--- name: kueschk-anwendbarkeit-kschg-pruefen description: "Prüft Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs: 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG; Berechnung von Teilzeitkr..." --- # Prüft Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. **Fokus:** Prüft Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Wartezeit sechs Monate nach § 1 Abs. 1 KSchG; Schwellenwert zehn Arbeitnehmer nach § 23 KSchG; Berechnung von Teilzeitkraeften und Auszubildenden; allgemeiner Kündigungsschutz bei Nichtanwendbarkeit. ### KSchG-Anwendbarkeit prüfen ## Fachlicher Kern — Arbeitsrecht - **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `KSchG-Anwendbarkeit prüfen` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind. - **Normenradar:** BGB §§ 611a, 613a, 615, 623; KSchG §§ 1, 4, 7; TzBfG §§ 14, 15, 16; AGG §§ 1, 3, 7, 15, 22; EntgTranspG §§ 3, 5, 7; BUrlG §§ 1, 3, 7; BetrVG §§ 87, 99, 102; ArbZG; NachwG; SGB IX §§ 164, 167, 168. - **Verifizierte Anker:** BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 (Entgeltgleichheit, Paarvergleich, Beweislast, bundesarbeitsgericht.de); BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 (kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis); bei Kündigungszugang immer § 623 BGB, Zugang nach § 130 BGB, Dreiwochenfrist §§ 4, 7 KSchG und Beweis des konkreten Umschlags trennen. - **Arbeitsmodus:** Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen. - **Outputpflicht:** Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein. - **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen. ## Triage zu Beginn — kläre sofort 1. Wann begann das Arbeitsverhältnis? (6-Monats-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG) 2. Wie viele Arbeitnehmer beschäftigt der Betrieb? (Schwellenwert > 10 nach § 23 Abs. 1 KSchG) 3. Gibt es mehrere Betriebe im Unternehmen? (Betriebs- nicht Unternehmensbezug!) 4. Bestehen Sonderkündigungsschutzmechanismen unabhängig vom KSchG? (MuSchG, BEEG, SGB IX, § 15 KSchG) 5. Wann wurde die Kündigung zugestellt? (§ 4 KSchG-Frist läuft auch ohne KSchG-Anwendbarkeit für Sonderschutz) ## Zentrale Normen - § 1 Abs. 1 KSchG — Wartezeit 6 Monate ununterbrochen - § 23 Abs. 1 KSchG — Schwellenwert: regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer - § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG — Auszubildende zählen nicht - § 5 Abs. 3 BetrVG — leitende Angestellte: eigene Regelungen, kein BetrVG - §§ 138, 242 BGB — allgemeiner Kündigungsschutz (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit) - §§ 17, 18 MuSchG; § 18 BEEG; § 168 SGB IX — Sonderkündigungsschutz unabhängig von KSchG ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Schritt-für-Schritt-Prüfung ### Schritt 1: Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG Das KSchG gilt nur bei Arbeitsverhältnis **länger als 6 Monate** ohne Unterbrechung. - Beginn: erster Arbeitstag - Ende: Datum des Zugangs der Kündigung - Vorbeschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber können angerechnet werden **Entscheidungsbaum:** ``` Arbeitsverhältnis ab: [DATUM] Kündigung zugegangen: [DATUM] Dauer: [MONATE] ≤ 6 Monate → KSchG nicht anwendbar > 6 Monate → weiter zu Schritt 2 ``` ### Schritt 2: Betriebsgröße § 23 Abs. 1 KSchG KSchG gilt nur wenn **regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer** im Betrieb beschäftigt. **Berechnung:** - Vollzeitkräfte (> 30 Std./Woche): zählen als 1.0 - Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche: zählen als 0.75 - Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche: zählen als 0.5 - Auszubildende: zählen **nicht** (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG) - Leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG): zählen nicht für BetrVG, aber für KSchG ja **Beispielrechnung:** ``` 8 Vollzeitkräfte = 8.0 3 Halbtagskräfte (≤ 20 Std.) = 1.5 Gesamt = 9.5 → KSchG gilt NICHT (Grenze > 10 nicht überschritten) ``` **Maßgeblicher Zeitpunkt:** Regelmäßige Beschäftigtenzahl im Jahresdurchschnitt, nicht Stichtag. ### Schritt 3: Betrieb oder Unternehmen? KSchG-Geltungsbereich ist der **Betrieb** (nicht das Gesamtunternehmen). Ein Unternehmen kann mehrere Betriebe haben. Jeder Betrieb wird separat bewertet. ### Schritt 4: Sonderkündigungsschutz prüfen (immer!) Unabhängig von KSchG-Anwendbarkeit bestehen Sonderkündigungsschutz-Mechanismen: | Schutztatbestand | Norm | Auch im Kleinbetrieb? | |---|---|---| | Schwangerschaft / Mutterschutz | § 17 MuSchG | JA | | Elternzeit | § 18 BEEG | JA | | Schwerbehinderung | § 168 SGB IX | JA | | Betriebsratsmitglied | § 15 KSchG | JA | | HinSchG-Meldung | § 33 HinSchG | JA | ### Schritt 5: Allgemeiner Kündigungsschutz § 242 BGB Bei Nichtanwendbarkeit des KSchG: Kündigung muss trotzdem Grundsätze von Treu und Glauben wahren. Angriffspunkte: - Diskriminierung (§§ 1-7 AGG) - Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - Verstoss gegen Art. 12 GG (grundkündigungsschutz im Kleinbetrieb) ## Ergebnistabelle | Kriterium | Ergebnis | KSchG anwendbar? | |---|---|---| | Wartezeit < 6 Monate | Nicht erfüllt | Nein | | Betrieb ≤ 10 AN (gewichtet) | Nicht erfüllt | Nein | | Beides erfüllt | Erfüllt | Ja | --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Sachverhaltsangabe oder falsche Anspruchsgrundlage entwertet das Ergebnis. Dringende Empfehlung anwaltlicher Beratung, insbesondere wegen der Drei-Wochen-Fristen. Du könntest auf der falschen Wiese unterwegs sein. Dieses System kann das nicht prüfen.