--- name: elternzeit-versorgungsanwartschaft-entfernung description: "Skill zur Elternzeit der Beamten und ihren Auswirkungen auf Versorgungsanwartschaft Stufenaufstieg und Beihilfeberechtigung. Klaert die Beruecksichtigung der Kindererziehungszeiten im Ruhegehalt die Frage des ruhegehaltfaehigen Charakters der Elternzeit das Verhaeltnis zu Teilzeit-Elternzeit und..." --- # Elternzeit — Auswirkungen auf Versorgungsanwartschaft ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen. - Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## 1. Zweck und Anwendungsfall Skill für Beamte, die Elternzeit nehmen oder genommen haben und die Auswirkungen auf Besoldung Stufenaufstieg Versorgungsbezuege und Beihilfe pruefen wollen. ## 2. Eingaben - Geburtsdaten der Kinder - Zeitraeume Elternzeit Voll- und Teilzeit - Stufenfeststellung - Versorgungsauskunft ## 3. Ablauf / Checkliste ### a) Ruhegehaltfaehigkeit - Elternzeit ohne Bezuege ist grundsaetzlich nicht ruhegehaltfaehig (§ 6 BeamtVG i.V.m. § 6 BEEG). - Kindererziehungszeiten werden in der Versorgung nach Massgabe gesonderter Regelungen beruecksichtigt (Kindererziehungszuschlag und vergleichbare Leistungen). ### b) Stufenaufstieg - Elternzeit hemmt grundsaetzlich den Stufenaufstieg; spezifische Verzoegerungstatbestaende pruefen. ### c) Teilzeit waehrend Elternzeit - Teilzeit nach § 92 BBG / § 43 BeamtStG i.V.m. Landesrecht ermoeglicht Beruecksichtigung pro rata. ### d) Beihilfe - Beihilfeberechtigung waehrend Elternzeit bleibt regelmaessig erhalten. ### e) Versorgungsausgleich - Bei Scheidung waehrend oder nach Elternzeit sind Versorgungsanwartschaften des Beamten zu uebertragen; Skill `versorgungslastenteilung-107b-beamtvg` ist nicht einschlaegig. ## 4. Quellenpflicht - Normen: § 6 BeamtVG; § 6 BEEG; § 80 BBG; § 92 BBG; § 43 BeamtStG i.V.m. Landesrecht. - Rspr.: BVerwG zur Beruecksichtigung der Elternzeit in der Versorgung — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle. - Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. ## 5. Ausgabeformat - Versorgungsausblick mit und ohne Beruecksichtigung der Elternzeit. - Beratungsschreiben Mandantin. ## 6. Verifizierte Quellenanker - § 6 BeamtVG (ruhegehaltfaehige Dienstzeiten); § 50a, § 50b BeamtVG (Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergaenzungszuschlag). - § 15 BEEG (Anspruch auf Elternzeit); § 79 BBG (Mutterschutz und Elternzeit Bundesbeamte); § 92 BBG (Teilzeit aus familiaeren Gruenden); § 43 BeamtStG i.V.m. Landesrecht (Teilzeit waehrend Elternzeit). - BVerfG zur Beruecksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung — Datum und Az vor Zitat in amtlicher Quelle live pruefen. - Versorgungsausgleichsgesetz bei Scheidung waehrend oder nach Elternzeit; § 12 VersAusglG (Beamtenversorgung als Anrecht). ## 7. Beispiel (Kurzfassung) Mandantin Beamtin A12, drei Kinder, je drei Jahre Elternzeit. Skill liefert Berechnung der ruhegehaltfaehigen Zeiten und Hinweise auf Kindererziehungszuschlag.