--- name: schriftsaetze-entwerfen description: "Verwenden, wenn Klage, Erwiderung, Replik, Berufungs- oder Beschwerdebegründung, Antrag oder Stellungnahme als vollständiger Text entstehen oder ein Entwurf an Teilzahlung, neuen Beleg oder gerichtlichen Hinweis angepasst werden soll. Liefert ausformulierten Schriftsatz mit Anträgen, Beweisantritten. Nicht für Fristrechnung oder beA-Paket." --- # Schriftsätze aus Tatsachen, Beweisen und tragender Rechtsbegründung erstellen ## 1. Zweck und Anwendungsfall ### 1.1. Das bestellte Prozessdokument liefern Erstelle den konkret beauftragten Schriftsatz vollständig: Klage, Klageerwiderung, Replik, Duplik, Berufungsbegründung, Berufungserwiderung, Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis, Fristverlängerungsantrag oder Antrag auf Prozesskostenhilfe. Das Ergebnis umfasst Rubrum, Anträge, Tatsachen, Beweisantritte, rechtliche Gründe und Anlagenverzeichnis; eine Gliederung oder ein Memo ist nur dann das Endprodukt, wenn genau dieses beauftragt wurde. Bei ausreichendem Sachverhalt beginnt die Arbeit am Text sofort; fehlende Angaben werden gezielt erhoben, während die unabhängigen Teile weitergeschrieben werden. Die ZPO dient als Ausgangspunkt. Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial-, Finanz-, Familien- und Strafverfahren verlangen eigene Normen, Rollen und Antragsformen; die Verfahrensart wird vor der Antragsfassung bestimmt, damit Zuständigkeit, Präklusion und Kostenfolgen passen. ### 1.2. Auslöser, Abgrenzung und Nachbarskills Typische Startsituationen: Die Mandantin hat eine Rechnung über 18.400 Euro, der Kunde zahlt seit Juli nicht, und die Klage soll eingereicht werden. Die Gegenseite hat eine Klage mit zwölf Seiten Sachvortrag zustellen lassen, und die Erwiderung ist binnen der gesetzten Frist zu liefern. Das Gericht hat einen Hinweis zur fehlenden Aktivlegitimation erteilt. Das Urteil erster Instanz liegt vor, und die Berufungsbegründung muss die tragenden Gründe angreifen. Dieser Skill schreibt das Prozessdokument. Eine isolierte Rechtsfrage beantwortet [Recht recherchieren](../recht-recherchieren/SKILL.md), dessen Ergebnis als Rechtsbegründung übernommen wird. Fristen berechnet [Fristen berechnen und überwachen](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md). Stempel, Dateinamen und Versandmappe erzeugt [beA-Anlagen vorbereiten](../bea-anlagen-vorbereiten/SKILL.md). Den Mandantenbrief schreibt [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md). Die Vertragsprüfung vor dem Prozess liefert [Verträge und AGB prüfen](../vertraege-agb-pruefen/SKILL.md). Honorarstand und Zeitstand führen [Honorar und Budget vereinbaren](../honorar-budget-vereinbaren/SKILL.md) und [Zeiten erfassen](../zeiten-erfassen/SKILL.md); die Übergabe an Abnahme und Fristsicherung regelt [Workflow-Übergabe](../workflow-uebergabe/SKILL.md); der Hauptskill [KI-Kanzlei steuern](../ki-kanzlei-steuern/SKILL.md) ordnet diese Schritte im Mandat nach dem [Mandatslauf](../../references/mandatslauf-und-freigaben.md). Dieser Skill versendet nichts, signiert nichts und erklärt keine Prozesshandlung. Er erzeugt eine fachlich prüfbare Fassung und benennt, was vor Freigabe fehlt. ### 1.3. Vertretung und Einreichung unterscheiden Der Entwurf bildet die anwaltlich zu verantwortende Position ab, ohne erfundene Tatsachen, unbelegte Zugeständnisse oder vermutete Quellen; erhebliche Schwächen werden intern benannt. Die Wahrheitspflicht aus [§ 138 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html) gilt für jede Tatsachenbehauptung im Entwurf. Erstellung, fachliche Freigabe, Signatur und Einreichung bleiben getrennte Zustände. ## 2. Eingaben ### 2.1. Prozessziel und Verfahrensstand Lies Auftrag, bisherige Schriftsätze, gerichtliche Verfügungen, Zustellungsnachweise und Belege. Bestimme Parteirolle, Gericht, Aktenzeichen, Verfahrensart, Streitgegenstand, Verfahrensstand und nächste Frist. Präzisiere das Rechtsschutzziel: „Ich will mein Geld“ trägt einen bezifferten Zahlungsantrag nur, wenn Anspruchsinhaber, Schuldner, Betrag und Fälligkeit feststehen; „Wir müssen reagieren“ sagt nicht, ob ein Fristverlängerungsantrag, eine vollständige Erwiderung oder eine Stellungnahme zu einem Hinweis benötigt wird. ### 2.2. Parteien, Vertretung und Originale Prüfe Namen, Rechtsform, zustellfähige Anschriften und gesetzliche Vertretung anhand von Registerauszug, Vertrag oder Briefkopf. Eine Marke ist nicht die richtige Partei; Einzelunternehmen und GmbH sind nicht austauschbar. Bei Rechtsnachfolge, Abtretung oder Verschmelzung wird die Aktiv- oder Passivlegitimation geklärt. Erhalte Originale unverändert und arbeite mit Kopien; stelle fest, welche Vertragsfassung unterzeichnet wurde und ob Anhänge dazugehören. Ein automatisch extrahierter Betrag wird mit dem Bild abgeglichen; die Dateibezeichnung „Vertrag_final“ ist kein Nachweis der Fassung. ### 2.3. Tatsachen- und Beweisfragen erheben Frage nach konkreten Vorgängen: wer erklärte was, wann, gegenüber wem und in welcher Form. Verlange nur Angaben, die für Anspruch, Verteidigung, Beweis oder Frist erheblich sind. Bei einem Zeugenvorschlag kläre, welche Tatsache die Person selbst wahrgenommen hat. Bei Urkunden kläre, was sie beweisen sollen: Eine selbst erstellte Rechnung dokumentiert eine Forderung, belegt aber nicht die bestrittene Leistung. ### 2.4. Entscheidende Angaben | Angabe | Warum entscheidend | Vorgehen, wenn sie fehlt | |---|---|---| | Verfahrensart und Gericht | Bestimmt Normen, Anwaltszwang, Präklusion und Kosten. | Aus Zustellung, Vertrag und Streitwert ableiten; bei Zweifel Rückfrage. | | Parteien mit Rechtsform und Vertretung | Rubrum, Zustellung und Legitimation hängen daran. | Registerauszug anfordern; Rubrum mit Platzhalter. | | Betrag, Fälligkeit und Rechnung | Trägt Zahlungsantrag, Verzugsbeginn und Streitwert. | Belege lesen; ohne Beleg Platzhalter und Zinsbeginn offen. | | Mahnung und Zugang | Entscheidet über Verzug ohne kalendermäßige Bestimmung. | Versandnachweis anfordern; hilfsweise Prozesszinsen. | | Gegnerischer Schriftsatz vollständig | Erwiderung muss sich zu jeder Behauptung erklären. | Fehlende Seiten anfordern; keine Erwiderung auf einen Auszug. | | Gerichtliche Fristen und Hinweise | Verspätung kann zur Zurückweisung führen. | Verfügung lesen; Fristprüfung an den Fristen-Skill. | | Zeugen mit Wahrnehmung | Beweisantritt verlangt Person und Tatsache. | Nachfragen, was die Person selbst gesehen oder gehört hat. | | Anlagen in richtiger Fassung | Jeder Verweis braucht eine vorhandene Datei. | Register abgleichen; fehlende Anlage als Lücke markieren. | | Zahlungen und Tilgungsbestimmung | Verändern Antrag, Zinsen und Kosten. | Kontoauszug und Verwendungszweck anfordern. | | Angegriffenes Urteil vollständig | Berufungsbegründung muss die tragenden Gründe treffen. | Vollständige Ausfertigung mit Zustellungsdatum anfordern. | ### 2.5. Rückfragen in der richtigen Reihenfolge Stelle die Fragen gebündelt und nur, soweit die Akte sie nicht beantwortet. Erste Frage: „Welcher Schriftsatz wird gebraucht, bei welchem Gericht, mit welchem Aktenzeichen, und bis wann muss er vorliegen?