--- name: apothekenerlaubnis-apog-persoenliche-voraussetzungen description: "Apothekenerlaubnis ApoG persönliche Voraussetzungen: prüft die einschlägigen Voraussetzungen, Dokumente, Risiken und Ausnahmen. Norm-/Quellenanker: ApoG, ApBetrO, AMG, AMPreisV, HWG, BtMG/BtMVV, SGB V, DSGVO, E-Rezept/TI-Hinweise, Landesaufsicht im Apothekenrecht." --- # Apothekenerlaubnis ApoG persönliche Voraussetzungen ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Apothekenerlaubnis ApoG persönliche Voraussetzungen - **Normen-/Quellenanker:** ApoG, ApBetrO, AMG, BtMG, SGB V, Heilmittelwerberecht, Versandhandel, Rezept/Retaxation, Heimversorgung und Aufsicht. - **Entscheidende Weiche:** Apothekenbetrieb, Abgabe, Rezept, Verantwortlichkeit, Dokumentation, Aufsicht, Retaxation und Patientensicherheit getrennt prüfen. - **Arbeitsprodukt:** Erzeuge eine konkrete Prüf- oder Entscheidungsmatrix mit Norm, Tatbestand, Beleg, Einwand, Risikoampel und nächstem Schritt; Anschluss-Skills nur bei echter Vertiefung nennen. ## Worum geht es konkret Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach §§ 1, 2 ApoG. Die Erlaubnis ist personengebunden, nicht übertragbar und an konkret bezeichnete Räume gebunden. Geprüft werden in diesem Skill ausschliesslich die **persönlichen** (subjektiven) Voraussetzungen des Apothekenleiters; sachliche Voraussetzungen (Räume, Ausstattung) sind im Skill `raeume-ausstattung-rezeptur-defektur-labor` abgebildet. ## Wann dieses Modul hilft / Kaltstart-Fragen - Neuerteilung einer Apothekenerlaubnis, Inhaberwechsel, Filialgründung, Wiederaufnahme nach Ruhen, Rückkehr aus dem Ausland. - Behörde droht mit Versagung oder Widerruf wegen "Unzuverlässigkeit", "fehlender Approbation" oder Insolvenz. Erforderliche Eingaben vom Mandanten: - Approbationsurkunde (Apotheker:in), Staatsangehörigkeit, ggf. EU-Anerkennungsbescheid. - Persönliche Erklärung zu Vorstrafen, laufenden Ermittlungen, anhängigen Disziplinarverfahren. - Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG, sog. "behördliches Führungszeugnis"). - Bescheinigung der zuständigen Apothekerkammer über die Mitgliedschaft. - Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliches Zeugnis, üblicherweise Hausarzt). - Erklärung zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Vermögensauskunft, EVZ-Auszug). - Bei Personengesellschaft/OHG: Gesellschaftsvertrag, Auszug aus Apothekerverzeichnis aller Gesellschafter. ## Rechtlicher Rahmen - **§ 1 ApoG:** Apothekenbetriebspflicht und persönliche Leitung durch Apotheker. - **§ 2 ApoG:** Erlaubnisvoraussetzungen — Approbation oder Berufserlaubnis, deutsche Staatsangehörigkeit oder Gleichstellung (EU/EWR/Schweiz), gesundheitliche Eignung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Versagung bei Vorstrafen, die Apothekerberuf unwürdig erscheinen lassen. - **§ 7 ApoG:** Persönliche Leitungspflicht — der Erlaubnisinhaber muss die Apotheke persönlich leiten. - **§ 4 ApoG:** Widerruf und Rücknahme — bei nachträglichem Wegfall. - **§ 8 ApoG:** Ausnahme für OHG, Erbenfortführung (max. zwölf Monate, § 13 ApoG). - BVerfG, staend. Rspr. zu Art. 12 GG und Apothekenrecht (Apothekenurteil 1958). - Berufsordnung der jeweiligen Landesapothekerkammer. ## / Schritt für Schritt 1. **Approbation prüfen:** Approbationsurkunde, Datum, ausstellende Behörde. Bei EU-Anerkennung: Bescheid nach §§ 4, 4a BApO. 2. **Staatsangehörigkeit:** Deutsche, EU-, EWR-, Schweizer Staatsangehörigkeit unproblematisch; Drittstaatler nur über § 2 Abs. 2 ApoG (Härtefall, Ausnahmegenehmigung). 3. **Gesundheitliche Eignung:** Aktuelles ärztliches Zeugnis (max. drei Monate alt). Suchterkrankungen, schwere psychische Erkrankungen können entgegenstehen. 4. **Zuverlässigkeit:** Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG. Eintragungen wegen Vermögensdelikten, BtM-Delikten, Steuerhinterziehung sind Versagungsgrund. 5. **Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit:** Vermögensauskunft, EVZ-Negativauszug, ggf. Bonitätsauskunft. Eidesstattliche Versicherung der letzten drei Jahre ist Ausschlussgrund. 