--- name: buyout-ma-country-by-cta-contractual description: "Betriebliche Altersversorgung im M-und-A-Deal strukturieren: Haftungsuebernahme bei Asset- vs. Share-Deal. Normen: §§ 4 28 BetrAVG, UmwG. Prüfraster: Haftungsuebergang, Versorgungsverpflichtungen, PSV-Haftung, Bilanzrisiken. Output: Haftungsanalyse bAV M-und-A-Deal. Abgrenzung: nicht laufende bAV..." --- # Pension Buyout im M&A-Deal — Asset vs. Share Deal ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: BetrAVG § 1b Unverfallbarkeitsfrist 3 Jahre/21. Lebensjahr, § 16 Anpassungsprüfung 3 Jahre, EStG § 3 Nr. 63 Beitragsgrenze 8 % BBG, PSV-Beitrag jährlich. - Tragende Normen verifizieren: BetrAVG §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 7, 9, 11, 16, 17, 17b, 18, EStG §§ 3 Nr. 63, 4d, 4e, 6a, 19 Abs. 2, KStG § 5 (Pensionsfonds), VAG (Pensionskassen), HGB § 246 Abs. 2 S. 2, IDW RS HFA 30 — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Pensionskasse, Pensionsfonds, Versicherer, Versorgungsträger, PSVaG (Insolvenzsicherung), Versorgungsausgleichskasse, Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Versorgungsordnung, Pensionszusage, Entgeltumwandlungsvereinbarung, PSV-Anzeige, IFRS/HGB-Pensionsgutachten, versicherungsmathematisches Gutachten, Betriebsvereinbarung bAV — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Pension Buyout im M&A-Deal — Asset vs. Share Deal - **bAV-Problem:** Haftungsuebernahme bei Asset- vs. Share-Deal. Normen: §§ 4 28 BetrAVG, UmwG. Prüfraster: Haftungsuebergang, Versorgungsverpflichtungen, PSV-Haftung, Bilanzrisiken. Output: Haftungsanalyse bAV M-und-A-Deal. Abgrenzung: nicht laufende bAV-Verwaltung. - **Normenanker:** BetrAVG, EStG/LSt, SGB IV, HGB/IFRS-Bilanzierung, InsO, ArbGG und arbeitsrechtliche Zusage-/Änderungsdogmatik je nach Durchführungsweg prüfen. - **Entscheidende Weiche:** Zusageart, Durchführungsweg, Unverfallbarkeit, Anpassung, PSV-Schutz, Steuer-/SV-Folge und M&A-/Insolvenzrisiko getrennt ausweisen. - **Arbeitsprodukt:** bAV-Entscheidungsvorlage mit Leistungsversprechen, Zahlenbasis, Risikoampel, HR-/Finance-To-dos und belastbarer Kommunikationslinie. ## Rechtsgrundlagen - § 613a BGB (Betriebsübergang — Eintritt Erwerber in Arbeitsverhältnisse und Nebenleistungen) - § 613a Abs. 2 BGB (gesamtschuldnerische Haftung Veräußerer/Erwerber — ein Jahr nach Übergang) - §§ 1, 16 BetrAVG (Versorgungsanwartschaften, Anpassungspflicht) - § 4 BetrAVG (Übertragung auf neuen Arbeitgeber — Zustimmung Arbeitnehmer erforderlich) - §§ 133, 134, 157 HGB (Auseinandersetzung Personengesellschaft; Haftungskontinuität) - §§ 242, 249 ff. BGB (Gewährleistung, Schadensersatz, SPA-Garantien) - W&I-Versicherung: VVG §§ 49 ff. (versicherungsvertragsrechtliche Grundlagen), marktübliche Policy-Bedingungen - Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - IAS 36 (Impairment of Assets — Goodwill-Werthaltigkeitsprüfung nach Akquisition; Pensionslasten als Faktor) - IFRS 3 (Business Combinations — Ansatz und Bewertung übernommener Pensionsverpflichtungen) --- ## Vorgehen ### Schritt 1: