--- name: logik-quellenkarte description: "Logik Quellenkarte: Quellenprüfung; Normenstand, Rechtsprechung, Behördenpraxis und Zitierfähigkeit werden vor einer tragenden Aussage verifiziert." --- # Logik Quellenkarte ## Einsatzlage Diese Quellenkarte sichert im Bereich **Anlagen Zu Schriftsaetzen** tragende Normen, Rechtsprechung, Behördenpraxis, Register, Formulare und aktuelle Leitlinien ab. ## Suchraster - `anlage-red-anlagen-anlagenkonvolut-sonderfall-arial` - `anlagen-an-assistenz-uebersetzungspflicht-vorlagepflicht-zpo` - `anlagen-aus-datenraum-und-sharepoint` - `anlagen-aus-edv-systemen` - `anlagen-aus-mandantenmaterial` - `anlagen-bei-berufung-revision` - `anlagen-bei-eilantrag-eu-arrest` - `anlagen-berufung-revision-eilantrag-eu-bilder-screenshots` - `anlagen-bilder-screenshots` - `anlagen-check-zustellung-redaktion-dsgvo-schwaerzen-stempel` - `anlagen-duplikate-versionen-hashlog` - `anlagen-elektronische-dokumente-format-dateinamen-bea-versand` ## Prüfroute 1. Normenstand über amtliche oder frei zugängliche Primärquellen sichern. 2. Rechtsprechung nach passendem Gericht, Datum, Aktenzeichen und Entscheidungsform suchen. 3. Behördenpraxis, Formulare, Verwaltungshinweise und Register nur mit Quellenstand ausgeben. 4. Ergebnis als Quellenmatrix dokumentieren: Aussage, Quelle, Stand, Tragweite, Unsicherheit. ## Normenanker Arbeitsfokus: **Logik Quellenkarte**. Prüfe diese Anker am Sachverhalt; ergänze nur Normen, die denselben Output, dieselbe Frist oder dieselbe Beweisfrage tragen: - `§ 130 Nr. 6 ZPO` — Schriftsatzanforderungen. - `§ 130a Abs. 1 ZPO` — elektronisches Dokument. - `§ 131 Abs. 1 ZPO` — Beifügung von Abschriften/Anlagen. - `§ 133 Abs. 1 ZPO` — Abschriften für Zustellung. - `§ 138 Abs. 1 ZPO` — Tatsachenvortrag. - `§ 253 Abs. 2 ZPO` — Klageinhalt. - `§ 299 Abs. 1 ZPO` — Akteneinsicht. - `§ 371 Abs. 1 ZPO` — Augenschein. Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden. ## Fehlerbremse - Keine BeckRS- oder juris-Blindzitate aus Modellwissen. - Keine Literaturfundstellen behaupten, die nicht aus Nutzerquelle oder frei prüfbarer Quelle stammen. - Bei dynamischen Materien immer sagen, ob der Stand live geprüft wurde. - Quellenhygiene: `references/quellenhygiene.md`; Zitierweise: `references/zitierweise.md`.