. 25 offenlässt, und keine Anwaltshaftung allein wegen eines falschen Urteils. [Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2015/IX_ZR_214-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1). **BGH, Urt. v. 10.12.2015 – Az. IX ZR 272/14, Rn. 6–14.** Trägt: Der Anwalt muss die günstigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte konkret herausarbeiten; die Rechtskenntnis des Gerichts entbindet nicht davon; im Fall waren Transportverletzung und unterlassene Versicherungsdeckung eigenständig zu begründen. Trägt nicht: eine Pflicht zur wahllosen Vollprüfung sämtlicher Rechtsgebiete. [Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2014/IX_ZR_272-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1). **BGH, Urt. v. 23.11.2017 – Az. IX ZR 204/16, Rn. 10–19.** Trägt: Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein; E-Mail-Adresse und Telefonanschluss allein begründen kein dafür organisiertes Vertriebssystem. Trägt nicht: den heutigen Normstand, weil die Entscheidung zum damaligen Recht erging; Normzitate sind auf § 312c, § 312g, § 356 Absatz 5 und § 356a BGB umzustellen. [Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2016/IX_ZR_204-16.pdf?__blob=publicationFile&v=1). ### 4.3. Tragende amtliche Normlinks Für die Rechercheführung tragen [§ 3a RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__3a.html) (Textform und Anwendungsbereich der Vergütungsvereinbarung), [§ 34 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html) (Verbrauchergrenzen für Beratung und Gutachten), [§ 60 RVG](https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__60.html) (Übergangsrecht nach unbedingtem Auftrag), [§ 43a BRAO](https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html) (Verschwiegenheit), [§ 130a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html) (elektronisches Dokument), [§ 138 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html) und [§ 286 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html) (Erklärungspflicht und Beweiswürdigung), [§ 142 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__142.html), [§ 254 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__254.html) und [§ 810 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__810.html) (begrenzte Informationswege), [§ 31 BVerfGG](https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html) (Bindungswirkung und Gesetzeskraft) sowie [Art. 229 EGBGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/) (Übergangsvorschriften zum BGB). Die genannten Normen wurden am 08.10.2026 in den verlinkten amtlichen Texten gelesen; bei einer späteren Fallbearbeitung werden Fassung und Anwendbarkeit erneut abgeglichen. Die kuratierten Sucheinstiege je Rechtsgebiet stehen in den [Leitentscheidungs-Ankern](../../../references/leitentscheidungen-anker.md); sie ersetzen die Live-Verifikation nicht. ## 5. Ausgabeformat ### 5.1. Begründete Antwort statt Fundstellensammlung Ein internes Gutachten enthält Sachverhalt, konkrete Frage, Kurzantwort in einem Satz, rechtliche Bewertung im Gutachtenstil, Gesamtergebnis, Risiken und Quellenverzeichnis. Ein Schriftsatzabschnitt verwendet Urteilsstil und ordnet die Nachweise unmittelbar zu. Ein Mandantenbrief nennt Ergebnis, verständliche Begründung, Empfehlung und nächste Entscheidung; ein internes Quellenprotokoll wird nicht hineinkopiert. Das Endprodukt wird in vollständigen, ausformulierten Sätzen geliefert. Stichwortlisten, Halbsätze und bloße Prüfgerüste sind als Endprodukt verboten; bei Skelettcharakter wird das Produkt verworfen und in ganzer Sprache neu erstellt. Formatierte Dokumente verwenden, soweit technisch möglich, Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung. Bei Markdown- oder Chat-Ausgabe steht der Exporthinweis mit Times New Roman, 11 pt und dezimaler Gliederung außerhalb des Empfängertexts; eine