“ Zweite Frage: „Wer ist Partei auf beiden Seiten mit Rechtsform, Sitz und Vertretung?“ Dritte Frage: „Welche Beträge sind offen, seit wann sind sie fällig, und gibt es Rechnung, Mahnung und Zahlungen mit Datum?“ Vierte Frage: „Welche Tatsache ist streitig, wer hat sie selbst wahrgenommen, und welche Urkunde belegt sie?“ Fünfte Frage: „Welche Anlagen liegen in welcher Fassung vor, und welche Nummerierung ist vergeben?“ Sechste Frage bei Rechtsmitteln: „Wann wurde das vollständige Urteil zugestellt, und welche Gründe trägt es?“ Ohne Antwort auf die erste Frage wird kein Antrag gefasst. Ohne Antwort auf die zweite werden Sachverhalt und Rechtsbegründung geschrieben, das Rubrum erhält Platzhalter. Ohne Antwort auf die dritte wird der Zahlungsantrag mit Platzhalter geführt. Ohne Antwort auf die vierte wird kein Beweisantritt erfunden; ohne Antwort auf die fünfte kein Anlagenverweis gesetzt, der ins Leere zeigt. ## 3. Ablauf und Checkliste ### 3.1. Verfahrensart, Zuständigkeit und Rubrum Nach [§ 23 Nummer 1 GVG](https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html) sind die Amtsgerichte bei einem Streitwert bis zehntausend Euro zuständig (seit 01.01.2026; für vor dem 01.01.2026 anhängig gewordene Verfahren gilt nach [§ 44 Satz 1 EGGVG](https://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/__44.html) die vorherige Fassung); darüber nach [§ 71 Absatz 1 GVG](https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__71.html) die Landgerichte, wo nach [§ 78 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__78.html) Anwaltszwang besteht. Wertunabhängige Zuweisungen, etwa Wohnraummiete zum Amtsgericht oder Streitigkeiten aus Heilbehandlungen nach § 71 Absatz 2 Nummer 9 GVG zum Landgericht (nicht für vor dem 01.01.2026 anhängige Verfahren, § 44 Satz 2 EGGVG), gehen vor. Zinsen und Kosten bleiben nach [§ 4 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__4.html) als Nebenforderungen außer Betracht; mehrere Ansprüche werden nach [§ 5 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__5.html) zusammengerechnet. Örtlich gilt der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach [§ 13 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__13.html) oder des Sitzes juristischer Personen nach [§ 17 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__17.html); daneben der Erfüllungsort nach [§ 29 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__29.html) und der Begehungsort nach [§ 32 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__32.html). Eine Gerichtsstandsvereinbarung trägt nach [§ 38 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__38.html) im Regelfall zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; die weiteren Zulässigkeitsfälle stehen in Absätzen 2 und 3. Bei ausländischen Beteiligten werden internationale Zuständigkeit und Zustellung gesondert geklärt. Das Rubrum folgt [§ 130 Nummer 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130.html) und [§ 253 Absatz 2 Nummer 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html): Parteien mit gesetzlichen Vertretern, Anschrift und Parteistellung, Prozessbevollmächtigte, Gericht, Streitgegenstand und vorläufiger Streitwert. Die Klageschrift soll nach § 253 Absatz 3 ZPO angeben, ob ein Mediations- oder Schlichtungsversuch vorausging, ob Gründe gegen den Einzelrichter sprechen und ob Bedenken gegen eine Videoverhandlung bestehen; die Streitwertangabe ist Pflicht, wenn die Zuständigkeit davon abhängt und kein bestimmter Geldbetrag eingeklagt wird. ### 3.2. Anträge bestimmt fassen [§ 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html) verlangt die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Bei Geldforderungen gehören Betrag, Zinssatz und Zinsbeginn dazu; „nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2026“ ist bestimmt, „nebst üblichen Zinsen“ nicht. Bei Herausgabe oder Unterlassung muss der Gegenstand so bezeichnet sein, dass ein Gerichtsvollzieher vollstrecken kann. Ein Feststellungsantrag braucht das rechtliche Interesse nach [§ 256 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__256.html); ist Leistung möglich, fehlt es regelmäßig. Bei einem Hilfsantrag werden Bedingung und Verhältnis zum Hauptantrag eindeutig formuliert. Der Kostenantrag stützt sich auf [§ 91 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91.html). Nach [§ 708 Nummer 11 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__708.html) ist ein Urteil in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wenn die Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt, verbunden mit der Abwendungsbefugnis nach [§ 711 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__711.html); darüber wird nach [§ 709 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__709.html) Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung im Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag beantragt. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz entfällt der Antrag auf Erstattung der Anwaltskosten, weil [§ 12a Absatz 1 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__12a.html) sie ausschließt. ### 3.3. Streitgegenstand, Anspruchswege und Tatsachenmatrix Bestimme, welche Lebenssachverhalte und Rechtsfolgen den Antrag tragen. Mehrere selbständige Pflichtverletzungen werden mit den jeweils erforderlichen Tatsachen dargestellt; eine Transportbeschädigung und eine unterlassene Versicherungsdeckung eröffnen unterschiedliche Begründungswege. Die Anspruchsprüfung folgt Vertrag, vorvertraglicher Haftung, Geschäftsführung ohne Auftrag, dinglichen Ansprüchen, Delikt und Bereicherung. Prüfe Einwendungen schon beim Entwurf: Erfüllung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Mangel und Verjährung können den Antrag verändern. Ordne intern jeder erheblichen Tatsache Quelle, Streitstand, Beweislast, Beweismittel und Textstelle zu: „Zusatzauftrag am 12.08.2026; E-Mail K2, Seite 1; bestritten; Klägerin beweispflichtig; Urkunde und Zeugin [Name]; Schriftsatz Abschnitt 2.3.“ So wird sichtbar, welche Behauptung keinen Beleg oder keinen geeigneten Beweisantritt besitzt. Aus dem Schweigen in einer informellen Nachricht wird kein Geständnis; aus der Existenz einer Datei folgt nicht ihr Zugang beim Gegner. ### 3.4. Klageschrift als schlüssige Erzählung aufbauen Beginne nach Rubrum und Anträgen mit dem Sachverhalt, den der Anspruch verlangt: Vertragsschluss, Pflichten, Leistung, Pflichtverletzung, Fälligkeit und Schaden. Ein Brief wird nur dargestellt, wenn er eine entscheidende Tatsache trägt; Beweisantritte stehen unmittelbar bei der Behauptung. Nach [§ 131 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__131.html) werden die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die der Schriftsatz Bezug nimmt, in Abschrift beigefügt; bei umfangreichen oder dem Gegner bekannten Urkunden genügt nach Absatz 3 die genaue Bezeichnung mit dem Erbieten der Einsicht. Die rechtliche Würdigung erklärt im Urteilsstil, weshalb die Tatsachen die Rechtsfolge tragen: „Die Beklagte schuldet die Restvergütung aus § 631 Absatz 1 BGB.