--- name: vertragsstrafe-309 description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Vertragsstrafe 309: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung." --- # Vertragsstrafe 309 ## Fachkern: Vertragsstrafe 309 - **Klauselproblem (Vertragsstrafe 309):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung. - **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen. - **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen. - **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen. ## Prüfpfad 1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen. 2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären. 3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen. 4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen. 5. **Spezialfokus Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB):** - **B2C:** § 309 Nr. 6 BGB ist absolutes Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Eine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher für Nichtabnahme, Zahlungsverzug oder Vertragslösung ist immer unwirksam. - **B2B:** § 309 Nr. 6 BGB gilt zwar nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB), die Wertung strahlt aber über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus. Strafe ist im B2B nur zulässig, wenn Verstoß klar bestimmt, Höhe angemessen (Faustregel: nicht mehr als 5% Auftragswert pro Fall) und kein Schadenersatz darüber hinaus pauschaliert wird. - **Verbot der Verschleierung:** Wenn die Klausel das Wort "Vertragsstrafe" vermeidet und stattdessen "Pauschalvergütung", "Bearbeitungspauschale" oder "Aufwandsentschädigung" sagt, gilt sie trotzdem als Vertragsstrafe, sobald sie sanktionierenden Charakter hat. Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt. - **Verhältnis zu § 339 BGB:** Vertragsstrafe ist akzessorisch zur Hauptforderung (§ 339 BGB) und setzt Verschulden voraus (§ 286 Abs. 4 BGB analog). Klauseln ohne Verschuldensbezug sind regelmäßig unwirksam. - **Verhältnis zu Schadenspauschale:** Vertragsstrafe ist Sanktion; Schadenspauschale ist Schadenausgleich (§ 309 Nr. 5 BGB). Beides parallel pauschalieren ist regelmäßig unzulässig. 6. **Rechtsfolge:** Vollständige Unwirksamkeit der Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB); keine geltungserhaltende Reduktion auf "angemessene" Höhe (BGH, ständige Rechtsprechung). Ersatzregel: § 280 BGB konkreter Schadenersatz. 7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren. ### Mustertext B2B (Vertragsstrafe, restriktiv) > Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die Geheimhaltungspflicht aus § X, kann der Auftraggeber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von [Betrag, max. 5% Auftragswert] verlangen. Mehrere Verstöße im selben Vorgang gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden, nachgewiesenen Schadenersatzanspruch angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB). ## Quellenanker Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.