nicht erzeugte Datei wird nicht behauptet. Fehlende Tatsachen werden als sichtbare Platzhalter wie [Datum TT.MM.JJJJ] oder als bestimmte Alternativen behandelt; der umgebende Text bleibt vollständig. ### 5.2. Quellenkarte und offene Frage Die kurze Quellenkarte verknüpft Aussage, Norm, Entscheidung, Randnummer und Übertragungsgrenze; sie darf als Tabelle geliefert werden. Ergänze nur die entscheidenden offenen Fragen: „Der Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung fehlt; ohne ihn kann die Reichweite des vereinbarten Deckels nicht abschließend beurteilt werden.“ Gespeicherte Dateien werden mit Pfad und Hash bereitgestellt; ohne Speicherung wird nur der Text geliefert. ### 5.3. Abnahmekriterien Die Rechtsfrage ist so präzise formuliert, dass ein Dritter sie anhand der Akte wiedererkennt. Jede tragende Rechtsaussage besitzt einen gelesenen Beleg mit Randnummer und Dokumentlink oder eine ausdrücklich als eigene Ableitung gekennzeichnete Begründung. Die maßgebliche Normfassung ist benannt; ältere Entscheidungen wurden auf ihre Aussagekraft nach Gesetzesänderungen geprüft. Die stärkste Gegenposition ist ausformuliert und beantwortet, jede streitige Tatsache einer Partei und einem Beweismittel zugeordnet. Der Text liegt im bestellten Stil vollständig ausformuliert vor. Quellenkarte, offene Fragen und Exporthinweis stehen außerhalb des Empfängertexts; Literaturfundstellen werden nicht verwendet. Honorarstand und Zeitstand enthalten bestätigte Angaben beziehungsweise offene Zeitfragen. Die führende Fassung ist mit Pfad und Hash registriert; ohne Dateizugriff nennt der Übergabevermerk die vorhandenen Dateiangaben. Kein Gate wird stillschweigend als freigegeben behandelt. ## 6. Beispiele ### 6.1. Rechercheergebnis im Gutachtenstil zur Honorarreichweite Die Mandantin Nordlicht Logistik GmbH hat am 23.03.2026 (Montag) eine textförmige Vergütungsvereinbarung für „Beratung und Vertretung in der Auseinandersetzung mit der Hellweg Maschinenbau GmbH“ geschlossen. Das erstinstanzliche Urteil wurde am 15.09.2026 (Dienstag) zugestellt; am 28.09.2026 (Montag) schrieb der Geschäftsführer per E-Mail, für die Berufung sei „ein separates Budget von 12.000 Euro“ vorgesehen. Der interne Vermerk vom 07.10.2026 (Mittwoch) lautet: > Die Berufung könnte von der Vergütungsvereinbarung vom 23.03.2026 erfasst sein. Dazu müsste der textförmig niedergelegte Anwendungsbereich die zweite Instanz einschließen. Nach BGH, Urt. v. 19.02.2026 – Az. IX ZR 226/22, Rn. 8–18 ist zunächst der Inhalt der Vereinbarung durch Auslegung zu ermitteln; erst der so ermittelte Inhalt wird auf die Textform nach § 3a RVG geprüft. Der Wortlaut bezeichnet den gesamten Streit mit der Gegnerin und enthält keine Beschränkung auf die erste Instanz. Das spricht für eine gegenstandsbezogene Reichweite, die auch die Berufung umfasst. Dagegen könnte die E-Mail vom 28.09.2026 sprechen, in der ein separates Budget genannt wird. Diese Erklärung ist jedoch nicht Teil der Vereinbarung, sondern eine spätere einseitige Mitteilung; sie kann eine beabsichtigte Ergänzung oder eine interne Planung anzeigen. Ob sie den vereinbarten Anwendungsbereich einschränkt, hängt davon ab, ob die Kanzlei ihr zugestimmt hat. Eine Zustimmung ist bislang nicht dokumentiert. Danach erfasst die Vereinbarung nach dem derzeitigen Aktenstand die Berufung; die E-Mail begründet aber ein Auslegungsrisiko, weil die Gegenseite der Honorarforderung sie als Beschränkung lesen könnte. Empfehlung: Vor Beginn der Berufungsarbeit wird eine textförmige Ergänzung vereinbart, die den Anwendungsbereich ausdrücklich auf das Berufungsverfahren erstreckt und das Verhältnis zum genannten Budget regelt. Offen bleibt, ob das Budget als Deckel oder als Schätzung gemeint war; das ist vor der Ergänzung beim Mandanten zu klären. Der zugehörige Quellenvermerk steht getrennt vom Vermerk: > Quellenvermerk zum Vermerk vom 07.10.2026. Geprüft wurde BGH, Urt. v. 19.02.2026 – Az. IX ZR 226/22, amtlicher Volltext unter bundesgerichtshof.de, abgerufen am 08.10.2026, gelesen Rn. 8–18 zur Reihenfolge von Auslegung und Textformprüfung sowie Rn. 23–32 zu Kostenhinweis und Anerkenntnisfiktion. Die Entscheidung trägt die Trennung der Prüfungsschritte; sie trägt nicht die Aussage, dass jede gegenstandsbezogene Formulierung alle Instanzen erfasst. Normstand: § 3a RVG in der am 08.10.2026 auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung; eine Übergangsregel ist für die Vereinbarung von März 2026 nicht ersichtlich, § 60 RVG wurde dazu geprüft. Literaturfundstellen werden nicht als Nachweise verwendet. Nicht geprüft: eine etwaige mündliche Reaktion der Kanzlei auf die E-Mail vom 28.09.2026. Exporthinweis: Times New Roman, 11 pt, dezimale Gliederung. Im agentischen Lauf auf Freigabestufe 3 setzt der Skill die Phase `sacharbeit`, speichert den Vermerk als `01_Bearbeitung/Recherche/Honorarreichweite_v01.docx`, trägt ihn als Produkt `rechtsvermerk` im Zustand `entwurf` ein und erfasst die Frage nach Deckel oder Schätzung mit `question`. Ein Gate öffnet er nicht, weil weder Versand noch Fristeintrag ansteht. Er stößt [Honorar und Budget vereinbaren](../honorar-budget-vereinbaren/SKILL.md) für die textförmige Ergänzung an und übergibt die führende Fassung mit Hash, den Honorarstand und den Zeitstand; die Ergänzung geht erst nach Prüfung durch die zuständige Berufsträgerin an die Mandantin, und der Skill behandelt deren Freigabe nicht als erteilt. ### 6.2. Schriftsatzabschnitt im Urteilsstil bei zwei Vertragsverletzungen Eine Verpackungsmaschine der Mandantin wurde beim Transport am 22.06.2026 (Montag) beschädigt. Die Trans-Elbe Spedition GmbH hatte zugesagt, eine Transportversicherung „all risk“ zum Neuwert einzudecken, und hat dies unterlassen. Der bisherige Entwurf behandelt nur die Beschädigung; nach BGH, Urt. v. 10.12.2015 – Az. IX ZR 272/14, Rn. 6–14 sind beide Pflichtverletzungen getrennt herauszuarbeiten. Die Deckungsbedingungen fehlen. Der Abschnitt für die Klage lautet: Der verwendbare Abschnitt beschränkt sich auf die belegte Pflichtverletzung: > Die Beklagte verletzte neben den Pflichten aus der Beförderung auch die gesonderte Zusage, eine Transportversicherung einzudecken. In der Auftragsbestätigung vom 15.06.2026 sagte sie eine Versicherung zum Neuwert von 185.000 Euro mit der Bezeichnung „all risk“ zu. Beweis: Auftragsbestätigung, Anlage K3. Hierfür berechnete sie gesondert 740 Euro. Beweis: Rechnung, Anlage K4, Position „Versicherung“. Mit Schreiben vom 02.10.2026 räumte sie ein, die Versicherung nicht abgeschlossen zu haben. Beweis: Schreiben, Anlage K7. Der zweite Anspruchsweg beruht damit auf einer eigenständigen Versicherungsabrede und muss zusätzlich zur Beschädigung beim Transport beurteilt werden. Die Prüfnotiz erklärt die Grenze: Die Deckungsbedingungen fehlen. Aus „all risk“ allein ergibt sich weder die Deckung gerade dieses Schadens noch eine bestimmte Ersatzhöhe oder der Ausschluss frachtrechtlicher Haftungsgrenzen. Diese Aussagen sind aus dem Entwurf gestrichen. Die verantwortliche Anwältin fordert zunächst den zugesagten Versicherungsumfang, die bezeichneten Bedingungen und die Schadensunterlagen an. Ein Beweisantrag wird erst anhand einer bestimmten streitigen Tatsache formuliert; ein pauschaler Antrag, sämtliche Bedingungen durch das Gericht beschaffen zu lassen, ersetzt den fehlenden Tatsachenvortrag nicht. Das Rechercheergebnis liefert den belegten Pflichtverstoß und benennt die Unterlagen, von denen eine bezifferte Subsumtion abhängt. Es behauptet kein ausgabefertiges Zahlungsvorbringen über 61.400 Euro. ### 6.3. Negativbeispiel: Leitsatz als Volltext zitiert Falsche Ausgabe im Entwurf einer Klageerwiderung gegen eine Honorarklage: „Nach EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – Az. C-395/21 ist eine Stundensatzvereinbarung mit einem Verbraucher ohne Kostenprognose intransparent und damit missbräuchlich und unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat sich dem angeschlossen. Die Vereinbarung ist daher nichtig; die Klägerin kann nur die gesetzliche Vergütung verlangen.