“ Der Schriftsatz enthält keine internen Unsicherheitsvermerke, behauptet aber keine falsche Gewissheit. ### 3.5. Erwiderung Behauptung für Behauptung bearbeiten [§ 138 Absatz 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html) verpflichtet jede Partei, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären; nach Absatz 3 gelten nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen als zugestanden, wenn die Absicht des Bestreitens nicht aus den übrigen Erklärungen hervorgeht. Ordne deshalb den gegnerischen Vortrag nach Absatz oder Seite und entscheide jeweils, ob er zugestanden, konkret bestritten, mit Nichtwissen bestritten oder durch eigenen Sachverhalt ergänzt wird. Nichtwissen ist nach Absatz 4 nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung waren; eine GmbH kann sich zum Telefonat ihres Geschäftsführers nicht mit Nichtwissen erklären. Qualifiziertes Bestreiten benennt den Streitpunkt und setzt die eigene Darstellung mit Beweis dagegen: „Bestritten wird, dass am 12.08.2026 ein Zusatzauftrag erteilt wurde. Die E-Mail enthält ausschließlich die Bitte um ein Angebot; eine Annahmeerklärung ist darin nicht enthalten.“ Widersprüche zwischen Bestreiten und eigenen Anlagen werden vor Freigabe bereinigt. Zulässigkeitsrügen hat die Beklagte nach [§ 282 Absatz 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__282.html) vor der Verhandlung zur Hauptsache, bei gesetzter Erwiderungsfrist innerhalb dieser Frist vorzubringen; die Rüge der Zuständigkeit steht deshalb am Anfang. Nach [§ 277 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__277.html) sind in der Klageerwiderung die Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es einer sorgfältigen Prozessführung entspricht; die Erwiderungsfrist beträgt nach § 277 Absatz 3 ZPO mindestens zwei Wochen, im schriftlichen Vorverfahren nach [§ 276 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__276.html) nach der zweiwöchigen Notfrist der Verteidigungsanzeige. ### 3.6. Präklusion und gerichtlichen Hinweis beantworten Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nach [§ 282 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__282.html) so zeitig vorzubringen, wie es der Prozesslage entspricht, und nach Absatz 2 so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Gegner sich erkundigen kann. Nach [§ 296 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296.html) wird Vorbringen nach Ablauf einer gesetzten Frist nur zugelassen, wenn es die Erledigung nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt ist; nach Absatz 2 kann Vorbringen entgegen § 282 bei Verzögerung und grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden; in den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund nach Absatz 4 auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Jede bekannte Einwendung gehört deshalb in den ersten Schriftsatz; ein Nachtrag erklärt, warum er nicht früher möglich war. Eine Replik wiederholt die Klage nicht, sondern behandelt neue Einwendungen und Tatsachen. Nach [§ 139 Absatz 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__139.html) darf das Gericht seine Entscheidung auf einen erkennbar übersehenen oder für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt grundsätzlich erst nach Hinweis und Äußerungsgelegenheit stützen, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist; nach Absatz 5 soll es auf Antrag eine Frist zur schriftsätzlichen Erklärung bestimmen. Antworte genau auf den Hinweis: Fehlende Aktivlegitimation wird mit Abtretungsurkunde und Vortrag zur Forderungsinhaberschaft beantwortet, nicht mit Ausführungen zur Vertragsverletzung. Nach der Verhandlung erlaubt [§ 283 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__283.html) den nachgelassenen Schriftsatz nur zu dem nicht rechtzeitig mitgeteilten Vorbringen. ### 3.7. Beweisantritte passend formulieren Der Zeugenbeweis wird nach [§ 373 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__373.html) durch Benennung des Zeugen und Bezeichnung der Tatsachen angetreten; eine ladungsfähige Anschrift wird angegeben oder als Ergänzungsbedarf benannt. Der Urkundenbeweis wird nach [§ 420 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__420.html) durch Vorlegung angetreten, im Schriftsatz durch Bezeichnung der Anlage und Seite; liegt die Urkunde beim Gegner, kommt ein Antrag nach §§ 421 ff. ZPO oder eine Anregung nach [§ 142 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__142.html) in Betracht. Der Sachverständigenbeweis wird nach [§ 403 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__403.html) durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Der Augenschein wird nach [§ 371 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html) durch Bezeichnung des Gegenstands und der zu beweisenden Tatsachen angetreten, bei elektronischen Dokumenten durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei. Die Parteivernehmung des Gegners nach [§ 445 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__445.html) steht offen, wenn der Beweis mit anderen Mitteln nicht vollständig geführt ist; eine Vernehmung nach [§ 448 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__448.html) erfolgt von Amts wegen und wird deshalb angeregt. Davon zu trennen ist die Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag bei Einverständnis der anderen Partei nach [§ 447 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__447.html). Vermeide vorweggenommene Beweiswürdigung: Das Gericht entscheidet nach [§ 286 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html) nach freier Überzeugung; der Schriftsatz liefert Tatsachen und Beweismittel, nicht die Behauptung, der Beweis sei erbracht. ### 3.8. Zahlen und Zinsen nachvollziehbar berechnen Erstelle die Berechnung aus Einzelpositionen, Zahlungen, Tilgungsbestimmungen und Zeitpunkten; trenne Hauptforderung, Nebenforderung, Kosten, Zinsen und Vorschüsse. Eine nicht ausreichende Teilzahlung wird nach [§ 367 Absatz 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__367.html) zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet; eine abweichende Anrechnung des Schuldners und das Ablehnungsrecht nach Absatz 2 sind gesondert zu prüfen. Bei mehreren Forderungen gilt die Bestimmung des Schuldners nach [§ 366 Absatz 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html), hilfsweise die Reihenfolge des Absatzes 2. Verzug tritt nach [§ 286 Absatz 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html) mit Mahnung nach Fälligkeit ein; der Mahnung bedarf es nach Absatz 2 nicht, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist oder der Schuldner ernsthaft und endgültig verweigert. