--- name: transparenzgebot-307 description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Transparenzgebot 307: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung." --- # Transparenzgebot 307 ## Fachkern: Transparenzgebot 307 - **Klauselproblem (Transparenzgebot 307):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung. - **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen. - **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen. - **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen. ## Prüfpfad 1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen. 2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären. 3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen. 4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen. 5. **Spezialfokus Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB):** - **Vier Säulen:** (1) Bestimmtheit (kein Beurteilungsspielraum für Verwender), (2) Klarheit (durchschnittlicher Kunde versteht ohne fremde Hilfe), (3) Verständlichkeit (keine Fachsprache, keine Schachtelsätze), (4) Vollständigkeit (alle wesentlichen Folgen werden benannt, keine "Doppeldeutigkeit nach hinten"). - **§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB gilt eigenständig:** Transparenzmangel macht die Klausel unwirksam, auch wenn die Klausel inhaltlich an sich vertretbar wäre - das ist eine Besonderheit gegenüber Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. - **B2B:** Volle Geltung auch im B2B. Erleichterungen nur dort, wo der unternehmerische Verkehr typischerweise Klauselinhalt selbständig erschließt; bei Belastungsklauseln bleibt strenger Maßstab (BGH, ständige Rechtsprechung). - **Verbraucherrichtlinienkonforme Auslegung:** Richtlinie 93/13/EWG Art. 5 verlangt klare und verständliche Abfassung; nach EuGH ist die Transparenzkontrolle materiell und nicht nur grammatikalisch zu führen. - **Häufige Transparenzfehler:** "soweit gesetzlich zulässig", "im Wesentlichen", undefinierte Verweisketten zu Anlagen, Verweis auf "geltende Preisliste" ohne Bezugspunkt, dynamische Verweise ohne Trigger-Definition. 6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 1 BGB, gesetzliches Recht greift; keine geltungserhaltende Reduktion auf "transparente" Teile. 7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren. ### Praktiker-Check Transparenz > Kann der durchschnittliche Kunde nach einmaligem Lesen mit konkreten Worten erklären, (a) was die Klausel ihn kostet, (b) wann sie greift, (c) was passiert, wenn er nicht reagiert? Wenn nein: Transparenzfehler. Faustregel: Wenn der Kunde nachfragen muss, ist die Klausel intransparent. ## Quellenanker Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.