--- name: reaktivierung-29-bbg-rechtsanspruch description: "Skill zur Reaktivierung eines Ruhestandsbeamten nach § 29 BBG bzw. § 29 BeamtStG i.V.m. Landesrecht. Klaert die Voraussetzungen der wiedererlangten Dienstfaehigkeit Rechtsanspruch auf Reaktivierung Spielraum des Dienstherrn dienstliche Belange und Altersgrenze. Behandelt die Konstellation Ruhesta..." --- # Reaktivierung nach § 29 BBG — Rueckkehr aus dem Ruhestand ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: Widerspruch 1 Monat (VwGO § 70), Disziplinarverfahren nach BDG, Beihilfeantrag i.d.R. 1 Jahr, Beförderung-Auswahlentscheidung Bewährungsfristen. - Tragende Normen verifizieren: BeamtStG §§ 3, 4, 21-25, 30, 33-41, BBG, BBesG, BeamtVG, LBG der Länder, GG Art. 33 Abs. 4 und 5, BDG, LDG, VwGO §§ 126 ff., LPVG/BPersVG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Dienstherr (Bund/Land/Kommune), Beamter, Dienstvorgesetzter, Personalrat, Personalvertretung, Disziplinarvorgesetzter, VG, OVG, BVerwG (2. Senat). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Ernennungsurkunde, dienstliche Beurteilung, Konkurrentenklage, Disziplinarverfügung, Versorgungsbescheid, Beihilfeantrag, Personalratsentscheidung — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## 1. Zweck und Anwendungsfall Skill für ehemals wegen Dienstunfaehigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte, die ihre Dienstfaehigkeit wiedererlangt haben und Reaktivierung anstreben — oder die gegen eine Reaktivierung durch den Dienstherrn Rechtsschutz suchen. ## 2. Eingaben - Ruhestandsbescheid und Datum - Aktuelles amtsaerztliches Gutachten - Dienstherr - Lebensalter und Regelaltersgrenze - Dienstposten in Aussicht ## 3. Ablauf / Checkliste ### a) Voraussetzung - § 29 BBG bzw. § 29 BeamtStG i.V.m. Landesrecht. - Wiederhergestellte Dienstfaehigkeit muss amtsaerztlich attestiert sein. - Reaktivierung scheidet aus, wenn das 67. Lebensjahr (bzw. die Regelaltersgrenze) erreicht ist. ### b) Antragsanspruch - Reaktivierung auf Antrag des Beamten: Anspruch besteht, wenn Dienstfaehigkeit wieder vorliegt und keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. ### c) Anordnung durch Dienstherrn - Reaktivierung von Amts wegen unter den gleichen Voraussetzungen moeglich; insbesondere bei wiederhergestellter Dienstfaehigkeit innerhalb von zehn Jahren nach Ruhestandsversetzung. ### d) Folgen - Wiederherstellung des aktiven Beamtenverhaeltnisses; Bezuege statt Versorgungsbezuege. - Statusamt grundsaetzlich unveraendert. ### e) Rechtsschutz - Widerspruch gegen Bescheid; Klage zum VG; ggf. einstweilige Anordnung. ## 4. Quellenpflicht - Normen: § 29 BBG; § 29 BeamtStG i.V.m. Landesrecht. - Rspr.: BVerwG zur Reaktivierung und zum Anspruch auf Wiedereingliederung — nur nach Live-Check mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und freier Quelle. - Zitierregeln: `beamtenrecht/references/QUELLEN.md`; keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate. ## 5. Ausgabeformat - Antrag auf Reaktivierung. - Widerspruchsschrift gegen Reaktivierungsanordnung. ## 6. Verifizierte Quellenanker - § 46 BBG (Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit, Reaktivierung Bund); § 29 BeamtStG i.V.m. Landesrecht. - Voraussetzung amtsaerztlich attestierte Wiederherstellung der Dienstfaehigkeit; Zehn-Jahres-Frist nach Ruhestandsversetzung als Regelgrenze. - BVerwG zum Reaktivierungsanspruch und zu dienstlichen Belangen — Datum und Az vor Zitat live verifizieren. - Altersgrenze Regelaltersgrenze als absolute Schranke; nach Erreichen keine Reaktivierung mehr. ## 7. Beispiel (Kurzfassung) Mandant wurde 2019 wegen depressiver Episode in den Ruhestand versetzt; nunmehr stabilisiert. Skill liefert Reaktivierungsantrag mit amtsaerztlichem Gutachten und Hinweis auf Anspruch.