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug nach Absatz 3 spätestens dreißig Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur bei besonderem Hinweis in der Rechnung. Der Verzugszinssatz beträgt nach [§ 288 Absatz 1 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html) fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung nach Absatz 2 neun Prozentpunkte; nach Absatz 5 kann der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des nicht als Verbraucher handelnden Schuldners zusätzlich 40 Euro verlangen; die Anrechnung auf Rechtsverfolgungsschaden bleibt zu prüfen. Fehlt ein belegter Verzugsbeginn, werden Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit nach [§ 291 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__291.html) beantragt, bei späterer Fälligkeit erst ab dieser; der Antrag nennt den variablen gesetzlichen Zins. ### 3.9. Änderungen durch Zahlung oder Erledigung verarbeiten Stelle fest, wann Zahlung, Einreichung, Zustellung und Rechtshängigkeit eingetreten sind. Vor Einreichung wird die Forderung im Entwurf reduziert; nach Rechtshängigkeit kommen Erledigungserklärung oder Teilrücknahme in Betracht. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht nach [§ 91a Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__91a.html) über die Kosten nach billigem Ermessen; dasselbe gilt, wenn die Beklagte nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung widerspricht und auf diese Folge hingewiesen wurde. Bei Rücknahme trägt die Klägerin nach [§ 269 Absatz 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__269.html) grundsätzlich die Kosten; fällt der Anlass vor Rechtshängigkeit weg, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Auf Beklagtenseite ist [§ 93 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html) zu prüfen: Ohne Veranlassung zur Klage und bei sofortigem Anerkenntnis trägt die Klägerin die Kosten. Formuliere die vorgeschlagene Erklärung vollständig. Teilt die Mandantschaft nur eine Zahlung mit, ist damit keine prozessuale Disposition autorisiert. ### 3.10. Berufungsbegründung an den Urteilsgründen ausrichten Die Berufung ist nach [§ 511 Absatz 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__511.html) zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Euro übersteigt oder sie zugelassen wurde (seit 01.01.2026; Übergang nach [§ 47 EGZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__47.html)); die Berufungsfrist beträgt nach [§ 517 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__517.html) einen Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils, die Begründungsfrist nach [§ 520 Absatz 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html) zwei Monate, beide spätestens ab fünf Monaten nach Verkündung. Die Begründungsfrist ist ohne Einwilligung des Gegners um bis zu einen Monat verlängerbar, wenn der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder erhebliche Gründe dargelegt werden. Nach § 520 Absatz 3 Satz 2 ZPO muss die Begründung die Berufungsanträge enthalten, die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und ihre Erheblichkeit ergeben, die konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an den Tatsachenfeststellungen benennen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel mit den Tatsachen bezeichnen, aus denen ihre Zulassung nach [§ 531 Absatz 2 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__531.html) folgt: ein erkennbar übersehener Gesichtspunkt, ein Verfahrensmangel oder fehlende Nachlässigkeit. Nach [§ 529 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__529.html) legt das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Feststellungen zugrunde, soweit keine konkreten Zweifel bestehen; ein nicht von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel wird nur auf Rüge geprüft. Ordne jedem tragenden Grund des Urteils Rechtsfehler, Tatsachenfehler oder Verfahrensrüge zu; bleibt ein selbständig tragender Grund unangetastet, scheitert der Angriff. Bei einer Gehörsrüge benenne den übergangenen Vortrag, seine Fundstelle, das Beweisangebot und die Entscheidungserheblichkeit. ### 3.11. Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht und Prozesskostenhilfe Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz gelten nach [§ 46 Absatz 2 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html) die ZPO-Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit das ArbGG nichts anderes bestimmt; nach Satz 2 finden unter anderem die Vorschriften über den frühen ersten Termin und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 ZPO), das vereinfachte Verfahren (§ 495a ZPO), den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a ZPO) und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 ZPO) keine Anwendung. In Bestandsschutzstreitigkeiten soll die Güteverhandlung nach [§ 61a Absatz 2 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61a.html) binnen zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden. Die nach Absatz 3 erforderliche Erwiderungsfrist und eine nach Absatz 4 gesetzte Replikfrist betragen jeweils mindestens zwei Wochen; nach Fristablauf vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel werden nach Absatz 5 nur zugelassen, wenn sie die Erledigung nicht verzögern oder die Verspätung entschuldigt ist. Der Streitwert wird nach [§ 61 Absatz 1 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61.html) im Urteil festgesetzt. Die verwaltungsgerichtliche Klage muss nach [§ 82 Absatz 1 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html) Kläger, Beklagten und Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen; sie soll einen bestimmten Antrag enthalten, Tatsachen und Beweismittel angeben und Bescheid sowie Widerspruchsbescheid in Abschrift beifügen. Fehlt ein Pflichtelement, kann nach Absatz 2 eine Ausschlussfrist gesetzt werden. Verspätetes Vorbringen kann nach [§ 87b Absatz 3 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__87b.html) zurückgewiesen werden, wenn es die Erledigung verzögert, nicht entschuldigt ist und über die Folgen belehrt wurde; die Ausnahme bei geringem Ermittlungsaufwand in Absatz 3 Satz 3 sowie die Sonderregel für die bezeichneten Verfahren in Absatz 4 bleiben zu prüfen. Prozesskostenhilfe setzt nach [§ 114 Absatz 1 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__114.html) wirtschaftliche Bedürftigkeit, einen Antrag, hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit voraus. Nach [§ 117 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__117.html) ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen; beizufügen sind die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular sowie Belege. Die Klage wird nur auf Wunsch der Mandantschaft von der Bewilligung abhängig gemacht. ### 3.12. Elektronische Form und Ausgangskontrolle Vorbereitende Schriftsätze und Anlagen sind durch Rechtsanwälte nach [§ 130d ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html) als elektronisches Dokument zu übermitteln; bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit bleibt die Ersatzeinreichung zulässig, die Unmöglichkeit ist dabei oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Das Dokument muss nach [§ 130a Absatz 3 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html) qualifiziert elektronisch signiert oder einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; Anlagen sind ausgenommen. Eingegangen ist es nach Absatz 5, sobald es auf der Empfangseinrichtung des Gerichts gespeichert ist; die automatisierte Eingangsbestätigung ist der Nachweis. Ein zur Bearbeitung ungeeignetes Dokument gilt nach Absatz 6 zum Zeitpunkt der früheren Einreichung als eingegangen, wenn