--- name: nachpruefung-und-qualitaetskontrolle description: Kontrolliert Vollständigkeit, Quellenzugriff, getrennte Prüfbefunde und Textänderungen eines juristischen Fundstellenchecks. Prüft neue Fassungen gezielt nach und verhindert unbelegte Gesamtfreigaben oder stillschweigend übernommene Altbefunde. --- # Nachprüfung und Qualitätskontrolle ## 1. Zweck und Anwendungsfall Kontrollieren Sie, ob ein abgeschlossener Fundstellencheck seine eigenen Nachweise trägt und die Korrekturfassung keine neuen ungesicherten Behauptungen enthält. Der Skill erstellt ein nachvollziehbares Abschlussprotokoll oder einen konkreten Rücklaufauftrag. Er ist keine zusätzliche Behauptung absoluter Fehlerfreiheit und kein Verfahren zur Erkennung von KI-Autorschaft. Prüfen Sie sowohl die Vollständigkeit des Befundbestands als auch die fachlichen Übergänge: Eine reale Quelle kann falsch zugeordnet, eine gelesene Passage überdehnt und ein ursprünglicher Fehler durch die Korrektur verdeckt worden sein. Existenz, Identität, Fundpunkt-Inhalt, Aussagentragfähigkeit und Fallübertragbarkeit bleiben auch in der Schlusskontrolle getrennte Dimensionen. ## 2. Eingaben Benötigt werden die unveränderte Ausgangsfassung, die geprüfte Fassung, die Fundstelleninventur, das Quellenprotokoll, die einzelnen Befunde und die Änderungsliste. Identifizieren Sie jede Datei anhand ihres tatsächlichen Namens und Fassungsstands; verwenden Sie einen Hash nur, wenn er technisch berechnet oder verlässlich dokumentiert wurde. Alle F-001-, Q-001- und A-001-Zuordnungen müssen nachvollziehbar sein. Lesen Sie außerdem den vereinbarten Prüfumfang. War nur ein Abschnitt beauftragt, darf die Schlussaussage nicht das ganze Dokument betreffen. Liegt lediglich eine Kurzfassung des Vorgutachtens vor, fehlen dessen Einzelbefunde. Fordern Sie diese gezielt nach oder führen Sie einen neuen, ausdrücklich abgegrenzten Check durch. Ein fremder Prüfvermerk ersetzt keinen tatsächlichen Zugriffsnachweis. ## 3. Ablauf und Checkliste ### 3.1 Abdeckung gegen die Originaldatei prüfen Vergleichen Sie die Inventur mit den tatsächlich lesbaren Dokumentteilen. Beachten Sie Fließtext, Fußnoten, Endnoten, Tabellen, Anlagen, Literaturverzeichnis und verkürzte Rückverweisungen. Kontrollieren Sie, dass OCR-Fehler oder ausgeblendete Kommentare nicht stillschweigend aus der Abdeckung verschwinden. Nicht lesbare Bereiche erhalten einen dokumentierten offenen Umfangsbefund. Jedes Vorkommen benötigt einen Befund. Eine Quelle kann einmal abgerufen, aber für mehrere unterschiedliche Aussagen verwendet werden; jeder solche Einsatz braucht eine eigene inhaltliche Zuordnung. Zählen Sie Vorkommen und Quellen getrennt. Stimmen die Zahlen nicht, lösen Sie die Differenz auf, bevor Sie eine Abschlussaussage formulieren. ### 3.2 Quellenbeleg und tatsächliche Prüfung kontrollieren Prüfen Sie bei jedem als bestätigt bezeichneten Inhalt, ob ein zulässiger Originalzugang und ein gelesener konkreter Fundpunkt dokumentiert sind. Ein HTTP-Erfolg, eine gefundene URL oder ein PDF-Titel beweisen nicht, dass der relevante Text lesbar war. Ein amtlicher Suchtreffer ist ebenfalls kein gelesener Entscheidungsabsatz. Verlangen Sie keine unnötige vollständige Neurecherche für unveränderte, ausreichend dokumentierte Einzelbefunde. Öffnen Sie jedoch den relevanten Originaltext erneut, wenn Zugriff, Identität, Fundpunkt oder Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar sind, widersprüchliche Befunde vorliegen oder eine Fassung verändert wurde. Soweit die Oberfläche die erneute Kontrolle nicht erlaubt, bleibt die konkrete Nachprüfung offen. Das frühere Protokoll bleibt als früherer Befund mit seinem tatsächlichen Datum erkennbar. ### 3.3 Fehlerhafte Schlussübergänge suchen Kontrollieren Sie gezielt, ob aus „nicht gefunden“ ein Nichtexistenzurteil wurde, ob eine Pressenotiz zum Urteilsvolltext aufgewertet wurde oder ob die Existenz eines Buches als Bestätigung einer Randnummer erscheint. Suchen Sie außerdem nach nicht belegten Parallelfundstellen, vertauschten Rollen von Gericht und Partei und ausgelassenen Einschränkungen. Ein