--- name: agb-und-242-bgb-eingriffsnorm description: "Diskussion um § 242 BGB als Eingriffsnorm im Sinne Art. 9 Rom-I-VO. Skill problematisiert die in der Literatur vereinzelt vertretene These das gesamte AGB-Recht greife international durch weil § 242 BGB ein verbindlicher Grundsatz von Treu und Glauben sei. Liefert Pro- und Contra-Argumente Bedeut..." --- # Agb Und 242 Bgb Eingriffsnorm ## Argumentation pro Eingriffsnormcharakter - § 242 BGB ist seit dem Reichsgericht und BGH eine "Generalklausel mit Verfassungsrang" (so vereinzelte Stimmen). - Treu und Glauben sei eine universale rechtsethische Wertung, ohne die das deutsche Privatrecht nicht denkbar ist. - §§ 307 ff. BGB seien Konkretisierungen des § 242 BGB; wenn § 242 international zwingend ist, dann auch die Konkretisierungen. - Faktischer Verbraucherschutz koennte sonst durch Rechtswahl ausgehebelt werden. ## Argumentation contra (herrschende Meinung) - **EuGH "Unamar" (Rs. C-184/12, 17.10.2013)**: Eingriffsnormen werden eng definiert — sie muessen "für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation eines Mitgliedstaats als so entscheidend angesehen werden, dass ihre Befolgung [...] vorzunehmen ist". - § 242 BGB ist eine Auslegungs- und Konkretisierungsregel, kein international zwingender Anwendungsbefehl. - Art. 6 Rom-I-VO regelt den Verbraucherschutz autonom und abschliessend; die Spezialnorm verdraengt einen Rueckgriff auf Art. 9. - BGH IX ZR 119/14 (Az im Digitalisat verifizieren): keine Erstreckung des AGB-Rechts via § 242 BGB auf fremdrechtliche Vertraege. - Praktische Folge: Schweizer / englisches / US-Recht in B2B-Vertraegen ist wirksam, ohne dass deutsches AGB-Recht ueber § 242 BGB durchschlaegt. ## Praktische Folgen - Verwender mit deutschen B2B-Mandanten koennen mit Rechtswahl Schweizer Recht erheblichen AGB-Spielraum gewinnen. - Bei B2C bleibt Art. 6 Rom-I — der ist die einzige relevante Schutzklippe. - Schiedsklauseln in B2B sind frei verwertbar. ## Pruefraster 1. Behauptet der Mandant § 242 BGB als Eingriffsnorm? 2. Welche Konstellation (B2C vs. B2B)? 3. Welche EuGH-Rechtsprechung gilt aktuell (Unamar, Da Silva Martins, etc.)? 4. Welche BGH-Linie ist einschlaegig? 5. Welche praxisnahe Loesung?