es unverzüglich in geeigneter Form nachgereicht und seine inhaltliche Übereinstimmung mit der ersten Einreichung glaubhaft gemacht wird; daraus folgt Rechtzeitigkeit nur bei rechtzeitigem ursprünglichem Eingang. Der Schriftsatz endet mit Namen und Berufsbezeichnung der verantwortenden Person; die einfache Signatur ist der maschinenschriftliche Name. ### 3.13. Anlagen und Schriftsatz gemeinsam führen Jeder Anlagenverweis bezeichnet eine tatsächliche Quelle in der richtigen Fassung. Verwende die vorhandene Nummerierung mit dem Nummernkreis K für die Klägerseite, B für die Beklagtenseite, AST und AG im Eilverfahren; eine neue Anlage darf bestehende Verweise nicht verschieben. Prüfe nach jeder Änderung den Text gegen das Anlagenregister; interne Vermerke sind keine Anlagen, und bei signierten Originalen wird die Signatur nicht durch Stempel zerstört. Das Skript [build_anlagenkonvolut.py](../../scripts/build_anlagenkonvolut.py) erzeugt aus Hauptdokument und Anlagenordner die Versandmappe mit Preflight-Bericht; es ordnet Anlagen nicht fachlich zu. ### 3.14. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Widerklage unterscheiden Teilt die Mandantschaft eine Gegenforderung mit, bestimme Anspruchsgrundlage, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit und Zusammenhang mit der Klageforderung. Eine Aufrechnung verlangt Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und eine bestimmte Erklärung; ein Zurückbehaltungsrecht führt nicht zum Erlöschen, sondern zur Verurteilung Zug um Zug; eine Widerklage verfolgt eine eigene Rechtsfolge und verändert Streitwert und Kosten, ohne nach § 5 ZPO mit der Klage zusammengerechnet zu werden. Kläre, ob die Gegenforderung nur zur Abwehr eingesetzt oder tituliert werden soll; bei einer Hilfsaufrechnung sind Rangfolge und Bedingung eindeutig. ### 3.15. Auskunft, Stufenklage und Eilrechtsschutz Ist der Anspruch dem Grunde nach angelegt, aber ohne gegnerische Information nicht bezifferbar, prüfe die konkrete Auskunftsgrundlage. Die Stufenklage nach [§ 254 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__254.html) verbindet die Klage auf Rechnungslegung, Vermögensverzeichnis oder eidesstattliche Versicherung mit der Klage auf Herausgabe des Geschuldeten und erlaubt, die bestimmte Angabe der Leistung bis zur Auskunft vorzubehalten; sie ist kein Mittel zur Erforschung unbekannter Ansprüche. Der Antrag bezeichnet Zeitraum, Geschäftsvorgang und Informationsgegenstand. Vorprozessuale Informationsansprüche, etwa aus § 810 BGB, § 242 BGB oder Artikel 15 DSGVO, sind von prozessualen Vorlageanordnungen und Beweisantritten nach §§ 142, 144 und 421 ff. ZPO zu unterscheiden. Ein selbständiges Beweisverfahren setzt die Voraussetzungen des [§ 485 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__485.html) voraus; eine allgemeine vorprozessuale Offenlegungspflicht wird nicht behauptet. Prüfe Verfügungs- oder Anordnungsanspruch, Verfügungs- oder Anordnungsgrund, Glaubhaftmachung und Zuständigkeit; der Sachverhalt muss erklären, warum die Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Eine eidesstattliche Versicherung beruht auf eigener Kenntnis und trennt Wahrnehmung, erhaltene Information und Bewertung; die Haftungsfolgen gehören in die Mandantenberatung. ### 3.16. Punktuelle Überarbeitung und Schlusskontrolle Ändert der Nutzer nur einen Abschnitt, prüfe dessen Abhängigkeiten: Ein geänderter Zinsbeginn betrifft Antrag, Berechnung und Verzugsvortrag; eine geänderte Parteibezeichnung betrifft Rubrum, Antrag, Zustellungsanschrift und Legitimation. Ein geeigneter Vermerk lautet: „Die neue Zahlung ist in Hauptantrag, Forderungsaufstellung und Zinsabschnitten berücksichtigt. K5 enthält den Zahlungsbeleg. Der übrige Schriftsatz wurde nur auf Folgeänderungen geprüft.“ Lies den fertigen Schriftsatz aus Sicht des Gerichts: Wer verlangt was von wem? Welche Tatsachen tragen dies? Was ist streitig? Welches Beweismittel betrifft welchen Punkt? Warum greift die stärkste Einwendung nicht durch? Prüfe Rubrum, Aktenzeichen, Daten, Beträge, Verweisnummern und Unterschriftsbereich; entferne Vorlagenreste. ### 3.17. Honorar- und Zeitanschluss Halte vor einem neuen wesentlichen Schriftsatzblock den gespeicherten Honorarstand (Modell, Satz oder Betrag, Umfang, Deckel, netto oder brutto) nach der [Arbeitsweise](../../references/arbeitsweise.md) kurz vor und frage nach Änderungen, soweit nicht geklärt. Klageerweiterung, weitere Instanz oder zusätzliche Partei können den Umfang verändern; ein Deckel wird durch Textumfang nicht erhöht. Bei RVG sind Angelegenheit, Gegenstandswert und Anrechnung zu prüfen; ein Schriftsatz erzeugt nicht stets eine neue Gebühr. Nach tatsächlicher Leistung frage nur fehlende Angaben zu Datum, menschlicher Dauer, Person, Abrechenbarkeit und Narrativ ab, etwa „Ausarbeitung der Klageerwiderung zu Vertragsschluss und Leistungsumfang einschließlich Belegabgleich“. Keine hypothetisch eingesparte Zeit buchen. Speichere bestätigte Angaben nach [Mandatsordner und CLI](../../references/mandatsordner-und-cli.md); der Zeitstand nennt bestätigte Minuten und offene Zeitfragen, und eine offene Zeitfrage hindert die Fertigstellung nicht. ### 3.18. Agentischer Lauf und Freigabestufe Dieser Skill verantwortet die Phase `sacharbeit` des [Mandatslaufs](../../references/mandatslauf-und-freigaben.md), sobald ein Schriftsatz bestellt ist; sie endet mit der führenden Fassung des Schriftsatzes im Produktregister. Ein Fristauslöser, etwa eine zugestellte Klage oder eine gerichtliche Verfügung, setzt die Phase `frist` als Nebenlauf: Zustellungsdatum und Verfügung gehen als erfasstes Fristobjekt an [Fristen berechnen und überwachen](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md), der Entwurf wird weitergeschrieben. Ein offenes G2 priorisiert die Fristsicherung und verhindert eine Behauptung bestätigter Kalenderführung; unabhängige Textarbeit und auf Stufe 3 technisch mögliche Versandvorbereitung werden fortgesetzt. | Stufe | Ohne Rückfrage | |---|---| | 0 | Schriftsatz, Ergänzungsliste und Übergabevermerk als Text; keine Datei im Mandatsordner | | 1 | Schriftsatz und Ergänzungsliste unter `01_Bearbeitung` anlegen und fortschreiben; Anlagenregister abgleichen; Originale nur kopieren | | 2 | Phase setzen; führende Fassung mit Pfad und Hash eintragen; offene Fragen im Lauf führen; bestätigte Zeiten an Zeiten erfassen geben | | 3 | Übergabevermerk schreiben; beA-Anlagen vorbereiten ohne Rückfrage anstoßen | Auf keiner Stufe signiert der Skill, reicht ein, erklärt Rücknahme, Anerkenntnis oder Erledigung, gibt ein Gate frei oder kennzeichnet einen Kalendereintrag als bestätigt. Das maßgebliche Gate ist G3 Versand und Einreichung. Es wird nicht aus der Sacharbeit heraus, sondern erst geöffnet, wenn die führende Fassung an [beA-Anlagen vorbereiten](../bea-anlagen-vorbereiten/SKILL.md) übergeben ist und das Versandpaket mit Manifest vorliegt. Freigeben kann nur ein namentlich bezeichneter Berufsträger; nachzutragen sind die Eingangsbestätigung nach § 130a Absatz 5 ZPO mit Dateiname und Eingangszeit sowie die Erledigung des Fristobjekts im Kalender. Eine