Transaktionsstruktur-Entscheidung und Pensionsauswirkung **Share Deal:** - Erwerb von Gesellschaftsanteilen: Gesellschaft mit ihren Pensionsverpflichtungen geht vollständig auf Käufer über - Pensionsverpflichtungen verbleiben in der erworbenen Gesellschaft — keine neue Haftungsbegründung erforderlich - Risiko für Käufer: Alle historischen und latenten Pensionsrisiken (Altfalzusagen, Klagen, Unterdeckungen) gehen mit über - § 613a BGB nicht direkt anwendbar (keine Übertragung von Arbeitsverhältnissen, sondern von Gesellschaftsanteilen) **Asset Deal:** - Erwerb von Betriebsvermögen: § 613a BGB greift — Erwerber tritt vollständig in Arbeitsverhältnisse ein, einschließlich aller Nebenleistungen (BAV) - Einzelne Vermögensgegenstände können ausgewählt werden (Cherry Picking) — aber: § 613a ist zwingend bei Betriebsübergang - Pensionsverpflichtungen für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und Rentner verbleiben beim Veräußerer (da diese nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen) - Gesamtschuldnerische Haftung gem. § 613a Abs. 2 BGB: ein Jahr nach Übergang für Altforderungen **Carve-out:** - Herauslösung einer Teileinheit; § 613a BGB gilt für den herausgelösten Betriebsteil - Pensionsverpflichtungen müssen dem richtigen Rechtsträger zugeordnet werden (oft streitig) - bAV-Projektteam empfiehlt: Klare Zuordnungsliste als Anlage zur SPA ### Schritt 2: Pension Due Diligence fachliche Leitung führt stets eine dedizierte **Pension Due Diligence (PDD)** durch, bestehend aus: **Phase 1 — Quantitative Analyse:** 1. IAS 19-DBO: Vollständige aktuarielle Bewertung, Annahmen prüfen (Diskontierungszins, Sterbetafeln, Gehaltstrendannahme) 2. HGB-Rückstellungen: Vergleich mit IAS 19 3. Planvermögen (CTA/Pensionskasse/Pensionsfonds): Aktuelle Marktwerte, Funding Level 4. PSV-Beitragshistorie und etwaige Sonderveranlagungen 5. Unterdeckungen bei Pensionskassen (§ 233 VAG-Sanierungsbeiträge) **Phase 2 — Qualitative Analyse:** 1. Vollständigkeit aller Versorgungsordnungen und Betriebsvereinbarungen 2. Rechtmäßigkeit historischer Eingriffe (Drei-Stufen-Theorie) 3. Identifikation ungesicherter Sonderzusagen (Führungskräfte, leitende Angestellte) 4. Laufende oder drohende BAV-Rechtsstreitigkeiten 5. Tarifvertragliche Versorgungsansprüche 6. § 16 BetrAVG-Compliance (Anpassungshistorie) 7. Unverfallbarkeits-Compliance (§ 1b BetrAVG) ### Schritt 3: SPA-Klauselwerk (Pensionsspezifisch) **ABC-Klauseln (Altzusagen/Bestandszusagen/Carve-out-Zuordnung):** fachliche Leitung strukturiert drei Kategorien: - **A-Kategorie:** Pensionsverpflichtungen, die vollständig auf Käufer übergehen (mit erworbenen Arbeitnehmern) - **B-Kategorie:** Pensionsverpflichtungen Rentner und unverfallbar Ausgeschiedener — verbleiben beim Veräußerer (Freistellungsvereinbarung) - **C-Kategorie:** Umstrittene Zuordnungen — Sonderregelung im SPA (Streitbeilegungsklausel, Escrow-Lösung) **W&I-Versicherung (Warranty and Indemnity Insurance):** Für Pensionsrisiken bieten spezialisierte Versicherer W&I-Deckungen an. Üblich ist: - **Seller-side W&I:** Verkäufer sichert seine Gewährleistungen ab; Käufer wendet sich direkt an Versicherer - **Buyer-side W&I:** Käufer sichert eigenes Risiko ab - Typischer Ausschluss: Bereits in DD bekannte Risiken; latente § 16-Ansprüche aus Nichtanpassung - Pension-spezifisches Excess / Selbstbehalt: Verhandlungssache (üblicherweise 0,5–1 % Transaktionswert) --- ## Templates ### Template 1: SPA-Pensionsgarantien (Auszug — Muster) ``` [SPA-AUSZUG] — PENSIONSGARANTIEN UND FREISTELLUNGEN § [X] BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG § [X].1 Definitionen "Pensionsverpflichtungen" bezeichnet alle Ansprüche der gegenwärtigen und ehemaligen Arbeitnehmer der Zielgesellschaft auf betriebliche Altersversorgung, gleich welcher Rechtsgrundlage, in der zum Stichtag bestehenden Ausprägung. "Pensionsrückstellungen" bezeichnet die nach HGB und IAS 19 bilanzierten Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen der Zielgesellschaft per Stichtag. § [X].2 Garantien des Verkäufers zur BAV (a) Vollständigkeit: Sämtliche Pensionsverpflichtungen der Zielgesellschaft sind in Anlage [X] vollständig aufgeführt. Es bestehen keine weiteren Pensionsverpflichtungen, die in Anlage [X] nicht enthalten sind. (b) Rechtmäßigkeit: Alle Versorgungsordnungen, Betriebsvereinbarungen und Einzelzusagen der Zielgesellschaft zur BAV entsprechen den Anforderungen des 392/06. Es bestehen keine rechtlichen Angriffspunkte gegen die Wirksamkeit bestehender Eingriffe in Versorgungsrechte. (c) Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG): Die dreijährlichen Anpassungsprüfungen gem. § 16 BetrAVG wurden für alle Rentner ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert. Etwaige unterlassene Anpassungen sind in Anlage [X]-2 vollständig aufgeführt. (d) Unverfallbarkeit: Alle Unverfallbarkeitsfristen gem. § 1b BetrAVG wurden korrekt berechnet und eingehalten. Keine Anwartschaft wurde rechtswidrig verfallen lassen. (e) PSV: Alle PSV-Meldungen gem. § 14 BetrAVG wurden vollständig und fristgerecht erstattet. Keine offenen PSV-Beitragsforderungen. § [X].3 Freistellungen (Indemnities — Veräußerer gegenüber Erwerber) Der Veräußerer stellt den Erwerber und die Zielgesellschaft von folgenden Ansprüchen frei: (a) ALTFÄLLE-FREISTELLUNG: Sämtliche BAV-Ansprüche, die aus Sachverhalten vor dem [Stichtag] entstanden sind und in den Due-Diligence-Unterlagen nicht offengelegt wurden; ohne betragsmäßige Begrenzung; Verjährungsfrist: sieben Jahre ab Stichtag. (b) RENTNER-FREISTELLUNG (B-Kategorie): Die Pensionsverpflichtungen gegenüber den in Anlage [X]-3 aufgeführten Rentnern und unverfallbar Ausgeschiedenen verbleiben beim Veräußerer. Der Veräußerer stellt die Zielgesellschaft von etwaigen Durchgriffsansprüchen dieser Personen vollständig frei. (c) § 16-FREISTELLUNG: Eventuelle Ansprüche wegen unterlassener Rentenanpassung gem. § 16 BetrAVG für Zeiträume vor dem [Stichtag], soweit in Anlage [X]-2 offengelegt: Freistellung bis zur Höhe des offengelegten Betrages zzgl. EUR [Puffer]. § [X].4 Anpassungsvorsorge nach