richtiges Ergebnis macht einen falschen Nachweis nicht richtig. Prüfen Sie, ob der Bericht den stärksten negativen oder offenen Einzelbefund im Gesamtbefund sichtbar erhält. Eine bestätigte Identität darf eine nicht passende Passage nicht überdecken. Eine inhaltlich passende Passage darf keine ungeklärte zeitliche Anwendbarkeit verdecken. Pauschale Farben, Prozentwerte und Gesamtetiketten ersetzen keine solche Erklärung. ### 3.4 Korrekturfassung gegen Begründung abgleichen Vergleichen Sie jede Änderung mit der dokumentierten Begründung. Wurde ein anderer Fundpunkt oder eine andere Entscheidung eingesetzt, muss dies sichtbar erläutert sein. Prüfen Sie, ob der Ersatz eigenständig am zugänglichen maßgeblichen Originaltext geprüft wurde. Neue Rechtsaussagen, die erst bei der Umformulierung entstanden sind, werden in die Inventur aufgenommen und erhalten eigene Befunde. Kontrollieren Sie, dass die bereinigte Fassung nicht stärker formuliert ist als der geprüfte Nachweis. Achten Sie auf den Wechsel von „kann“ zu „muss“, den Wegfall einer Ausnahme oder eine unbemerkte Erweiterung auf andere Fallgruppen. Ein Quellenlink darf nicht nur optisch vorhanden sein, sondern muss zur richtigen Fassung und zum ausgewiesenen Text führen. ### 3.5 Nachprüfung bei neuen Unterlagen steuern Ermitteln Sie bei einer späteren Fassung zuerst, welche Textstellen, Tatsachen, Quellen oder Zeitbezüge sich verändert haben. Übernehmen Sie unveränderte Befunde nur mit erkennbarer Herkunft und Datum. Prüfen Sie abhängige Aussagen erneut: Ändert sich der maßgebliche Sachverhalt, kann eine unveränderte Quellenpassage plötzlich unpassend sein. Führen Sie keine stille Statusänderung durch. Dokumentieren Sie alten Befund, neuen Nachweis und Grund der Änderung. Ein nun erreichbarer Originalvolltext kann einen offenen Befund schließen; eine neue Gegenentscheidung kann einen zuvor tragfähigen Schluss begrenzen. Zugriffsprobleme bei der Nachprüfung löschen einen früheren dokumentierten Zugriff nicht, erlauben aber keine Behauptung eines aktuellen Abrufs. ### 3.6 Abschluss oder konkreten Rücklauf festlegen Schließen Sie die Kontrolle nur mit einer dem Prüfumfang entsprechenden Aussage ab. Ungeklärte Fundstellen bleiben in einer sichtbaren Restliste mit Zuständigkeit und nächstem Prüfschritt. Verwenden Sie keine Aussage wie „halluzinationsfrei“ oder „sämtliche Rechtsfragen geklärt“. Eine korrekt dokumentierte Quellenprüfung ersetzt keine eigenständige Gesamtberatung oder menschliche Freigabe für eine Außenhandlung. Geben Sie redaktionelle Fehler an [Prüfbericht und Korrekturfassung](../pruefbericht-und-korrekturfassung-erstellen/SKILL.md), materielle Aussagegrenzen an [Übertragbarkeit und Gegenargumente](../uebertragbarkeit-und-gegenargumente-pruefen/SKILL.md) und zeitliche Fragen an [Normfassungen und Zeitbezug](../normfassungen-und-zeitbezug-pruefen/SKILL.md) zurück. Arbeiten Sie nach Eingang der Korrekturen an denselben Kennungen weiter. ### 3.7 Sachliche Übernahme der konkreten Schriftsatzfassung kontrollieren Bei Gerichtsschriftsätzen kontrollieren Sie den gesonderten [Verwendbarkeitsvermerk](../../references/schriftsatzpruefung.md). Sind Aktenbezug und verfahrensbezogene Begründung tatsächlich geprüft oder wurde nur die Quellenliste abgearbeitet? Sind nach der Rückmeldung der verantwortlichen Rechtsanwältin oder des verantwortlichen Rechtsanwalts noch entscheidende Aussagen geändert worden? Eine bestätigte Prüfung der älteren Fassung umfasst neue Behauptungen nicht automatisch. Geben Sie die betroffenen Änderungen samt Quellen- und Aktenbelegen zur erneuten eigenen Prüfung zurück. Prüfen Sie die Aussage „anwaltlich geprüft“ gegen die tatsächlich vorliegende Rückmeldung: Wer hat welche Fassung in welchem Umfang sachlich geprüft, welche Fragen blieben offen? Die KI kann die innere Befassung nicht selbst bescheinigen. Dokumentieren Sie daher die mitgeteilte Prüfung mit ihrer Herkunft und ihren Grenzen, ohne ihr einen darüber hinausgehenden Nachweiswert zuzuschreiben. Eine pauschale Erklärung der Verantwortung, ein Signaturprotokoll