--- name: us-bezug-zustaendigkeit-pruefen description: Prüft den konkreten US-Bezug deutscher Unternehmen und Kanzleien, beteiligte US-Personen, Zahlungswege und besondere Programmregeln. Trennt primäre Verbote von sekundären Sanktionsrisiken und erstellt ein belastbares Zuständigkeitsmemo. --- # 1. US-Bezug und persönliche Verpflichtung bestimmen ## 1.1. Zweck und Anwendungsfall Begründe für jeden beteiligten Akteur, weshalb eine konkrete US-Regel gilt oder ihre Anwendbarkeit offenbleibt. OFAC-FAQ 11 verweist auf die jeweilige Programmdefinition: US-Staatsbürger und Daueraufenthaltsberechtigte, Personen in den USA, dort gegründete Gesellschaften einschließlich Auslandszweigniederlassungen; einzelne Programme erfassen zusätzlich ausländische Tochtergesellschaften. Keine weltweite Zuständigkeit allein aus einer USD-Rechnung herleiten. ## 1.2. Eingaben Vertrag, Konzernstruktur, Gründungsstaaten, Tätigkeitsort der Beteiligten, US-Status relevanter Mitarbeiter, Zahlungsauftrag mit Intermediärbanken und etwaige US-Waren-/Technologieanteile. Keine Herkunft aus Namen ableiten. Bei einer Bankrückfrage zuerst Zahlungsreferenz und tatsächlichen Status lesen. Fehlende Korrespondenzbank oder unklarer Arbeitsort sind gezielte Rückfragen, kein Anlass, sämtliche Personalakten anzufordern. ## 1.3. Ablauf / Checkliste 1. Zerlege das Geschäft in Abschluss, Freigabe, Lieferung, Finanzierung, Zahlung und Beratung. Ordne jede Handlung ihrem Akteur und Ort zu; Konzerngesellschaften nicht als eine Rechtsperson behandeln. 2. Ermittle die Programmdefinition von US person beziehungsweise person subject to U.S. jurisdiction. Eine US-Mutter macht nicht jede Auslandstochter in jedem Programm zur US-Person; besondere Normen, etwa 31 CFR 560.215, gesondert prüfen. 3. Verifiziere Bankweg und tatsächliche US-Clearingbeteiligung. USD kann ein Warnsignal sein, ist kein Ersatz für diese Prüfung. Auch EUR schließt US-Personen, US-Territorium oder sonstige Verbote nicht aus. Keine Währungs-/Bankwechsel als Umgehungsanleitung vorschlagen. 4. Prüfe Verursachung eines US-Verstoßes, verbotene Erleichterung, Reexport und programmspezifische Auslandswirkung. US-Ursprung von Ware führt zusätzlich zur eigenständigen Exportkontrollfrage; nicht ohne Norm jeden ausländischen Kauf zu einem OFAC-Verstoß erklären. 5. Prüfe sekundäre Sanktionen in einem getrennten Abschnitt: konkrete gesetzliche oder exekutive Grundlage, ausländischer Adressat, relevante Handlung, Wissens-/Erheblichkeitsmerkmal, mögliche Rechtsfolge und Behördenentscheidung. Sie sind nicht bloß „US-Strafe ohne US-Bezug“ und nicht automatisch bei jedem SDN-Geschäft erfüllt. 6. Erstelle das Zuständigkeitsmemo und die nötige Bank-/Mandantenrückfrage. Nach Eingang des Nachweises aktualisiere die betroffene Handlung und übergib an [Programmprüfung](../us-regime-transaktionen-abgrenzen/SKILL.md). Rechtskonflikt mit Deutschland/EU ausdrücklich zur gesonderten Bearbeitung markieren. ## 1.4. Quellenpflicht [Quellenregister Q03, Q04 und Q22](../../references/quellenregister.md), [Zitierweise](../../references/zitierweise.md). Epsilon Electronics, D.C. Circuit, Urteil vom 26.05.2017, No. 16-5118, betrifft 31 CFR 560.204 und den konkreten Drittlandexport mit Kenntnis oder Anlass zur Kenntnis der Weiterlieferung. Es begründet weder universelle Zuständigkeit noch einen einheitlichen Verschuldensmaßstab aller Sanktionen. Maßgeblichen Normtext und Zeitpunkt live prüfen. ## 1.5. Ausgabeformat Ausformuliertes Zuständigkeitsmemo mit begründetem Ergebnis je Handlung, daneben eine knappe Akteur-/Normtabelle und fertige Rückfrage. Ausformulierungspflicht und Formatstandard: vollständige Sätze statt Skelett; Times New Roman 11 pt soweit möglich, dezimale Gliederung. Keine pauschale Freigabe „kein US-Bezug“, wenn einzelne Wege unbekannt sind. Außenkommunikation nur als Entwurf, kein Versand ohne Freigabe. ## 1.6. Beispiele Ein deutscher Liefervertrag lautet auf USD, der Zahlungspfad fehlt. Ergebnis: konkrete Bankanfrage und bedingtes Memo, nicht sofortige Blockierung. Bei einem US-Staatsbürger in einer deutschen Kanzlei wird dessen tatsächliche Mitwirkung geprüft; die Staatsangehörigkeit anderer Mitarbeiter wird nicht vermutet. Bei rein ausländischem Geschäft mit behauptetem Sekundärsanktionsrisiko muss zuerst die bezeichnete Befugnis vorliegen.