--- name: gesetzliches-leitbild-gewahrleistung description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Gesetzliches Leitbild Abweichung 307: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung im AGB-Recht." --- # Gesetzliches Leitbild Abweichung 307 ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 305-310, AGBG (alt), EuGH zu Klauseltransparenz (z. B. C-26/13, C-186/16), VerbrG; §§ 305 bis 310 BGB, UKlaG, B2C — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Gesetzliches Leitbild Abweichung 307 - **Klauselproblem (Gesetzliches Leitbild Abweichung 307):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung. - **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen. - **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen. - **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen. ## Prüfpfad 1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen. 2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären. 3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen. 4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen. 5. **Spezialfokus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Abweichung vom gesetzlichen Leitbild):** - **Tatbestand:** Eine AGB-Klausel ist im Zweifel unangemessen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. - **Pruefschritte:** - **(a)** Welches gesetzliche Leitbild greift (dispositiv vs. dispositiv-zwingend)? Beispiel: § 433 BGB Pflichten beim Kauf, § 631 BGB Werkpflichten, § 280 BGB Schadenersatz nur bei Verschulden. - **(b)** Welche wesentlichen Grundgedanken ergeben sich aus dem Leitbild? Beispiel: Verschuldenshaftung statt Gefaehrdungshaftung; Aequivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung. - **(c)** Wird von diesen Grundgedanken abgewichen? Reine Praezisierungen sind unkritisch; substantielle Verschiebungen sind kritisch. - **(d)** Liegt eine "unangemessene" Benachteiligung vor? Massstab: Treu und Glauben (§ 242 BGB). - **Indizwirkung:** § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB schafft eine Indizwirkung; widerlegbar bei substantieller Begruendung des Verwenders (z.B. besondere Risikoallokation, Massengeschaeft-Effizienz). - **Beispiele unwirksamer Leitbild-Abweichung:** - Verschuldensunabhaengige Haftung des Kunden bei verspaeteter Annahme (Abweichung von §§ 286, 304 BGB Aenderung der Risikotragung). - Vorab-Bezahlung ohne Reziprozitaet im Werkvertrag (Abweichung von § 641 BGB Vorleistungsregel). - Erfuellung erst nach vollstaendiger Bezahlung im Kaufvertrag (Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip § 320 BGB). - **B2B-Ausstrahlung:** § 307 BGB gilt im B2B uneingeschraenkt; Wertungsmassstab ist die im Verkehrsbereich uebliche Risikoallokation und ggf. ergaenzend die §§ 308, 309 BGB. 6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit; Rueckkehr zum gesetzlichen Leitbild als Ergaenzungsregel (§ 306 Abs. 2 BGB). 7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren. ### Faustregel > Wenn die Klausel das wirtschaftliche Risiko stark zugunsten des Verwenders verschiebt, ohne dass der Vertragspartner einen erkennbaren Vorteil erhaelt, liegt Indiz für § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB-Verstoss vor. Im Streitfall traegt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit (BGH, ständige Rechtsprechung). ## Quellenanker Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.