--- name: preisanpassung-klausel description: "Klausel-Fachmodul für Preisanpassung Klausel: prüft, redlined und entwirft die Klausel mit Risikoampel, Verbraucher-/B2B-Unterscheidung und praxistauglicher Ersatzfassung." --- # Preisanpassung Klausel ## Fachkern: Preisanpassung Klausel - **Klauselproblem (Preisanpassung Klausel):** prüft, redlined und entwirft die Klausel mit Risikoampel, Verbraucher-/B2B-Unterscheidung und praxistauglicher Ersatzfassung. - **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen. - **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen. - **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen. ## Prüfpfad 1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen. 2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären. 3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen. 4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen. 5. **Spezialfokus Preisanpassung:** - **§ 309 Nr. 1 BGB:** Bei Verträgen mit Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss ist eine Klausel zur kurzfristigen Erhöhung des Preises unwirksam (Verbrauchergeschäft). Für Dauerschuldverhältnisse greift die Sperre nicht direkt, dann aber § 307 BGB. - **Anforderungen aus § 307 BGB (Dauerschuld, B2C und B2B):** - **Anlass:** Konkreter, vom Verwender nicht beeinflussbarer Kostenfaktor (z.B. Rohstoffe, Energiekosten, gesetzliche Abgaben). Reines "Wirtschaftlichkeitserfordernis" reicht nicht. - **Maßstab:** Berechnung muss anhand objektiv nachvollziehbarer Parameter erfolgen (z.B. Index, Tarifregelung). - **Reziprozität:** Bei Kostensenkung muss der Verwender entsprechend die Preise senken (Symmetriegebot). - **Transparenz:** Auslöser, Berechnungsmethode, Mitteilungsfrist müssen für den Kunden ex ante erkennbar sein. - **Sonderkündigungsrecht:** Bei substantieller Erhöhung muss dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden (BGH, ständige Rechtsprechung zu Energie-/Telekommunikationsverträgen). - **Häufige Fehler:** "Anpassung an die Marktentwicklung", "billiges Ermessen § 315 BGB" als Generalklausel - intransparent und einseitig. Keine Kostensenkungspflicht - unwirksam. 6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit; Preis bleibt unverändert auf Vertragsschlussniveau. 7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren. ### Mustertext (Preisanpassung Dauerschuldverhältnis) > Der Anbieter ist berechtigt, das Entgelt entsprechend der Entwicklung [konkreter Kostenfaktor X, z.B. Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts] anzupassen. Sinkt der Kostenfaktor, ist der Anbieter zur entsprechenden Senkung des Entgelts verpflichtet. Anpassungen sind dem Kunden mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Übersteigt die Erhöhung 5%, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen. ## Quellenanker Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.