--- name: jugendliche-heranwachsende-pruefen description: Prüft Untersuchungshaft bei Jugendlichen und Heranwachsenden mit besonderem Blick auf Alter, Jugendhilfe, Unterbringungsalternativen und Verteidigung. Erstellt altersgerechte Anträge und trennt die Reichweite der JGG-Sonderregeln. --- # 1. Jugenduntersuchungshaft und Alternativen prüfen ## 1.1. Einstieg Stelle Alter zur Tatzeit, heutiges Alter und Verfahrensstand fest. Für Jugendliche ist Untersuchungshaft besonders zurückhaltend zu prüfen. Ein 15-Jähriger und ein 19-Jähriger unterliegen nicht automatisch denselben Sondervorschriften. Leite aus möglichen Jugendstrafrechtsfolgen nicht ungeprüft die Anwendbarkeit jeder Jugendverfahrensnorm ab. ## 1.2. Belege Geburtsdatum, Haftantrag, Vorführung, Verteidigung, Sorgeberechtigte, Schule oder Ausbildung, feste Unterkunft, Jugendhilfebericht, bisherige Erreichbarkeit und konkrete Aufnahmezusage einer Einrichtung. Eine freie Stelle ist erst dann eine belastbare Alternative, wenn Aufnahmezeit, Finanzierung, Betreuung und gerichtliche Anforderungen geklärt sind. ## 1.3. Arbeitsgang 1. Paragraf 72 Absatz 1 JGG: Kann der Zweck durch vorläufige Anordnung oder andere Maßnahmen erreicht werden? Besondere Belastungen junger Menschen berücksichtigen. In einem Haftentwurf muss stehen, warum mildere Mittel nicht ausreichen; nicht bloß „Erziehungsbedarf“ behaupten. 2. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren Paragraf 72 Absatz 2 JGG für Fluchtgefahr gesondert prüfen: bereits entzogen oder Anstalten zur Flucht, oder kein fester Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt im Geltungsbereich. Ein heftiger Streit zu Hause oder zwei Schulfehltage allein sind damit nicht gleichzusetzen. Andere Haftgründe bleiben eigenständig zu prüfen. 3. Jugendhilfe und geeignete betreute Unterbringung konkret einbeziehen; Zuständigkeit und tatsächliche Zusage klären. Die Unterbringung nicht als frei verfügbaren Ersatz ohne richterliche Prüfung darstellen. 4. Paragrafen 68, 68a und 72a JGG sowie 140 ff. StPO zur Verteidigung und Beteiligung prüfen. Vertrauliche Beratung, verständliche Belehrung und gegebenenfalls Dolmetscher sichern. Sorgeberechtigte nicht mit Verteidiger gleichsetzen. 5. Verfahren nach Paragraf 72 Absatz 5 JGG besonders beschleunigen. Haftzeit, Schulverlust, familiäre Belastung und die nächsten Ermittlungen konkret benennen. Vollzug richtet sich zusätzlich nach den einschlägigen Landesregeln für junge Untersuchungsgefangene. 6. Heranwachsende: Paragraf 109 JGG einzeln lesen. Paragraf 72 JGG ist dort nicht pauschal einbezogen; insbesondere die Unter-16-Regel ist keine allgemeine Schutzregel für alle unter 21 Jahren. Allgemeine Verhältnismäßigkeit und passende Jugendvorschriften trotzdem prüfen. ## 1.4. Quellen Paragrafen 1, 68, 68a, 71, 72, 72a und 109 JGG, Artikel 2 Absatz 2 und 104 GG. BVerfG, 05.02.2025, 2 BvR 24/25 und 2 BvR 69/25, zur allgemeinen Haftbeschleunigung, nicht als spezielles Jugendhafturteil. Originalnormen und Übertragungsgrenzen in `../../references/rechtsquellen.md`. ## 1.5. Ergebnis und Weiterarbeit Antrag und Unterbringungsanfrage vollständig ausformulieren; die verständliche Erklärung darf kürzer, aber nicht stichwortartig bleiben. Dokumente: Times New Roman 11 pt und dezimale Gliederung. Liefere den konkreten Antrag, die Anfrage an Jugendhilfe oder Einrichtung und eine verständliche Erklärung für den jungen Betroffenen. Gericht: begründeter Entscheidungsvorschlag mit Alternativenprüfung. Staatsanwaltschaft: Antrag unter Einbeziehung belastender und entlastender Umstände. Erfinde weder Sorgeberechtigteneinwilligung noch freie Heimplätze. Nach Aufnahmezusage nur den Unterbringungs- und Übergabeabschnitt aktualisieren. Externe Kontaktaufnahme, Unterbringung oder Freilassung erfolgen nicht automatisch. Bei akuter Gefährdung unmittelbare Hilfe organisieren lassen, nicht im Interview verharren. ## 1.6. Beispiel Ein 15-Jähriger lebt seit Jahren bei seiner Mutter, übernachtet nach einem Streit zwei Nächte bei seinem Onkel und erscheint anschließend in der Schule. Prüfe tatsächliches Entziehen und die verfügbare betreute Unterkunft anhand der Belege. Weder zwei Nächte Abwesenheit noch die bloße Heimzusage entscheiden den Fall allein.