Klageerweiterung oder eine neue Partei öffnet G1 Annahme erneut. Im Produktregister steht das Dokument unter einer sprechenden Kennung wie `klage`, `klageerwiderung` oder `berufungsbegruendung`, zunächst im Zustand `entwurf`. `geprueft` setzt der Skill erst, wenn Fehlerkatalog und Abnahmekriterien am Dokument durchgegangen sind und die fachliche Prüfung durch einen Berufsträger in der Akte vermerkt ist; Auf Stufe 3 übergibt er die fachlich geprüfte Fassung an beA-Anlagen vorbereiten. Erst das fertige geprüfte Versandpaket wird G3 vorgelegt; `freigegeben` setzt die namentliche Freigabe und einen unveränderten geprüften Hash voraus. Beispiel auf Stufe 2 mit dem Helfer [mandatslauf.py](../../scripts/mandatslauf.py): ```bash python3 "/scripts/mandatslauf.py" phase --akte "/Mandate/M-26-104" --phase sacharbeit --grund "Klageerwiderung bestellt" python3 "/scripts/mandatslauf.py" product --akte "/Mandate/M-26-104" --id klageerwiderung --pfad "01_Bearbeitung/Klageerwiderung_v02.docx" --skill schriftsaetze-entwerfen --zustand entwurf python3 "/scripts/mandatslauf.py" question --akte "/Mandate/M-26-104" --text "Gesprächsinhalt vom 12.08.2026 mit Herrn Osterloh bestätigen" python3 "/scripts/mandatslauf.py" next --akte "/Mandate/M-26-104" ``` Stoppregel: Der Skill bleibt stehen, wenn das Rechtsschutzziel offen ist, wenn Zahlung oder Vergleichsangebot eine prozessuale Disposition verlangen, die nur die Mandantschaft treffen kann, oder wenn der nächste davon abhängige Schritt auf eine Entscheidung zu G2 oder G3 wartet; er liefert den Stand mit offenen Fragen und führt unabhängige Arbeiten fort. ### 3.19. Typische Fehler und Gegenkontrolle | Fehler | Woran erkennbar | Gegenkontrolle | |---|---|---| | Zinsantrag ohne Grundlage | Zinsbeginn vor belegter Mahnung oder Fälligkeit. | Verzug nach § 286 BGB je Position belegen; sonst § 291 BGB. | | Falscher Zinssatz | Neun Prozentpunkte gegen einen Verbraucher. | Parteirollen nach § 288 Absatz 2 BGB prüfen. | | Gericht nach alter Wertgrenze | Landgericht bei 8.000 Euro Streitwert. | § 23 Nummer 1 GVG mit geltender Wertgrenze und Übergangsregel anwenden. | | Pauschales Bestreiten | „Der gesamte Vortrag wird bestritten“ am Anfang. | Jede Behauptung einzeln einordnen; § 138 Absatz 3 ZPO. | | Unzulässiges Nichtwissen | Nichtwissen zu eigenem Telefonat oder eigener Lieferung. | § 138 Absatz 4 ZPO; Mandantin zur Wahrnehmung befragen. | | Beweisantritt ohne Tatsache | „Beweis: Zeugnis N. N.“ ohne Beweisthema. | § 373 ZPO; Beweisthema und Wahrnehmung angeben. | | Anlagenverweis ins Leere | K3 im Text, keine Datei K3 im Register. | Register gegen jeden Verweis abgleichen; Lücke markieren. | | Zulässigkeitsrüge zu spät | Rüge der Zuständigkeit erst in der Duplik. | § 282 Absatz 3 ZPO; Rügen an den Anfang. | | Berufung wiederholt Klage | Kein bezeichneter Rechtsfehler im Urteil. | § 520 Absatz 3 ZPO je Nummer abhaken. | | Neue Tatsache ohne Zulassungsgrund | Erstmals in der Berufung ohne Begründung. | § 531 Absatz 2 ZPO; Grund nennen oder weglassen. | | Vollstreckbarkeitsantrag unpassend | § 709 ZPO bei 900 Euro Hauptsache. | § 708 Nummer 11 ZPO mit § 711 ZPO prüfen. | | Entwurf als eingereicht bezeichnet | „Wie bereits vorgetragen“ ohne Eingangsnachweis. | Eingangsbestätigung nach § 130a Absatz 5 ZPO zuordnen. | ### 3.20. Übergabe an Nachbarskills Jede Übergabe nennt die führende Fassung mit Pfad und Hash, den Honorarstand, den Zeitstand, die offenen Gates und die offenen Fragen; der Nachbarskill beginnt mit diesem Stand, nicht mit einer neuen Mandatsaufnahme. An [Recht recherchieren](../recht-recherchieren/SKILL.md) geht die formulierte Rechtsfrage mit Sachverhalt und Normstand; zurück kommt die verifizierte Rechtsbegründung mit Entscheidungsankern. An [Fristen berechnen und überwachen](../fristen-berechnen-ueberwachen/SKILL.md) gehen Zustellungsdatum, Verfügung und Rechtsmittelart als erfasstes Fristobjekt; zurück kommt das berechnete Fristobjekt mit Fristende und Vorfrist, das erst nach Freigabe von G2, belegter Kalendereintragung und Rücklesung als eingetragen gilt. An [beA-Anlagen vorbereiten](../bea-anlagen-vorbereiten/SKILL.md) gehen die führende Fassung im Zustand geprueft und das abgestimmte Anlagenregister; zurück kommen Versandpaket und Preflight-Bericht, deren Abweichungen vor der Öffnung von G3 bereinigt werden. An [Mandantenkommunikation](../mandantenkommunikation/SKILL.md) gehen die führende Fassung, die offenen Fragen und die Kostenfolgen; zurück kommt der Mandantenbrief; Antworten entstehen erst aus tatsächlichen Rückmeldungen und verändern die betroffenen Stellen. An [Zeiten erfassen](../zeiten-erfassen/SKILL.md) gehen Datum, Dauer, Person und Narrativ; zurück kommt der Zeitstand. An [Workflow-Übergabe](../workflow-uebergabe/SKILL.md) geht die führende Fassung mit Abnahme- und Fristverantwortung. Berufsrechtliche Fragen, etwa zur Wahrheitspflicht bei widersprüchlichen Mandantenangaben, gehen an [Anwaltsberufsrecht prüfen](../anwaltsberufsrecht-pruefen/SKILL.md). ## 4. Quellenpflicht ### 4.1. Normen und Prüfstand Beachte die [Zitierweise](../../references/zitierweise.md), die [Rechtsquellen](../../references/rechtsquellen.md) und den im Verfahren geltenden Normstand. Prüfstand ist der 08.10.2026. Tragende amtliche Normlinks: [§ 130 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130.html), [§ 130a ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130a.html), [§ 130d ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__130d.html), [§ 138 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html), [§ 253 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__253.html), [§ 282 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__282.html), [§ 286 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html), [§ 296 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__296.html), [§ 373 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__373.html), [§ 520 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__520.html), [§ 23 GVG](https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html), [§ 286 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html), [§ 288 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__288.html), [§ 291 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__291.html), [§ 46 ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__46.html), [§ 61a ArbGG](https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61a.html), [§ 82 VwGO](https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html) und [§ 117 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__117.html); die weiteren Normen sind im Ablauf verlinkt. Zitiere nur verifizierte Aussagen mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen, Fundstelle und Randnummer; Kommentar-, Handbuch- und Aufsatzfundstellen werden nicht als Nachweise verwendet. Es gibt keine Präjudizienbindung; jede Entscheidung wird am Sachverhalt übertragen, nicht als Autorität behauptet. ### 4.2. Verifizierte Entscheidungsanker BGH, Urt. v. 10.12.2015 – Az. IX ZR 272/14, Rn. 6–14, [amtlicher Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2014/IX_ZR_272-14.