--- name: scope-bfsg-screenreader-semantik-abnahme description: "Prüft den Rechtsrahmen digitaler Barrierefreiheit: BFSG, BFSGV, BITV 2.0, Web Accessibility Directive, European Accessibility Act, öffentlicher Sektor, B2C-E-Commerce, Kleinstunternehmen und freiwilliger Standard. Output: Scope-Memo im Barrierefreiheit Web Checker." --- # Scope: BFSG, BITV, WAD, freiwilliger Standard ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BFSG; WCAG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Spezialwissen Dieser Einstieg öffnet den Arbeitsgang, wenn unklar ist, ob eine Website rechtlich barrierefrei sein muss und nach welchem Maßstab. ## Prüffragen 1. Wer betreibt das Angebot? 2. Richtet sich das Angebot an Verbraucherinnen und Verbraucher? 3. Wird online ein Vertrag angebahnt oder geschlossen? 4. Handelt es sich um eine öffentliche Stelle oder um ein privates Unternehmen? 5. Ist es Website, mobile App, Webshop, Banking, Verkehr, Telekommunikation, E-Book, Ticketing oder nur Information? 6. Gibt es Kleinstunternehmens-, Altbestands- oder Übergangsfragen? 7. Gibt es Vergabe-, Fördermittel- oder vertragliche Anforderungen unabhängig vom Gesetz? ## Ergebnisformat | Frage | Befund | Folge | | --- | --- | --- | | Öffentliche Stelle? | [...] | BITV/WAD prüfen | | BFSG-Dienstleistung? | [...] | BFSG/BFSGV prüfen | | E-Commerce? | [...] | Checkout und Vertragsstrecke prüfen | | Nur B2B/Information? | [...] | Pflicht offen/freiwillig | | Standardmaßstab | [...] | EN 301 549 / WCAG | ## Wichtig Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG. Aber wenn eine Website Teil einer erfassten Dienstleistung ist, insbesondere einer elektronischen Geschäftsverkehrsdienstleistung, reicht ein hübscher statischer Auftritt nicht. Der gesamte digitale Weg bis zum Vertrag muss nutzbar sein. ## Erfasste Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG - Telekommunikationsdienste (außer Maschine-zu-Maschine) - Personenbeförderungs-Webseiten und -Apps (Echtzeitinformationen, Buchung, Tickets) - Bankdienstleistungen für Verbraucher - E-Books und Lesesoftware - Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shops, Marktplätze) - Audiovisuelle Mediendienste (Zugang zu Inhalten, nicht die Inhalte selbst) ## Erfasste Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG - Hardware/Betriebssysteme für Universal-Computer für Verbraucher - Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten) - Verbraucher-Endgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste - E-Book-Lesegeräte ## Ausnahmen - **Kleinstunternehmen** (§ 3 Nr. 17 BFSG: < 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. EUR Jahresumsatz/-bilanzsumme), die **Dienstleistungen** erbringen — diese Ausnahme gilt nicht für Produkte! - **Unverhältnismäßige Belastung** (§ 17 BFSG): nur mit dokumentierter Bewertung anhand der in § 17 Abs. 2 BFSG genannten Kriterien. - **Grundlegende Veränderung** (§ 16 BFSG): wenn die Anforderung das Wesen des Produkts/der Dienstleistung verändern würde. ## Übergangsfristen (§§ 38, 39 BFSG) - 28.06.2025: Pflicht für neu in Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen. - Selbstbedienungsterminals: Übergangsfrist bis längstens 27.06.2040 für bestehende Geräte. - Vor 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge: Geltung erst zum Vertragsende oder nach 5 Jahren. ## Marktüberwachung und Sanktionen - Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 19 BFSG ist je nach Bundesland geregelt; bundesweit koordinierend ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Produkte; für Dienstleistungen das Eisenbahn-Bundesamt bzw. die Landesbehörden. - Bußgeld nach § 37 BFSG bis 100.000 EUR; bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten bis 10.000 EUR.