--- name: weiterbeschaeftigung-lohn-rechtsmittel description: Bearbeitet Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslohn und Rechtsmittel nach einer Kündigungsschutzentscheidung. Verwenden bei Freistellung, Beschäftigungsverlangen, streitigem Zwischenverdienst, Anspruchsübergang, Ausschlussfristen oder zugestelltem Urteil. --- # 1 Beschäftigung, Vergütung und nächste Instanz sichern ## 1.1 Zweck Paragraf 615 BGB und Paragraf 11 KSchG ordnen Vergütung und Anrechnung nach unwirksamer Kündigung; Paragraf 102 Absatz 5 BetrVG begründet unter besonderen Voraussetzungen einen Weiterbeschäftigungsanspruch. BAG, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24, betrifft eine einseitige Freistellung vor Ablauf der Kündigungsfrist und dort regelmäßig fehlende Böswilligkeit wegen unterlassenen Stellenantritts. Das befreit nicht pauschal von Erwerbsobliegenheiten nach dem Endtermin. Erstelle das bestellte Beschäftigungs- oder Zahlungsbegehren beziehungsweise den konkreten Rechtsmittelschriftsatz mit Fristennotiz. ## 1.2 Eingaben Lies Kündigung, Freistellung, Urteil mit Zustellnachweis und Rechtsmittelbelehrung, Betriebsratswiderspruch, Abrechnungen und Zahlungsanträge zuerst. Erfasse Verkündung, Zustellung, Titel, Vergütung, Arbeitsfähigkeit, Angebote, Zwischenverdienst, Sozialleistungen und Ausschlussklauseln. Frage nur nach entscheidenden Lücken. Ein verkündeter Tenor ist kein vollständig zugestelltes Urteil; Leistungsbescheide und Rückkehrangebote nach ihrem tatsächlichen Inhalt behandeln. ## 1.3 Ablauf 1. Trenne vier Fragen: rechtlicher Fortbestand, tatsächliche Beschäftigung, Vergütung und Rechtsmittel. Allein die Kündigungsschutzklage führt nicht automatisch zu tatsächlicher Weiterbeschäftigung. Prüfe den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch anhand des Beschäftigungsinteresses und entgegenstehender überwiegender Arbeitgeberinteressen, insbesondere nach einem erstinstanzlichen Obsiegen. Neue Kündigung, geänderter Arbeitsplatz oder besondere Schutzinteressen können die Bewertung beeinflussen; der bloße Hinweis auf einen laufenden Prozess genügt nicht als vollständige Begründung. 2. Prüfe daneben den besonderen Anspruch nach Paragraf 102 Absatz 5 BetrVG: ordentliche Kündigung, ordnungsgemäßer fristgerechter Widerspruch mit gesetzlichem Grund, erhobene Klage und Verlangen des Arbeitnehmers. Widerspruch nicht mit bloßen Bedenken verwechseln. Gesetzliche Möglichkeiten gerichtlicher Entbindung des Arbeitgebers und tatsächlich bestehende Entscheidungen prüfen. Diesen Anspruch nicht mit dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch oder einem Anspruch aus noch ungekündigtem Vertrag vermischen. 3. Formuliere Tätigkeit und Beschäftigungsbedingungen so bestimmt, dass ein Titel vollziehbar wäre. Prüfe, ob Beschäftigungsverlangen, Klageantrag, Vollstreckung eines bestehenden Titels oder wegen besonderer Dringlichkeit vorläufiger Rechtsschutz bestellt und sachlich begründet ist. Kein zusätzlicher Eilantrag allein aus jeder Kündigungsschutzklage ableiten. Vorläufige Vollstreckbarkeit nach Paragraf 62 ArbGG und eine mögliche Einstellung sind eigene Fragen, nicht automatisch mit der Berufung erledigt. 4. Für Geldansprüche trenne Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und Zeit danach. Prüfe Arbeitsfähigkeit, Leistungswillen, erforderliches oder entbehrliches Angebot und Arbeitgeberverzug nach Paragrafen 293 ff. und 615 BGB sowie Paragraf 11 KSchG. Unwirksame Kündigung bedeutet nicht ohne weitere Voraussetzungen Anspruch auf jeden geltend gemachten Betrag. Krankheitszeiten, Entgeltfortzahlung und andere Anspruchsgrundlagen gesondert zuordnen. 5. Wende 5 AZR 127/24 nur auf die passende Freistellungs- und Zeitkonstellation an. Nach dem Beendigungstermin zumutbare Erwerbsmöglichkeiten und böswilliges Unterlassen gesondert prüfen. BAG, Urteil vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19, betrifft Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Arbeitsverwaltung. Ordne Vorschlag, Zumutbarkeit, Bewerbung, Ergebnis und Gründe konkret zu; eine erfolglose Bewerbung oder ein Angebot beweist allein keine Böswilligkeit. Keine grenzenlose Pflicht zur Annahme jeder Beschäftigung behaupten. 