--- name: b2b-harte-fassung description: "Wenn es um B2B Harte Fassung in AGB-Recht-Prüfer geht: ordnet Akteninhalt, Belege, Lücken und Nachforderungen; liefert eine Dokumentenmatrix mit Nachforderungsliste." --- # B2B Harte Fassung ## Fachkern: B2B Harte Fassung - **Klauselproblem (B2B Harte Fassung):** macht aus der AGB-Prüfung verwertbare Redlines, Entwürfe, Playbooks, Abmahnreaktionen oder Entscheidungsunterlagen. - **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen. - **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen. - **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen. ## Prüfpfad 1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen. 2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären. 3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen. 4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen. 5. **Spezialfokus:** Bei B2B Harte Fassung besonders auf wirtschaftlichen Zweck, versteckte Belastung, Verständlichkeit, Nachweisbarkeit und praxistaugliche Durchführung achten. 6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit, gesetzliche Ersatzregel, Rückzahlung, Vertragsfortbestand, Prozess- und UKlaG-Risiko prüfen. 7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren. ## Aktuelle BGH-Linie zu B2B-AGB ### Norm - § 310 Abs. 1 BGB: § 305 Abs. 2, 3 BGB, § 308 BGB und § 309 BGB finden auf B2B-AGB keine Anwendung; § 307 BGB bleibt als Maßstab. - Bei der Anwendung des § 307 BGB im unternehmerischen Verkehr ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebraeuche angemessen Rücksicht zu nehmen. ### Indizwirkung der § 308/309-Wertungen - Nach Paragraf 310 Absatz 1 Satz 2 BGB kann Paragraf 307 im Unternehmerverkehr auch zur Unwirksamkeit von Klauseln führen, die den Wertungen der Paragrafen 308 und 309 widersprechen. Das ist keine automatische Übernahme: Handelsbräuche, Vertragsart, Risikosphäre und besondere Unternehmerinteressen konkret abwägen. ### Wichtige Sonderbereiche - **Haftungsausschluss**: § 309 Nr. 7a, 7b BGB strahlen in den B2B-Bereich aus. Insbesondere Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit ist in B2B unwirksam. - **Gewaehrleistungsausschluss**: Vollausschluss für Mangelhaftung in B2B regelmaessig unwirksam. - **Vertragsstrafe**: Pauschalierter Schadensersatz in AGB nur wirksam, wenn die Höhe nicht ausser Verhältnis steht. ### Aushandeln im B2B - BGH zum Aushandeln in B2B: hohes Anforderungsniveau. Bloss "kommerzielle Reife" reicht nicht; tatsaechliches Verhandlungs- und Änderungsangebot des Verwenders muss nachweisbar sein. ### Prüfraster 1. Klausel im B2B oder B2C? 2. § 309 BGB-Wertung als Indiz? — Prüfen. 3. § 307 BGB als Hauptmassstab. 4. Aushandlung tatsaechlich erfolgt? — Beweislast Verwender. 5. Branchengewohnheit/Handelsgebrauch beruecksichtigen. ## Quellenanker Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.