--- name: krankheitsbedingte-urlaubsuebertragung description: "Skill zur Uebertragung und Abgeltung des Erholungsurlaubs bei laenger andauernder Erkrankung im Beamtenverhaeltnis. Klaert die 15-Monats-Frist nach EuGH-Rechtsprechung den unionsrechtlichen Mindesturlaub die Unterscheidung zwischen unionsrechtlich gewaehrtem Urlaub und nationalem Zusatzurlaub den..." --- # Krankheitsbedingte Urlaubsuebertragung ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen. - Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## 1. Zweck und Anwendungsfall Skill für Beamte mit langjaehriger Erkrankung und entstehenden Resturlaubsanspruechen. Klaert, wie viel Urlaub noch besteht und wann er endgueltig verfaellt. ## 2. Eingaben - Urlaubskonto - Krankheitszeitraeume mit Daten - Schwerbehindertenstatus (ggf. Zusatzurlaub) - Wechselschicht- und Nachtdienste (ggf. Zusatzurlaub) - Datum Wiederaufnahme oder Eintritt in den Ruhestand ## 3. Ablauf / Checkliste ### a) Unionsrechtlicher Mindesturlaub - Vier Wochen pro Jahr. - Verfaellt nicht automatisch bei Krankheit; nach EuGH Schultz-Hoff erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. ### b) Zusatzurlaub - Schwerbehindertenzusatzurlaub (§ 208 SGB IX) und Schichturlaub: getrennt zu betrachten, Verfall nach den jeweils einschlaegigen Vorschriften. ### c) Mitwirkungsobliegenheit - Auch bei langer Krankheit greift die Mitwirkungsobliegenheit; Dienstherr muss spaetestens bei Wiederaufnahme klare Hinweise zum Resturlaub geben. ### d) Abgeltung - Bei Eintritt in den Ruhestand oder anderen Beendigungstatbestaenden ist nicht verfallener Urlaub finanziell abzugelten. ### e) Berechnung - Tabelle "Urlaubsjahr — Anspruch — genommen — uebertragen — verfallen — Stand". ## 4. Quellenpflicht - Normen: Richtlinie 2003/88/EG; § 89 BBG; Erholungsurlaubsverordnung; § 208 SGB IX. - Rspr.: EuGH Schultz-Hoff und Folgesachen, BVerwG zur Uebertragung bei Krankheit — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle. - Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. ## 5. Ausgabeformat - Berechnungstabelle Resturlaub. - Antrag auf Gewaehrung oder Abgeltung. ## 6. Verifizierte Quellenanker - Richtlinie 2003/88/EG Art. 7; EuGH C-350/06 (Schultz-Hoff), C-214/10 (KHS), C-684/16 (Max-Planck), C-518/20 (Fraport / Stadt Wuppertal). - 15-Monats-Frist als zulaessige Uebertragungsobergrenze für den unionsrechtlichen Mindesturlaub. - § 89 BBG; § 208 SGB IX; Erholungsurlaubsverordnung und landesrechtliche Aequivalente. - Abgeltungspflicht bei Beendigung des Beamtenverhaeltnisses für den unionsrechtlich nicht verfallenen Mindesturlaub. - BVerwG zur Uebertragung der Schultz-Hoff-Linie ins Beamtenverhaeltnis — Az vor Zitat live verifizieren. ## 7. Beispiel (Kurzfassung) Mandantin 28 Monate Krankheit, in 2022 zehn Tage Urlaub genommen. Skill liefert Berechnung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs für 2022, 2023 und 2024 unter Beruecksichtigung des Verfalls 15 Monate nach Urlaubsjahr.