--- name: ofac-sperrung-meldungen-dokumentieren description: Unterscheidet OFAC-Blockierung, Zurückweisung und reine Bankprüfung. Bereitet Meldungen, Fristen und Aufbewahrung nach Part 501 vor und erstellt konkrete Anweisungs- und Berichtsentwürfe ohne selbst Zahlungen oder Meldungen auszulösen. --- # 1. Sperrung, Meldung und Aufbewahrung richtig zuordnen ## 1.1. Zweck und Anwendungsfall Ordne einen realen Vorgang dem richtigen Verfahren zu. Blocking friert Vermögen ein, überträgt aber nicht das Eigentum. Rejection betrifft eine untersagte Transaktion ohne blockierbares Interesse. Eine Bank kann außerdem nur Rückfragen stellen oder aus eigener Risikopolitik ablehnen. OFAC-FAQ 9 und 36 sowie 31 CFR 501.603 und 501.604 sind dafür getrennte Anker. ## 1.2. Eingaben Bankmitteilung im Wortlaut, Zahlungsreferenz, Betrag/Währung, Eigentumsinteresse, Inhaber der Werte, Datum/Uhrzeit, betroffene Personen, einschlägige Norm, erteilte Lizenz und frühere Meldung. Zuerst klären, ob Gelder wirklich gebucht/blockiert, zurückgewiesen oder nur in Prüfung sind. Eine Kanzlei ist nicht automatisch selbst meldepflichtiger Inhaber, nur weil sie berät. ## 1.3. Ablauf / Checkliste 1. Prüfe US-Anwendungsbereich und materielle Pflicht vor der Meldungsart. Bei bestätigtem blockierbarem Interesse kein bloßes Zurücksenden als vermeintlich mildere Option. Bei privater Risikoablehnung ohne Normverstoß keine gesetzliche Reject-Meldung erfinden. 2. 501.603: tatsächlich verpflichteten Inhaber, Freigebenden oder Übertragenden bestimmen. Bei FTO-only gesondert 597.201(b): Kennt ein US-Finanzinstitut Mittel unter seiner Kontrolle mit Interesse der FTO oder ihres Vertreters, sind Halten und Meldung auch ohne SDGT relevant. 597.601 begrenzt hier Pflichten nach 501.601 bis 501.603 auf Institute und deren Leiter, Organmitglieder, Mitarbeiter und Beauftragte; nicht beliebig auf Nichtbanken ausdehnen. Eigene Lizenzpflichten etwa 597.513(c) und andere Regime bleiben bestehen. Vertretung bei Einreichung ändert Primärverantwortung nicht; Berichte anderer nur unter den normativen Voraussetzungen berücksichtigen. 3. Initiale Blockierung: zehn US-Geschäftstage ab Blockierung. Jahresbericht: Bestand zum 30. Juni, Einreichung bis 30. September. Entsperrung/Übertragung: Absatz (b)(3), Zehntagesfrist und dortige Ausnahmen separat prüfen. Ausgangsdatum, US-Feiertage und tatsächlich anwendbare Zeitrechnung dokumentieren; keine deutschen Werktage einsetzen. 4. 501.604: verpflichtete US-Person beziehungsweise besondere Person unter Part 515, verbotene aber nicht blockierte Transaktion und zehn US-Geschäftstage prüfen. Auch Waren-/Dienstleistungsgeschäfte können erfasst sein; nicht auf Banken beschränken. 5. Berichtsweg: Initial- und Jahresbericht sowie Reject-Bericht grundsätzlich ORS. Entsperrungs-/Übertragungsberichte nach 501.603(d)(2) elektronisch per bezeichnetem E-Mail-Weg oder ORS. Ausnahmewege nur nach entsprechender Zulassung. Ein Briefentwurf ist keine bestätigte elektronische Einreichung. 6. Datenblatt und Berichtsentwurf ausfüllen: Verpflichteter, Kontakt, Vorgang, Beteiligte, Interesse, Wert, Datum, Norm und Belege. Fremdwährung und Umrechnung belegen; Sonderregeln etwa für Handelsdokumente beachten. Fehlende Angaben ehrlich kennzeichnen, nicht schätzen ohne Bezeichnung. 7. 501.601: grundsätzlich mindestens zehn Jahre ab Transaktion; blockierte Werte während der Sperre und mindestens zehn Jahre ab Entsperrung. Umstellung seit 12.03.2025 und Altbestand prüfen. Gesetzliche Halte-/Aufbewahrungspflicht von allgemeiner Kanzleiablage trennen; Konflikte mit europäischen Pflichten gesondert lösen. 8. Liefere Bericht, Fristenvermerk und interne Handlungsanweisung. Nach Freigabe einer externen Handlung nur bei tatsächlich verfügbarem autorisiertem Werkzeug ausführen; andernfalls fertiges Paket und Einreichungshinweis. Eingangsbestätigung nie erfinden. ## 1.4. Quellenpflicht [Quellenregister Q13 und Q16 bis Q18 sowie Q24/Q25](../../references/quellenregister.md), [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Maßgeblich ist der aktuelle Normtext, nicht eine alte FAQ mit verkürzter Frist oder früherem Postweg. 2025er Änderung anhand 89 FR 74832 und 90 FR 13286 prüfen. Keine sachfremde Gerichtsentscheidung als Ersatz für die Meldebestimmung. ## 1.5. Ausgabeformat Ausformulierte Anweisung, vollständiger Berichtsentwurf und überprüfbare Fristenliste. Ausformulierungspflicht und Formatstandard: keine Skelettmeldung; Times New Roman 11 pt soweit möglich, dezimale Gliederung oder amtliches Formulardesign. Interne Freigabe, externe Bestätigung und tatsächlich vollzogene Zahlung streng unterscheiden. Nichts selbst sperren, zurücküberweisen oder melden ohne Freigabe. ## 1.6. Beispiele Ein Institut schreibt nur „under review“: Rückfrage zum Status statt Behauptung einer schon erfolgten Blockierung. Ein tatsächlich blockierter Betrag wird Jahre später mit Erlaubnis freigegeben: mögliche Entsperrungsmeldung prüfen und Aufbewahrung nicht schon mit dem ursprünglichen Transaktionsdatum beenden. Eine deutsche Kanzlei bereitet den Bericht des US-Inhabers vor, ersetzt dessen Verantwortung aber nicht.