Closing (a) Der Erwerber verpflichtet sich, die dreijährlichen Anpassungsprüfungen nach § 16 BetrAVG für das übernommene Rentner-Kollektiv (A-Kategorie) sorgfältig durchzuführen. (b) Für 36 Monate nach Closing ist der Erwerber verpflichtet, den Veräußerer über etwaige Anpassungsentscheidungen und deren Ergebnisse zu informieren (soweit B-Kategorie-Rentner betroffen sein könnten). ``` ### Template 2: Pension Due Diligence Report — Executive Summary (Muster) ``` PENSION DUE DILIGENCE REPORT Vertraulich — Nur für Empfänger bestimmt Mandant (Käufer): [Konzern Käufer AG] Zielgesellschaft: [Zielgesellschaft GmbH] Datum: [Datum] Federführung: fachliche Leitung, LL.M. (Oxford) bAV-Projektteam EXECUTIVE SUMMARY Gesamte IAS 19-DBO (Stichtag): EUR [Betrag] Mio. Planvermögen (Stichtag): EUR [Betrag] Mio. Net Pension Liability: EUR [Betrag] Mio. HGB-Rückstellungen (Stichtag): EUR [Betrag] Mio. PSV-Beiträge p.a. (letztes Jahr): EUR [Betrag] RISIKOEINSTUFUNG: □ Gering (keine wesentlichen Befunde) □ Mittel (Befunde mit Handlungsbedarf — Details Abschnitt 3) □ Hoch (wesentliche Befunde — Kaufpreis-Relevanz) WESENTLICHE BEFUNDE: 1. [Befund 1 — z.B. Lücken in der Anpassungsdokumentation § 16 BetrAVG] 2. [Befund 2 — z.B. Ungesicherte Sonderzusagen Führungskräfte] 3. [Befund 3 — z.B. Pensionskassen-Unterdeckung] EMPFEHLUNG: □ SPA-Garantien gem. Template § [X].2 aufnehmen □ Freistellungen gem. Template § [X].3 vereinbaren □ Kaufpreisanpassung (EUR [Betrag]) für Risiken aus Befund [X] □ W&I-Versicherung für BAV-Risiken empfohlen □ Escrow (EUR [Betrag], 36 Monate) für streitige Positionen ``` --- ## Fallstricke 1. **§ 613a BGB — Umgehungsversuche scheitern:** Asset Deals, die gezielt so strukturiert werden, dass § 613a BGB nicht greift, werden vom BAG streng geprüft. Eine Bündelung von Einzeltransaktionen, die wirtschaftlich einem Betriebsübergang entsprechen, löst § 613a BGB aus. 2. **Rentner verbleiben beim Veräußerer — oft vergessen:** Bei Asset Deals gehen nur aktive Arbeitnehmer über; Rentner und unverfallbar Ausgeschiedene bleiben beim Veräußerer. Deren Versorgungspflichten sind im SPA klar abzugrenzen. 3. **W&I-Pensionsdeckung — Ausschlusstatbestände:** Standard-W&I-Policies schließen bekannte Risiken und typischerweise § 16 BetrAVG-Risiken aus, da diese oft systemisch (nicht transaktionsspezifisch) sind. Sorgfältige Policy-Verhandlung erforderlich. 4. **IAS 19 bei Erstkonsolidierung (IFRS 3):** Bei Erstkonsolidierung sind die übernommenen Pensionsverpflichtungen zum Fair Value anzusetzen (IFRS 3.26 ff.) — oft abweichend von der bisherigen IAS 19-DBO der Zielgesellschaft. Dies beeinflusst Goodwill-Berechnung erheblich. --- ## Querverweise zu anderen Skills - → `historisch-gewachsene-altsysteme-due-diligence` — detaillierte PDD-Methodik - → `psv-pensionssicherungsverein-und-haftungsketten` — § 613a und PSV - → `pension-buyout-strukturierung-und-de-risking` — Buyout als Post-Closing-Maßnahme - → `drei-stufen-theorie-eingriffsanalyse` — historische Eingriffe als DD-Befunde ## Ergaenzende Rechtsprechung (v14.2)