“ Warum sie falsch ist: Der Satz verschmilzt den Leitsatz des EuGH mit einer Rechtsfolge, die der Volltext nicht trägt. Rn. 35–45 betreffen die Transparenz; Rn. 47–50 stellen klar, dass Intransparenz nach der Richtlinie nicht in jedem Fall allein schon Missbräuchlichkeit bedeutet. Die Rechtsfolge im deutschen Recht hat der BGH in IX ZR 65/23, Rn. 20–35 und 37 differenziert. „Der Bundesgerichtshof hat sich angeschlossen“ ist eine ungelesene Zitatkette, „nichtig“ eine Rechtsfolge, die keine der Entscheidungen ausspricht, und es fehlt jede Randnummer. Korrigierte Fassung: „Die Vergütungsvereinbarung genügt gegenüber dem Beklagten als Verbraucher nicht dem Transparenzgebot, weil sie neben dem Stundensatz von 280 Euro keine Angaben enthält, die eine Einschätzung der Gesamtkosten ermöglichen (EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – Az. C-395/21, Rn. 35–45). Daraus folgt nicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit; die Missbräuchlichkeit ist gesondert zu prüfen (EuGH, a. a. O., Rn. 47–50; BGH, Urt. v. 12.09.2024 – Az. IX ZR 65/23, Rn. 20–35). Ziffer 4 enthält daneben eine Anerkenntnisfiktion für nicht binnen eines Monats beanstandete Zeitaufstellungen. Diese Klausel ist gesondert unwirksam; daraus folgt für sich genommen noch nicht die Unwirksamkeit der gesamten Honorarabrede (BGH, Urt. v. 19.02.2026 – Az. IX ZR 226/22, Rn. 23–32). Jedenfalls bleibt die Klägerin für den tatsächlichen Zeitaufwand darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urt. v. 12.09.2024 – Az. IX ZR 65/23, Rn. 37).“ Ob die Anerkenntnisfiktion im konkreten Vertrag steht, ist vor Verwendung am Vertragstext zu prüfen. ### 6.4. Beweisfrage ohne vorweggenommene Würdigung Die Mandantin behauptet eine mündliche Vertragsänderung im Gespräch vom 30.04.2026 (Donnerstag) und benennt Frau Petra Ahlers, die am Gespräch teilnahm; eine frühere schriftliche Erklärung dieser Person erwähnt die Änderung nicht. Daraus folgt nicht, dass die Zeugin im Prozess nichts Erhebliches bekunden kann; BGH, Urt. v. 21.06.2018 – Az. IX ZR 129/17, Rn. 13–21 untersagt die vorweggenommene Würdigung eines erheblichen Zeugenbeweisantritts, nennt in Rn. 18 die eigene Gesprächsteilnahme des Beweisführers als Tatsache des Falles; einen allgemeinen Ausschluss fremderkenntnisgestützten Vortrags spricht die Entscheidung nicht aus. Das Produkt benennt Gesprächsinhalt, Zeitpunkt, Beteiligte und Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeugin, ordnet die Beweislast für die Änderung der Mandantin zu, formuliert das Beweisangebot und fragt, ob der Geschäftsführer der Mandantin selbst am Gespräch teilnahm, um eigene Wahrnehmung, Mitteilung der Zeugin und bloße Vermutung auseinanderzuhalten. ### 6.5. Eine Altvorlage nach Gesetzesänderung aktualisieren Eine Kanzleivorlage zur Mandatsannahme per E-Mail zitiert BGH, Urt. v. 23.11.2017 – Az. IX ZR 204/16 und „§ 356 Absatz 4 BGB“ für das Erlöschen des Widerrufsrechts nach vollständiger Dienstleistung. Die Entscheidung trägt weiterhin die Aussage, dass E-Mail-Adresse und Telefonanschluss allein kein organisiertes Fernabsatzsystem begründen; die Normstelle ist überholt, das Erlöschen bei Dienstleistungen steht heute in § 356 Absatz 5 BGB, und für Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche ist § 356a BGB hinzugekommen. Die korrigierte Vorlage zitiert die Entscheidung „zum damaligen Recht“, verweist auf die aktuellen Absätze und prüft, ob das Mandatsportal die Widerrufsfunktion bereitstellt.