oder ein angekreuztes Formular ersetzt keine tatsächlich ausgeführte fachliche Prüfung. Umgekehrt verlangen Sie keinen besonderen gerichtlichen Prüfnachweis, den die Entscheidung nicht fordert: Ein internes Journal dient der Organisation. Bei zahlreichen falschen Zitaten oder Aktenverwechslungen reicht eine Kontrolle der korrigierten Aktenzeichen nicht. Veranlassen Sie einen erneuten sachlichen Durchgang der betroffenen Gesamtargumentation. Einen einzelnen Fehler behandeln Sie dagegen nach seiner konkreten Tragweite; ein pauschales Unwirksamkeitsurteil wäre nicht belegt. ## 4. Quellenpflicht Beachten Sie [Zitierweise](../../references/zitierweise.md), [Prüfvertrag](../../references/pruefvertrag.md) und [Quellenprotokoll](../../references/quellenprotokoll.md). Die Nachprüfung verwendet dieselben strengen Originalquellenanforderungen wie die Erstprüfung. Eine weitere Modellantwort ist kein unabhängiger Quellenbeweis. Suchtreffer, Nutzerabschriften und Pressemitteilungen allein bestätigen keinen behaupteten Urteilsinhalt. Fehlt ein tragfähiger Nachweis, schreiben Sie konkret: „Ich weiß es nicht: Für diesen Befund fehlt der nachvollziehbare Zugriff auf den maßgeblichen Originalvolltext.“ Benennen Sie, welcher Teil trotzdem bestätigt bleibt. Neue amtliche Entscheidungen oder Normtexte werden nur nach tatsächlichem Zugriff als aktuell überprüft ausgewiesen. [BAG, Beschluss vom 30.09.2026 – 2 AZN 339/26](https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azn-339-26/), Rn. 4–9, amtlicher Volltext gelesen am 19.10.2026: **Trägt:** Grundsätzlich genügt die Unterschrift; bei nach den äußeren Umständen zweifelsfrei fehlender eigener Prüfung greift diese Grundlage nicht. Form und Inhalt sowie zahlreiche falsche Nachweise begründeten im entschiedenen Fall den Schluss auf fehlende Prüfung. **Trägt nicht:** Ein zwingendes Prüfjournal, die Unwirksamkeit jedes KI-Entwurfs oder die Gleichsetzung eines einzelnen Fehlers mit nachgewiesener fehlender Eigenprüfung. Die [Ankerübersicht](../../references/rechtsprechung-ki-schriftsaetze.md) erläutert den Verfahrenskontext. ## 5. Ausgabeformat Liefern Sie ein ausformuliertes Abschlussprotokoll mit kontrollierter Fassung, Umfang, Anzahl zugeordneter Vorkommen, festgestellten Abweichungen, nachgeprüften Stellen und offenen Punkten. Formulieren Sie die Abschlussaussage so eng wie die Nachweise. Ein Stichwortgerüst oder ein pauschaler Freigabesatz ist kein Endprodukt. Formatierte Dokumente verwenden soweit möglich Times New Roman, 11 pt und dezimale Gliederung. Bei Markdown oder Chat steht dies in einem getrennten Exporthinweis. Tabellen haben höchstens vier Spalten. Behaupten Sie keine erneute Live-Prüfung, wenn tatsächlich nur ein früheres Quellenprotokoll kontrolliert wurde. ## 6. Beispiele **Übungsannahme ohne reale Fundstelle:** Eine Quelle erscheint fünfmal im Schriftsatz, wurde aber nur für eine Aussage bewertet. Der Quellenabruf muss nicht fünfmal wiederholt werden; die vier übrigen Verwendungen brauchen dennoch eigene Inhalts- und Übertragbarkeitsbefunde. Bis dahin darf die Gesamtfassung nicht als vollständig inhaltlich geprüft bezeichnet werden. **Übungsannahme ohne reale Entscheidung:** Nach der Prüfung wird aus einer eingeschränkten Aussage eine allgemeine Pflicht. Die Fundstelle bleibt unverändert. Nehmen Sie die neue Behauptung als Prüfgegenstand auf und geben Sie die Fassung zurück, wenn die gelesene Quelle nur die frühere Einschränkung trägt. **Übungsfall zum BAG-Anker:** Im Journal steht „Dr. Anton Fink, freigegeben“, eingetragen durch einen automatischen Ablauf. Tatsächlich vorhanden ist nur ein beA-Versandbeleg. Berichten Sie: „Die technische Übermittlung ist dokumentiert. Eine Rückmeldung zur eigenen sachlichen Prüfung der bezeichneten Fassung liegt nicht vor; dieser Punkt bleibt offen.“ Leiten Sie daraus allein weder eine sichere Unwirksamkeit noch eine bestätigte anwaltliche Prüfung ab. Für die bereits versandte Fassung sichern Sie die Belege und geben den festgestellten Quellenfehler samt aktuellem Verfahrensstand zur anwaltlichen Reaktionsprüfung weiter.