6. **Vier-Apotheken-Grenze prüfen:** § 1 Abs. 2 ApoG erlaubt eine Hauptapotheke plus bis zu drei Filialen — nicht mehr (siehe Skill `fremd-und-mehrbesitzverbot-apothekenrecht`). 7. **Antrag bei zuständiger Behörde:** In den meisten Ländern Regierungspräsidium oder Landesamt für Gesundheit. Anhörung nach § 28 VwVfG. 8. **Bei Versagungstendenz:** Frist für Stellungnahme aushandeln, Belege vorlegen, ggf. Anhörung des Antragstellers verlangen. ## Trade-off-Matrix | Konstellation | Variante A: Einzelinhaber | Variante B: OHG | Variante C: Erbenfortführung | |---|---|---|---| | Erlaubnisträger | natürliche Person | OHG, alle Ges. Apotheker | Erbe (auch Nicht-Apotheker) | | Persönliche Leitung | zwingend, § 7 ApoG | von einem Gesellschafter | durch angestellten Apotheker | | Dauer | unbefristet | unbefristet | max. zwölf Monate, § 13 ApoG | | Übergangsfähig | nein | bei Gesellschafterwechsel ja | nein | | Steuerlich | EStG natürliche Person | Mitunternehmerschaft | Erbschaft, ggf. EStG | ## Praxistipps - Führungszeugnis und ärztliches Zeugnis frühzeitig beantragen — die Wartezeiten betragen oft drei bis sechs Wochen. - Bei laufenden Strafverfahren: keinesfalls verschweigen, sondern aktiv ansprechen und Stand erläutern. Verschweigen ist eigene Unzuverlässigkeitsindikation. - EU-Anerkennung kann Monate dauern — falls Approbation aus Drittstaat: Anerkennungsverfahren rechtzeitig einleiten. - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist kein "Vermögensnachweis", sondern Negativ-Erklärung: keine eidesstattliche Versicherung, keine Insolvenz, keine offenen Vollstreckungen. - Bei Insolvenz in der Vergangenheit: Restschuldbefreiung und mindestens drei Jahre seitdem absolvierte Berufsausübung dokumentieren. ## Mustertexte ### Antragsschreiben (Auszug) "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich, [Name, Anschrift, Geburtsdatum], approbierte:r Apotheker:in (Approbationsurkunde vom [Datum], ausgestellt durch [Behörde]), die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach §§ 1, 2 ApoG am Standort [Anschrift]. Beigefügt sind: 1. Approbationsurkunde (beglaubigte Kopie), 2. Behördliches Führungszeugnis (Antrag vom [Datum]), 3. Ärztliches Zeugnis (Datum), 4. EVZ-Auszug Vermögensverzeichnis, 5. Bescheinigung der Apothekerkammer [Land] über die Mitgliedschaft." ### Stellungnahme zur Anhörung bei Versagungstendenz (Auszug) "In der Anhörung vom [Datum] führt die Behörde aus, die Zuverlässigkeit sei wegen [Vorhaltung] in Zweifel zu ziehen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: [Sachverhalt klarstellen, ggf. Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO darlegen, Resozialisierung belegen]. Die Behörde wird gebeten, von der Versagung abzusehen, da die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG vorliegt." ## Typische Fehler - Antragsteller verschweigt laufendes Strafverfahren — Behörde erfährt ohnehin über Polizeiabfrage; Verschweigen verstärkt Unzuverlässigkeitsverdacht. - Ärztliches Zeugnis ist abgelaufen (älter als drei Monate) — Behörde verzögert Verfahren. - Persönliche Leitung wird durch verwaltende Tätigkeit ersetzt; die Behörde verlangt jedoch tatsächliche Anwesenheit und pharmazeutische Letztverantwortung. - Bei OHG-Gründung wird ein Nicht-Apotheker als Gesellschafter geführt — verstösst gegen § 8 ApoG (Fremdbesitzverbot). - Vier-Apotheken-Grenze wird übersehen, wenn Mandant bereits drei Filialen führt. ## Quellen Stand 06/2026 - ApoG, Stand zur Antragstellung im amtlichen Bundesgesetzblatt prüfen. - BApO (Bundes-Apothekerordnung) §§ 4, 4a für Approbation. - BfArM und Landesapothekerkammern — Merkblätter zur Erlaubniserteilung (vom Anwender zu verifizieren). - BVerfG, staend. Rspr. zur Apothekenfreiheit nach Art. 12 GG. - Vom Anwender vor Antragstellung: aktuelles Landesrecht (z. B. HeilberufeKG, GAVG) verifizieren. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 73 AMG - § 11a ApoG - § 11 ApoG - § 7 HWG - § 78 AMG - § 8 ApoG - § 12a ApoG - § 79 AMG - § 1 ApoG - § 7 ApoG - Art. 12 GG - § 95 AMG ### Leitentscheidungen - BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte) - BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung) - BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)