--- name: erholungsurlaub-verfall-ernennung-wirksamkeit description: "Skill zum Verfall des Erholungsurlaubs im Beamtenverhaeltnis nach Massgabe der EuGH-Rechtsprechung Schultz-Hoff und Folgesachen. Klaert die Voraussetzung der Mitwirkungsobliegenheit des Dienstherrn die Konstellation langer Krankheit und Beurlaubung sowie die Differenzierung zwischen unionsrechtli..." --- # Erholungsurlaub — Verfall und Mitwirkungsobliegenheit ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen. - Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## 1. Zweck und Anwendungsfall Skill für Beamte, denen Erholungsurlaub aus zurueckliegenden Urlaubsjahren nicht gewaehrt wurde und die jetzt Uebertragung, Inanspruchnahme oder Abgeltung beanspruchen wollen. Anwendung typisch nach langer Krankheit, Elternzeit, Pflegezeit oder nach Eintritt in den Ruhestand. ## 2. Eingaben - Urlaubskonto / Urlaubsuebersicht - Krankheitszeiten oder Beurlaubungen - Schreiben des Dienstherrn zur Urlaubsbeantragung - Datum des Eintritts in den Ruhestand bzw. der Beendigung des Beamtenverhaeltnisses ## 3. Ablauf / Checkliste ### a) Unionsrechtliche Vorgaben - Richtlinie 2003/88/EG: Mindesturlaub vier Wochen pro Jahr. - EuGH C-518/20 und Vorgaengerentscheidungen (Schultz-Hoff, KHS, Max-Planck): Urlaub verfaellt grundsaetzlich nicht automatisch, wenn der Dienstherr seiner Mitwirkungsobliegenheit (Aufklaerung ueber Verfall) nicht nachgekommen ist. ### b) Mitwirkungsobliegenheit - Dienstherr muss den Beamten konkret und rechtzeitig darauf hinweisen, dass nicht genommener Urlaub mit Ablauf des Uebertragungszeitraums verfaellt. - Unterlassene Mitwirkung fuehrt zur Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs. ### c) Lang andauernde Krankheit - Bei langer Krankheit verfaellt der unionsrechtliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG / BVerwG-Rechtsprechung, konkret vor Zitat frei prüfen). ### d) Abgeltung - Bei Beendigung des Beamtenverhaeltnisses (insbesondere Eintritt in den Ruhestand) ist nicht verfallener Urlaub finanziell abzugelten (mind. unionsrechtlicher Mindesturlaub). - Zusatzurlaub (Schwerbehinderung, Wechselschicht) ist landesrechtlich gesondert geregelt. ### e) Frist - Antrag auf Abgeltung zeitnah nach Ausscheiden; Verjährungsfristen pruefen. ## 4. Quellenpflicht - Normen: Richtlinie 2003/88/EG; § 89 BBG; Erholungsurlaubsverordnung; landesrechtliche Aequivalente; § 208 SGB IX (Schwerbehindertenzusatzurlaub). - Rspr.: EuGH Schultz-Hoff (Sache C-350/06), Max-Planck (C-684/16), Stadt Wuppertal (C-518/20) — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle; BVerwG zur Mitwirkungsobliegenheit — ständige Rechtsprechung, konkret vor Zitat frei prüfen - Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. ## 5. Ausgabeformat - Antrag auf Urlaubsabgeltung. - Pruefraster Mitwirkungsobliegenheit und Uebertragungszeitraum. ## 6. Verifizierte Quellenanker - Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 (Arbeitszeitrichtlinie), Art. 7 Mindesturlaub vier Wochen. - EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff und Stringer): kein Verfall des unionsrechtlichen Mindesturlaubs bei langfristiger Krankheit. - EuGH, 22.11.2011 - C-214/10 (KHS / Schulte): 15-Monats-Frist nach Ende des Urlaubsjahres als zulaessige Uebertragungsgrenze. - EuGH, 06.11.2018 - C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft / Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger): Mitwirkungsobliegenheit des Dienstherrn als Verfallsvoraussetzung. - EuGH, 22.09.2022 - C-518/20 und C-727/20 (XP und AR / Fraport und Stadt Wuppertal): Bestaetigung Mitwirkungsobliegenheit bei langfristiger Erkrankung. - Normen Beamtenrecht: § 89 BBG; § 208 SGB IX (Schwerbehindertenzusatzurlaub); Erholungsurlaubsverordnung und landesrechtliche Aequivalente. - BVerwG zur Uebertragung der EuGH-Linie in das Beamtenrecht — Datum und Az vor Zitat live verifizieren. ## 7. Beispiel (Kurzfassung) Mandant 18 Monate krank, Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfaehigkeit. Insgesamt 42 Tage Resturlaub. Skill liefert Argumentation, dass mindestens unionsrechtlicher Mindesturlaub fortbesteht und abzugelten ist.