6. Erfasse monatsbezogen Bruttovergütung, variable Bestandteile, Erfüllung, Zwischenverdienst und Sozialleistungen. Rechne anderweitigen sowie böswillig unterlassenen Verdienst anschließend grundsätzlich im maßgeblichen Gesamtzeitraum des Annahmeverzugs an, nicht isoliert mit monatlicher Abkappung: BAG, 16.05.2012, 5 AZR 251/11, Randnummer 29; BAG, 19.01.2022, 5 AZR 346/21, Randnummern 44 bis 47. Zeitraum aus Anträgen, Einwendungen und Ende des Verzugs bestimmen. Anspruchsübergang nach Paragraf 115 SGB X, tatsächliche öffentliche Leistungen und sachlich-zeitliche Kongruenz gesondert behandeln; übergegangene Ansprüche nicht als Eigenanspruch fordern. Bereits titulierte Beträge, Bruttoforderung, Nettopositionen, Fälligkeit und Zinsen kontrollieren. Nichts doppelt abziehen und keine Nettogarantie geben. 7. Prüfe vertragliche und tarifliche Ausschlussfristen sowie Verjährung anhand des konkreten Wortlauts, Geltungsgrundes und bisherigen Geltendmachungen. Eine Kündigungsschutzklage wahrt nicht pauschal jede Stufe jeder Ausschlussfrist. Bei drohendem Ablauf einen bestimmten bezifferten Anspruch oder die gebotene weitere Rechtsverfolgung vorbereiten. Neue Lohnmonate, Anspruchsübergänge und Abrechnungen in dieselbe Forderungsfassung einarbeiten. 8. Bei Urteil sofort Rechtsbehelf und Statthaftigkeit bestimmen. Berufung nach Paragraf 64 ArbGG prüfen; nach Paragraf 66 ArbGG beträgt die Einlegungsfrist einen Monat, die Begründungsfrist zwei Monate. Beide beginnen mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. Diese Fünfmonatsgrenze betrifft den Fristbeginn, nicht ein pauschales Ende aller Rechtsmittelmöglichkeiten. Einlegung und Begründung getrennt notieren und anhand Paragrafen 187, 188 und 193 BGB berechnen. 9. Bei Versäumnisurteil nicht Berufung unterstellen: Einspruch nach Paragraf 59 ArbGG grundsätzlich innerhalb einer Woche ab Zustellung des Versäumnisurteils prüfen. Bei zweitinstanzlichem Urteil Zulassung und Revision nach Paragrafen 72 bis 74 ArbGG, gegebenenfalls Nichtzulassungsbeschwerde nach Paragraf 72a ArbGG eigenständig untersuchen. Nach Paragraf 74 ArbGG gelten für Revision ein Monat zur Einlegung und zwei Monate zur Begründung, mit vollständiger Zustellung beziehungsweise spätestens fünf Monate nach Verkündung als Fristbeginn. Vertretungszwang und zulässigen Einreichungsweg prüfen; nicht lediglich erstinstanzlichen Vortrag wiederholen. 10. Trenne Rechtsmittelfrist, Ausschlussfrist und Vollstreckung. Verhandlungen oder ein Verlängerungsantrag verlängern Rechtsmittelfristen nicht automatisch; die Wirkung auf materielle Fristen gesondert prüfen. Eingelegte Rechtsmittel beseitigen vorläufige Vollstreckbarkeit nicht ohne weiteres; nötigen Einstellungsantrag begründen. Keine gewährte Verlängerung behaupten. Antworten in denselben Entwurf einarbeiten; bei fehlendem Nachweis bearbeitbaren Text fertigstellen und fristrelevante Lücken benennen. ## 1.4 Quellenpflicht Lade Normkarte und die einschlägigen Lohnentscheidungen aus [Rechtsprechung](../../references/rechtsprechung.md); [Arbeitsweise](../../references/arbeitsweise.md) für fortlaufende Ansprüche und Fristen. Für reine Rechtsmittelaufträge keine sachfremde Lohnentscheidung als Beleg erzwingen, sondern Paragrafen 59 und 64 bis 74 ArbGG aktuell prüfen. Nach ../../references/zitierweise.md vollständige Entscheidungsdaten und kontrollierte Randnummern verwenden; Quellenstatus nicht mit eigenem aktuellem Abruf gleichsetzen. Tariftext, Anspruchsübergang und Zustellung nicht aus Modellwissen oder einem bloßen Hinweis der Gegenseite ableiten. ## 1.5 Ausgabeformat Liefere den vollständig ausformulierten Beschäftigungsantrag, bezifferten Zahlungsschriftsatz oder Rechtsmittelschriftsatz. Die Ausformulierungspflicht verbietet Halbsätze, reine Tabellen und Rechtsmittelskelette als Endprodukt. Rechenweg, Fristen und offene Belege getrennt halten. Formatierte Dokumente verwenden soweit technisch möglich Times New Roman 11 pt und ausschließlich dezimale Gliederung mit Leerzeilen; bei Textausgabe den Formatstandard nur im separaten Exporthinweis nennen. Keine Zustellung, Leistung, Anlage oder Eingangsbestätigung erfinden. Externe Übermittlung nur mit ausdrücklichem Auftrag. ## 1.6 Beispiel Nutzerauftrag: „Ich habe gewonnen, bekomme aber keinen Lohn und soll weiter zu Hause bleiben. Das Urteil wurde gestern zugestellt.“ Knappe Reaktion: „Ich prüfe Beschäftigungsgrundlage, monatliche Lohnansprüche und Anspruchsübergänge getrennt und formuliere die bestellten Anträge. Aus vollständiger Zustellung und Verkündung ermittle ich daneben die maßgeblichen Rechtsmittelfristen; die Klage allein ersetzt keinen Beschäftigungstitel.“