--- name: anlassbeurteilung-vs-regelbeurteilung description: "Klaert das Verhaeltnis von Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren des öffentlichen Dienstes. Skill pruef Beurteilungsstichtag Aktualitaet der Beurteilungsgrundlage und Vergleichbarkeit der konkurrierenden Beurteilungen. Behandelt die Konstellation einer Konkurrentensituation i..." --- # Anlassbeurteilung vs. Regelbeurteilung — Aktualitaet und Vergleichbarkeit ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen. - Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## 1. Zweck und Anwendungsfall Skill für den haeufigen Streit, ob die Auswahlentscheidung auf einer ausreichend aktuellen, miteinander vergleichbaren Beurteilungsgrundlage beruht. Zwei zentrale Konstellationen: (a) Mandant hat alte Regelbeurteilung, Konkurrent eine frische Anlassbeurteilung; (b) Mandant hat juengere Anlassbeurteilung, Konkurrent steht in Regelbeurteilung. Skill liefert die Argumentationsbausteine. ## 2. Eingaben - Beurteilungsstichtag der Regelbeurteilung des Dienstherrn (typisch dreijaehriger Turnus, laenderspezifisch) - Datum der letzten Beurteilung Mandant und letzter Beurteilung des Konkurrenten - Beurteilungsrichtlinie des Dienstherrn (Behörden-RL, ZBR, VwV) - Konkurrentenmitteilung samt Auswahlvermerk ## 3. Ablauf / Checkliste ### a) Aktualitaetsgrenze - Eine Beurteilung gilt nach staendiger Rechtsprechung des BVerwG nur eine begrenzte Zeit als hinreichend aktuell. Faustregel: rund drei Jahre, Einzelfall pruefen. Bei Aelterer Regelbeurteilung ist eine Anlassbeurteilung in der Regel geboten. ### b) Anlassbeurteilung als Pflicht oder Verbot - Pflicht: wenn seit der letzten Beurteilung relevanter Zeitraum verstrichen ist oder eine wesentliche Veraenderung der Verwendung eingetreten ist. - Unzulaessig oder problematisch: wenn die Anlassbeurteilung zu einer Ungleichbehandlung der Konkurrenten fuehrt, weil nur einer eine neue Beurteilung erhaelt. ### c) Vergleichbarkeit - Gleicher Beurteilungsmaszstab, gleicher Beurteilungszeitraum, gleiche Beurteilungsskala — sonst Auswahlfehler. - Bei unterschiedlichen Beurteilungssystemen (z. B. nach Wechsel zwischen Bund und Land) ist eine "Umsetzungsbetrachtung" erforderlich; ständige Rechtsprechung, konkret vor Zitat frei prüfen. ### d) Beurteilungszeitraum - Kein nahtloser Anschluss erforderlich, aber Luecke darf nicht groesser sein als der Regelturnus. - Beurteilungen ueber sehr kurzen Zeitraum (unter sechs Monaten) sind in der Regel angreifbar; Substanz im Beurteilungszeitraum nicht gegeben. ### e) Verwertbarkeit - Eine in einem anderen Auswahlverfahren erstellte Anlassbeurteilung kann im neuen Verfahren grundsaetzlich herangezogen werden, sofern weiterhin aktuell und vergleichbar. ## 4. Quellenpflicht - Normen: §§ 21, 22 BBG; § 18 BLV; Beurteilungsrichtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes. - Rspr.: BVerwG zur Aktualitaet und Vergleichbarkeit von Beurteilungen — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle. - Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. ## 5. Ausgabeformat - Pruefvermerk in Memoform mit Spalten "Aktualitaet — Vergleichbarkeit — Massstab — Spielraum". - Schriftsatzbaustein "Begruendung Anordnungsanspruch" für Konkurrenteneilantrag. ## 6. Verifizierte Quellenanker - Art. 33 Abs. 2 GG: Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. - Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und Art. 70 GG: Statusrechtliche Bundeskompetenz, Laufbahn/Besoldung/Versorgung der Länder grundsätzlich Landesrecht. - BeamtStG und BBG immer nach Dienstherr trennen; Landesbeamtengesetz und Beurteilungsrichtlinien live prüfen. - BVerwG, 11.10.2016 - 2 C 11.15 als verifizierter Anker zu Art. 33 Abs. 2 GG und Eignungsanforderungen bei Höchstaltersgrenzen. - Für Spezialfragen der dienstlichen Beurteilung, Anlassbeurteilung, Binnendifferenzierung und Auswahlgespräch keine privaten Datenbankzitate verwenden; konkrete Rechtsprechung nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle. ## 7. Beispiel (Kurzfassung) Regelbeurteilung Mandant Stichtag vor 4 Jahren, Bewertung "uebertrifft die Anforderungen". Konkurrentin erhielt vor drei Monaten Anlassbeurteilung mit der gleichen Endnote. Skill liefert Argument: entweder Anlassbeurteilung auch für Mandant erforderlich oder Auswahlvergleich auf Basis veralteter Regelbeurteilung unzulaessig — Auswahlentscheidung aufzuheben. ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - Art. 33 GG (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) - §§ 7, 8 BeamtStG / § 12 BBG (Ernennung, Voraussetzungen) - § 31 BeamtStG / § 28 BBG (Probezeit) - §§ 33-37 BeamtStG (Grundpflichten) - §§ 47 ff. BeamtStG, BDG (Dienstvergehen, Disziplinarverfahren) - BBesG (Besoldung) - BeamtVG (Versorgung) - § 78 BBG (Fürsorgepflicht) - VwGO §§ 42, 75, 113 (Verpflichtungsklage, Untätigkeit) - BLV (Laufbahnverordnung) ### Leitentscheidungen - BVerfG 2 BvR 1738/12 (Beamtenstreikverbot) - BVerwG 2 C 32.10 (amtsangemessene Alimentation) - BVerfG 2 BvL 4/18 (Richterbesoldung) - BVerwG 2 C 33.20 (Disziplinarmaßnahme Verhältnismäßigkeit) - BVerwG 2 C 4.18 (Konkurrentenstreitverfahren) ### Anwendung im Skill - Amtsangemessene Alimentation nach BVerfG 2 BvL 4/18 als verfassungsrechtlicher Mindeststandard. - Disziplinarmassnahme nach BDG/LDG am Verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz messen; Entfernung erfordert schwere Verfehlung. - Konkurrentenstreitverfahren BVerwG 2 C 4.18: Bewerbungsverfahrensanspruch Art. 33 Abs. 2 GG sichern, vor Ernennung.