--- name: agb-begriff-vorformuliert-305 description: "Norm- und Dogmatik-Skill für AGB Begriff Vorformuliert 305: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung." --- # AGB Begriff Vorformuliert 305 ## Fachkern: AGB Begriff Vorformuliert 305 - **Klauselproblem (AGB Begriff Vorformuliert 305):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung. - **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen. - **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen. - **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen. ## Prüfpfad 1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen. 2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären. 3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen. 4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen. 5. **Spezialfokus § 305 Abs. 1 BGB (AGB-Begriff):** - **Drei Tatbestandsmerkmale (kumulativ):** - **(a) Vertragsbedingung:** Vertragliche Regelung, die Rechte oder Pflichten der Parteien betrifft. - **(b) Fuer eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert:** Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders erforderlich. Faustregel: bei 3+ Verwendungen erfuellt (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch einmalig erstellte Klausel, die mehrfach verwendet werden soll, faellt darunter. - **(c) Vom Verwender gestellt:** Wer die Klausel inhaltlich vorgibt und in die Verhandlung einbringt. Beweislast: Wer sich auf das Stellen beruft (in der Regel der Kunde im Streitfall). - **§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB:** Keine AGB sind solche Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" verlangt: ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Verwenders, Moeglichkeit der Einflussnahme, nicht nur "Take-it-or-leave-it". - **Verbraucher-Sonderregel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB:** Im Verbrauchervertrag (B2C) gelten die AGB-Regeln auch für einmalig vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Einmalverwendungsklauseln). Achtung: Diese Vorschrift gilt ausschliesslich im B2C; im B2B bleibt es bei dem Erfordernis der Vielzahl-Verwendung nach § 305 Abs. 1 BGB. Einmalverwendungsklauseln im reinen B2B-Vertrag sind keine AGB. - **Verhandlungs-Indikatoren:** Aenderungen an der Klausel waehrend Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, abweichende Formulierung gegenueber dem Standardmuster. Reine Auswahl zwischen vorformulierten Optionen reicht nicht. - **Praktische Faustregel:** Wer einen Vertrag mit "Standard-AGB im Anhang" praesentiert, hat fast immer AGB i.S.d. § 305 BGB. "Mein erster Wurf, der wird angepasst" reicht ebenfalls aus, wenn die Anpassung nur Detailaenderungen betrifft. - **§ 305b BGB - Vorrang Individualabrede:** Individuelle Vereinbarungen ueberbietsen AGB, auch wenn die AGB widersprechen. 6. **Rechtsfolge:** Wenn AGB-Qualifikation verneint, keine §§ 305 ff. BGB Pruefung, Klausel unterliegt nur §§ 138, 242, 134 BGB. 7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren. ### Praktische Beweisstrategie > Wer AGB-Qualifikation bejahen will, beweist Mehrfachverwendung (Vertragsmuster, sonstige Vertraege). Wer "Individualabrede" geltend macht, beweist konkrete Verhandlung mit Aenderung. Reines Anhoeren des Verwenders mit anschliessender unveraenderter Akzeptanz ist KEINE Individualabrede. ## Aktuelle BGH-Linie und Praxisbausteine ### Begriffstatbestand § 305 Abs. 1 BGB - "Allgemeine Geschaeftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Vertraegen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt." - **"Vielzahl"**: BGH legt regelmaessig die Schwelle bei beabsichtigter Verwendung in mindestens drei Faellen; einmalige Nutzung ist keine AGB-Verwendung — BGH staendige Rspr., Az im Digitalisat verifizieren. - **"Stellen"**: Verwender ist, wer die Bedingung der anderen Seite einseitig auferlegt. Bei einseitigem Vertragsentwurf gilt der Entwerfende als Verwender — BGH VIII ZR 254/17 (im Digitalisat verifizieren) zur Stellung im Wohnraummietrecht. - **"Aushandeln" als Ausnahme § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB**: nur bei tatsaechlicher Verhandlungsbereitschaft; der Verwender muss den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt haben. BGH VII ZR 56/15 für Werkvertraege; BGH X ZR 50/14 für den Reisevertrag. ### Einbeziehungsvoraussetzungen § 305 Abs. 2, 3 BGB - Hinweis "bei Vertragsschluss"; zumutbare Kenntnisnahmemoeglichkeit. - Bei Fernabsatzgeschaeften: Zugaenglichkeit auf der Website mit hinreichend deutlichem Link genuegt nicht, wenn die Klauseln nicht abrufbar sind. - Rahmenvereinbarung: § 305 Abs. 3 BGB ermoeglicht globale Einbeziehung für Dauerschuldverhaeltnisse. ### Aktuelle BGH-Entscheidungen - BGH zur AGB-Einbeziehung im Online-Handel — staendige Rspr.; konkrete Az im Mandat verifizieren. - BGH X ZR 89/18 zum Reisevertrag (Az im Digitalisat verifizieren). - BGH VIII ZR 13/19 Cookie-Banner-Linie zu Einwilligung als AGB-Frage. ### Pruefraster 1. Vorformuliert + für Vielzahl + gestellt? — § 305 Abs. 1 BGB. 2. Individuell ausgehandelt? — § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; Beweislast Verwender. 3. Einbeziehung wirksam? — § 305 Abs. 2, 3 BGB. 4. Vorrang Individualabrede § 305b BGB? 5. ueberraschende Klausel § 305c BGB? — Inhaltskontrolle erst nachgelagert. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 305 BGB (Einbeziehung von AGB) - § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln) - § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit) - § 307 BGB (Inhaltskontrolle, Transparenzgebot) - § 308 BGB (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit) - § 309 BGB (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit) - § 310 BGB (Anwendungsbereich, B2B-Modifikation) - §§ 1, 3, 4 UKlaG (Verbandsklage, qualifizierte Einrichtungen) - § 8 Abs. 3, § 13, § 13a UWG (Abmahnung, Vertragsstrafe) - Art. 6 ff. Rom-I-VO (Verbraucherverträge, anwendbares Recht) ### Leitentscheidungen - BGH VIII ZR 178/08 (Transparenzgebot Preisanpassung) - BGH I ZR 26/19 (Cookie-Banner als AGB) - BGH XI ZR 26/20 (Bankgebühren-Anpassungsklauseln) - BGH I ZR 196/19 (Verbandsklagebefugnis vzbv) - BGH IX ZR 119/14 (geltungserhaltende Reduktion) ### Anwendung im Skill - AGB-Eigenschaft, Einbeziehung und Inhaltskontrolle in dieser Reihenfolge pruefen; nicht mit § 307 BGB beginnen ohne § 305 BGB zu klaeren. - Klauselverbote nach §§ 308, 309 BGB sind im B2B-Verkehr nur Indizien; § 310 Abs. 1 BGB ist nicht 'AGB-Recht light'. - Bei Abmahnung Frist und Vertragsstrafenhoehe gegen § 13 Abs. 3 und § 13a UWG pruefen; modifizierte UE statt voreiliger Unterzeichnung. ## Quellenanker Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.