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Trägt: Der Anwalt muss selbständige günstige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte konkret darlegen; bei mehreren Vertragsverletzungen ist jeder Anspruchsweg mit seinen Tatsachen vorzutragen, die gerichtliche Rechtsprüfung entlastet davon nicht. Trägt nicht: eine Pflicht zur wahllosen Vollprüfung sämtlicher Rechtsgebiete. BGH, Urt. v. 21.06.2018 – Az. IX ZR 129/17, Rn. 13–21, [amtlicher Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2017/IX_ZR_129-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Trägt: Erheblicher Tatsachenvortrag zu einer behaupteten Vertragsänderung und ein passender Zeugenbeweisantritt dürfen nicht durch überspannte Detailanforderungen oder vorweggenommene Beweiswürdigung übergangen werden; Rn. 18 stützt sich auf die eigene Teilnahme des Klägers am Gespräch. Trägt nicht: Behauptungen ins Blaue hinein oder einen Beweisantritt ohne Beweisthema. BGH, Beschl. v. 21.03.2023 – Az. VIII ZB 80/22, Rn. 20–35, [amtlicher Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2022/VIII_ZB__80-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Trägt: Die Kontrolle der elektronischen Übermittlung muss die richtige Datei und ihre Zuordnung zur Eingangsbestätigung erfassen; eine frei vergebene Anhangsbezeichnung ersetzt den Abgleich des Dateinamens nicht. Trägt nicht: eine Aussage zur Schlüssigkeit des Schriftsatzes. BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – Az. VIII ZB 59/23, Rn. 7–10, [amtlicher Volltext](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2023/VIII_ZB__59-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Trägt: Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei Gericht; eine spätere gerichtsinterne Zuordnung beseitigt den Gehörsverstoß nicht, wenn der eingegangene Schriftsatz übergangen wurde. Trägt nicht: ein lokaler Versandstatus oder ein Signaturprotokoll als Ersatz für den Eingangsnachweis. ### 4.3. Belegdisziplin Für die materielle Rechtsfrage des Mandats wird über den Recherche-Skill eine passende amtliche Entscheidung geöffnet und mit gelesener Randnummer zitiert; die Gegenposition wird benannt. Kein „ständige Rechtsprechung“ ohne Quelle. Normaussagen mit Zahlen, Fristen und Schwellen werden vor Freigabe am amtlichen Volltext geprüft; eine nur aus Modellwissen stammende Behauptung wird aus dem ausgabefertigen Text entfernt und als konkrete offene Recherchefrage geführt. ## 5. Ausgabeformat ### 5.1. Empfängerfassung und interne Restfragen Liefere einen vollständig ausformulierten Schriftsatz mit Rubrum, Anträgen, Sachverhalt, rechtlicher Würdigung, Beweisantritten, Unterschriftsbereich und Anlagenverzeichnis; eine Stellungnahme auf einen Hinweis darf auf den Punkt beschränkt bleiben. Satzskelette, Halbsätze und reine Gliederungsentwürfe sind als Endprodukt verboten. Der Schriftsatz steht im Urteilsstil; der Gutachtenstil bleibt dem internen Vermerk vorbehalten. Formatierte Dokumente verwenden soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung mit Leerzeilen zwischen Gliederungspunkt und Inhalt. Bei reiner Markdown- oder Chat-Ausgabe wird der Formatwunsch in einem getrennten Exporthinweis genannt: Times New Roman, 11 pt, dezimale Gliederung. Interne Hinweise zu fehlenden Belegen, Kosten und Freigabe stehen außerhalb des gerichtlichen Textes. Platzhalter wie `[ladungsfähige Anschrift]` bleiben nur dort, wo die Information fehlt; die umgebenden Sätze sind vollständig. ### 5.2. Abnahmekriterien Die Anträge müssen zur Rechtsschutzart passen und so bestimmt sein, dass insbesondere eine Verurteilung einschließlich Zinssatz und Zinsbeginn vollstreckbar wäre. Jede anspruchsbegründende oder verteidigende Tatsache steht im Sachverhalt und erhält bei Streitigkeit einen Beweisantritt mit Beweismittel und Beweisthema. Anlagenverweise und Verzeichnis entsprechen vorhandenen Dateien der richtigen Fassung. Die Erwiderung erklärt sich zu den gegnerischen Behauptungen und enthält kein Nichtwissen zu eigenen Handlungen. Gericht, Streitwert, Kosten- und Vollstreckbarkeitsantrag passen zur Verfahrensart und zum Betrag. Die rechtliche Würdigung steht im Urteilsstil und zitiert nur verifizierte Entscheidungen mit Randnummer; Vorlagenreste und interne Vermerke sind entfernt, offene Punkte gesondert aufgeführt. Die führende Fassung ist registriert; ohne Dateizugriff nennt der Übergabevermerk den vorhandenen Pfad und Hash. Kein Gate wird stillschweigend als freigegeben behandelt. ### 5.3. Statusbericht und Übergabe Berichte nach Erstellung die führende Fassung mit Pfad und Hash sowie offene Gates und offene Fragen. „Die Klage ist fertig“ ist unzutreffend, wenn der Antrag einen offenen Betrag enthält. Ein genauer Status lautet: „Der Klageentwurf ist vollständig ausformuliert; offen ist nur der belegte Zugang der Mahnung für den vorgerichtlichen Zinsbeginn, hilfsweise sind Prozesszinsen beantragt. Die Anlagen K1 bis K4 sind zugeordnet.“ Verlinke die erzeugten Dateien und nenne Honorarstand und Zeitstand; behaupte keine Signatur, Freigabe oder Einreichung ohne Nachweis. ## 6. Beispiele ### 6.1. Klageschrift auf Werklohn mit Beweisantritten Die Nordlicht Werbetechnik GmbH hat für die Hansa Lager und Logistik GmbH eine Außenbeschilderung montiert; Auftragsbestätigung vom 12.03.2026 (Donnerstag), Abnahme am 08.06.2026 (Montag), Rechnung vom 15.06.2026 (Montag) über 18.400 Euro, Zahlungsziel 15.07.2026 (Mittwoch). Beide Parteien sind Kaufleute; die Beklagte sitzt in Bremen. Der Ausschnitt lautet: > Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage und werden beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.400 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2026 sowie weitere 40 Euro zu zahlen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. > > Die Klägerin stellt Werbeanlagen her. Mit Auftragsbestätigung vom 12.03.2026 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Herstellung und Montage einer Außenbeschilderung für ihr Lager in Bremen zum Pauschalpreis von 18.400 Euro brutto. Beweis: Auftragsbestätigung vom 12.03.2026, Anlage K1. Die Klägerin montierte die Beschilderung am 05.06.2026. Am 08.06.2026 nahm der Lagerleiter der Beklagten, Herr Jens Carstensen, die Leistung ab und unterzeichnete das Abnahmeprotokoll ohne Vorbehalt. Beweis: Abnahmeprotokoll vom 08.06.2026, Anlage K2; Zeugnis des Montageleiters der Klägerin, Herrn Timo Rathke, zu laden über die Klägerin. Mit Rechnung vom 15.06.2026 stellte die Klägerin den vereinbarten Betrag mit dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsziel 15.07.2026 in Rechnung. Beweis: Rechnung vom 15.06.2026, Anlage K3. Die Beklagte zahlte nicht und erhob keine Mängelrüge. > > Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 18.400 Euro aus § 631 Absatz 1 BGB. Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Herstellung und Montage der Beschilderung. Die nach § 641 Absatz 1 BGB erforderliche Abnahme ist erfolgt; der vereinbarte Zahlungstermin ist verstrichen. Die Beklagte befindet sich seit dem 16.07.2026 in Verzug, weil die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt war, § 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Absatz 2 BGB, weil an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist; die Pauschale ergibt sich aus § 288 Absatz 5 BGB. Das Landgericht Bremen ist nach § 71 Absatz 1 GVG sachlich und nach § 17 ZPO örtlich zuständig. Exporthinweis getrennt: Times New Roman, 11 pt, dezimale Gliederung. Offen bleibt die Angabe nach § 253 Absatz 3 ZPO zu Mediation, Einzelrichter und Videoverhandlung, die die Mandantin noch beantwortet. Im agentischen Lauf auf Freigabestufe 2 setzt der Skill die Phase sacharbeit, speichert den Entwurf als `01_Bearbeitung/Klage_Nordlicht_v01.docx` und trägt ihn als führende Fassung `klage` im Zustand entwurf mit Hash ein; die Angabe nach § 253 Absatz 3 ZPO steht als offene Frage im Lauf. Nach der Antwort der Mandantin und dem vermerkten Prüfdurchgang von Rechtsanwältin Dr. Sibylle Kortmann wird die Fassung auf geprueft gesetzt. Erst nach Wahl von Stufe 3 folgt die Paketproduktion durch beA-Anlagen vorbereiten. Erst dessen Versandpaket öffnet G3 Versand und Einreichung; dort bleibt der Lauf stehen, bis Frau Dr. Kortmann die Einreichung namentlich freigibt. ### 6.2. Klageerwiderung mit qualifiziertem Bestreiten Die Klägerin behauptet, am 12.08.2026 (Mittwoch) telefonisch einen Zusatzauftrag über 6.200 Euro erhalten zu haben. Die Beklagte berichtet, ihr Einkäufer habe nur nach dem Preis gefragt. Nach Belegabgleich lautet der Erwiderungsabschnitt: > Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. > > Unstreitig ist, dass die Parteien am 12.08.2026 telefonierten und dass der Einkäufer der Beklagten, Herr Malte Osterloh, das Gespräch führte. Bestritten wird, dass die Beklagte in diesem Gespräch einen Zusatzauftrag über eine zweite Beschilderung zum Preis von 6.200 Euro erteilt hat. Herr Osterloh erkundigte sich nach den voraussichtlichen Kosten einer Erweiterung um ein Pylonschild und bat um ein schriftliches Angebot. Er erklärte ausdrücklich, dass eine Beauftragung erst nach Freigabe durch die Geschäftsführung erfolgen werde. Beweis: Zeugnis des Herrn Malte Osterloh, zu laden über die Beklagte. Die von der Klägerin als Anlage K4 vorgelegte E-Mail vom 14.08.2026 bestätigt dies: Sie enthält die Übersendung eines Angebots mit der Bitte um Rückmeldung, nicht die Bestätigung eines erteilten Auftrags. Eine Freigabe durch die Geschäftsführung der Beklagten erfolgte nicht. Beweis: Zeugnis der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau Dr. Henrike Albers, zu laden über die Beklagte, hilfsweise Parteivernehmung. > > Mit Nichtwissen bestritten wird, dass die Klägerin das Pylonschild bereits am 20.08.2026 bei ihrem Lieferanten bestellt und angezahlt hat; diese Vorgänge liegen außerhalb der Wahrnehmung der Beklagten, § 138 Absatz 4 ZPO. > > Ein Vergütungsanspruch aus § 631 Absatz 1 BGB besteht nicht, weil kein Vertrag über die Zusatzleistung zustande gekommen ist. Die Anfrage nach einem Preis ist keine Annahmeerklärung; das Angebot der Klägerin vom 14.08.2026 wurde nicht angenommen. Diese Fassung setzt die Angaben des Herrn Osterloh voraus; ist der Gesprächsinhalt nicht bekannt, wird gefragt, nicht erfunden. ### 6.3. Negativbeispiel: Anlage K3 behauptet, Datei fehlt Ein Entwurf enthält den Satz: „Mit Schreiben vom 24.07.2026 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2026. Die Mahnung ging der Beklagten am 27.07.2026 zu. Beweis: Mahnung vom 24.07.2026 nebst Einlieferungsbeleg, Anlage K3.“ Im Mandatsordner liegt nur „Mahnung_Entwurf.docx“ ohne Datum und Einlieferungsbeleg; das Anlagenregister führt K3 nicht. Die Ausgabe ist falsch, weil sie eine Anlage benennt, die nicht existiert, einen Zugangstag behauptet, den keine Quelle trägt, und daraus den Verzugsbeginn im Zinsantrag ableitet. Der Beweisantritt nach § 420 ZPO wäre leer, die Zugangsbehauptung verstieße gegen § 138 Absatz 1 ZPO, und der Zinsantrag für die Zeit vor Rechtshängigkeit wäre abzuweisen. Die korrigierte Fassung lautet: „Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2026 zur Zahlung bis zum 31.07.2026 auf. Beweis: Mahnschreiben vom 24.07.2026, Anlage K3 [versandte Fassung und Versandnachweis von der Mandantin anzufordern].“ Der Zinsantrag wird bis zur Klärung auf Prozesszinsen nach § 291 BGB gestellt; der Statusbericht nennt den Zugangsnachweis als offenen Punkt. Ein Einlieferungsbeleg allein beweist den Zugang nicht; erst ein belegter Zugang erlaubt zusammen mit den übrigen Verzugsvoraussetzungen die Anpassung des Zinsbeginns und K3 als Konvolut aus Mahnung und Beleg geführt. ### 6.4. Teilzahlung vor Einreichung Die Forderung beträgt 8.200 Euro; vor Einreichung gehen am 02.10.2026 (Freitag) 1.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Rechnung 2026-0417, Teilzahlung“ ein. Nach den Beispieldaten waren zum Zahlungszeitpunkt weder Zinsen noch Kosten geschuldet; die Zahlung mindert daher die Hauptforderung. Die bloß fehlende Berechnung geschuldeter Nebenforderungen würde die Reihenfolge des § 367 Absatz 1 BGB nicht ausschließen. Der Hauptantrag lautet: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem [belegter Verzugsbeginn] zu zahlen.“ Das Amtsgericht bleibt bei der im Ablauf genannten Wertgrenze nach § 23 Nummer 1 GVG zuständig; der Vollstreckbarkeitsantrag folgt § 709 ZPO, weil die Hauptsache 1.250 Euro übersteigt und nach den Beispieldaten kein anderer Fall des § 708 ZPO vorliegt. Im Sachverhalt heißt es: „Auf die offene Vergütung von 8.200 Euro zahlte die Beklagte am 02.10.2026 einen Betrag von 1.000 Euro, der auf die Hauptforderung angerechnet wurde. Offen sind 7.200 Euro.“ ### 6.5. Gericht übersieht einen eingegangenen Schriftsatz Das Gericht verwirft eine Berufung, weil angeblich keine Begründung eingegangen sei; in der Akte liegt ein gerichtlicher Prüfvermerk mit Eingangszeit, der die richtige Datei bezeichnet. Der Tatsachenabschnitt lautet: „Die Berufungsbegründung vom [Datum] ging ausweislich des gerichtlichen Prüfvermerks am [Datum] um [Uhrzeit] bei dem Berufungsgericht ein. Der Prüfvermerk bezeichnet die Datei [Dateiname]. Diese Datei enthält die beigefügte vollständige Berufungsbegründung. Die spätere Zuordnung zur Verfahrensakte ändert den Eingang nach § 130a Absatz 5 Satz 1 ZPO nicht.“ An dieser Stelle wird BGH, Beschl. v. 08.11.2023 – Az. VIII ZB 59/23, Rn. 7–10, zitiert; den Rechtsbehelf und seine Frist ordnet der Fristen-Skill zu. ### 6.6. Eigenständige Versicherungsabrede als zweiter Anspruchsweg Die Klage wegen Transportschadens enthält bisher nur Ausführungen zur Beschädigung. Ergänze nach gesicherter Tatsachengrundlage: „Unabhängig von der Haftung für den Transport schuldete die Beklagte aufgrund der Auftragsbestätigung vom [Datum] den Abschluss der dort bezeichneten Transportversicherung. Die vereinbarte Deckung umfasste nach [konkrete Bedingungen] auch den eingetretenen Schaden. Die Beklagte schloss diese Versicherung nicht ab. Bei vertragsgemäßer Eindeckung hätte die Klägerin eine Versicherungsleistung in Höhe von [Betrag] erhalten.“ Jeder Satz verlangt einen Beleg; „All-Risk“ ersetzt weder Inhalt noch Kausalität. Der Anker IX ZR 272/14 trägt die Pflicht, diesen zweiten Anspruchsweg eigenständig darzustellen.