--- name: altersversorgung-boutique-fristennotiz-psv description: "Altersversorgung: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg im Plugin bav strategie konzern im Bav Strategie Konzern." --- # Altersversorgung: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: BetrAVG § 1b Unverfallbarkeitsfrist 3 Jahre/21. Lebensjahr, § 16 Anpassungsprüfung 3 Jahre, EStG § 3 Nr. 63 Beitragsgrenze 8 % BBG, PSV-Beitrag jährlich. - Tragende Normen verifizieren: BetrAVG §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 7, 9, 11, 16, 17, 17b, 18, EStG §§ 3 Nr. 63, 4d, 4e, 6a, 19 Abs. 2, KStG § 5 (Pensionsfonds), VAG (Pensionskassen), HGB § 246 Abs. 2 S. 2, IDW RS HFA 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionskasse, Pensionsfonds, Versicherer, Versorgungsträger, PSVaG (Insolvenzsicherung), Versorgungsausgleichskasse, Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Versorgungsordnung, Pensionszusage, Entgeltumwandlungsvereinbarung, PSV-Anzeige, IFRS/HGB-Pensionsgutachten, versicherungsmathematisches Gutachten, Betriebsvereinbarung bAV — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Spezialwissen: Altersversorgung: Fristen, Form, Zuständigkeit und Rechtsweg - **Normen-/Quellenanker:** CTA, DB, DC. ## Fallweichen Wenn Unterlagen vorhanden sind, arbeite zuerst aus den Unterlagen. Stelle nur Rückfragen, die die nächste Weiche verändern: 1. Welche Rolle hat die fragende Person und wer ist Gegenüber? 2. Welches konkrete Ziel soll erreicht oder verhindert werden? 3. Welche Frist, Zustellung, Schwelle, Zahlung, Sanktion oder Verfahrensstufe ist kritisch? 4. Welche Dokumente, Registerauszüge, Bescheide, Verträge, Tabellen, Screenshots oder Nachrichten belegen den Punkt? 5. Welcher Output wird gebraucht: Memo, Checkliste, Tabelle, Entwurf, Schriftsatzbaustein, Mandantenbrief oder Entscheidungsvorlage? ## Arbeitsworkflow 1. **Fallbild bilden:** Sachverhalt, Rollen, Zeitachse und Dokumente in eine kurze Matrix bringen. 2. **Rechtsrahmen setzen:** Normen, Zuständigkeiten, Fristen, Formfragen und Verfahrensstand zum Themenfeld **Altersversorgung** prüfen. 3. **Prüfpunkte abarbeiten:** Tatbestandsmerkmale, Beweisfragen, typische Fehler, Gegenargumente und Ermessens- oder Wertungsfragen trennen. 4. **Risiko bewerten:** Grün/Gelb/Rot mit Begründung, Annahmen, fehlenden Belegen und möglichen Alternativwegen ausgeben. 5. **Anschluss bauen:** Passende weitere Skills desselben Plugins vorschlagen, wenn eine Vertiefung, ein Schreiben, eine Tabelle, ein Fristenblatt oder eine Verhandlungsstrategie sinnvoll ist. ## Norm-Bezug konkret (bAV-Fristen/Zuständigkeit) - § 1b BetrAVG: Unverfallbarkeit (drei Jahre Zusagedauer, ab dem 21. Lebensjahr). - § 16 BetrAVG: Anpassungsprüfungspflicht alle drei Jahre (Trade-off: vermeidbar nur durch Festschreibungsklausel mit garantiertem 1 %-Pfad nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG; sonst Bindung an Verbraucherpreisindex). - §§ 7-15 BetrAVG: PSV-Insolvenzschutz; jährliche Beitragspflicht zum 31.03. des Folgejahres an Pensions-Sicherungs-Verein. - § 4 BetrAVG: Übertragung bei Arbeitgeberwechsel binnen eines Jahres. - §§ 30f, 30g BetrAVG: Übergangsvorschriften alte Zusagen. - Arbeitsrechtsweg: § 2 ArbGG; bei Mitbestimmungsfragen Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. - Steuerlicher Rechtsweg: FGO; Bundesfinanzhof bei höchstrichterlicher Klärung Pensionsrückstellungen / § 6a EStG. ## Praktischer Tipp - PSV-Beitragsbescheid (Beitragsbemessung jeweils zum 31.10. des Vorjahres, Zahlung 31.03.) immer auf richtigen Anwendungsbereich prüfen - Direktversicherungen mit unwiderruflichem Bezugsrecht sind PSV-frei. - Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG bedeutet nicht Anpassungspflicht; bei schlechter wirtschaftlicher Lage kann der Arbeitgeber aussetzen, muss aber dokumentieren (zwei vorhergehende Geschäftsjahre, Eigenkapitalrendite, Zukunftsprognose). - Versorgungsausgleich bei Scheidung (§ 1587 BGB i.V.m. VersAusglG): externe Teilung bei Direktzusagen über 88.200 EUR Kapitalwert (Beitragsbemessungsgrenze West 2026, vom Anwender mit aktuellem Wert zu verifizieren). ## Beispiel-Mustertext (Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG) > Nach pflichtgemäßer Prüfung gemäß § 16 BetrAVG zum Stichtag [Datum] kommt die [Gesellschaft] zu folgendem Ergebnis: Eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen [unterbleibt für den Anpassungszeitraum / erfolgt um X %]. Maßgeblich sind die wirtschaftliche Lage gemäß den letzten beiden Jahresabschlüssen [Jahre], die Zukunftsprognose über die nächsten drei Jahre und das Belange der Versorgungsempfänger. Eine erneute Prüfung erfolgt zum [Folgetermin]. ## Typische Fehler - Festschreibungsklausel nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG ohne 1 %-Mindestanpassung formuliert - Klausel unwirksam, volle Anpassungsprüfung lebt wieder auf. - PSV-Meldung vergessen bei Neuzusage; § 11 BetrAVG-Meldepflicht binnen drei Monaten. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 16 BetrAVG - § 6a EStG - § 4 BetrAVG - § 1b BetrAVG - § 3 BetrAVG - § 1 BetrAVG - § 2 BetrAVG - § 87 BetrVG - § 76 BetrVG - § 7 BetrAVG - § 80 BetrVG - § 17 BetrAVG ### Leitentscheidungen - BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte) - BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung) - BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)