--- name: anspruchsziel-und-rueckabwicklungsarchitektur description: "Bei das praktische Rückabwicklungsziel in eine belastbare Anspruchsarchitektur übersetzt werden muss. Normen: §§ 812 und 818 BGB. Prüfraster: Arbeite vom Vermögensvorteil zur Zweck- und Rechtsgrundebene vor; Trenne innere Motivation von erkennbarer Zweckbindung; Prüfe Teilmängel und zeitliche Zäs..." --- # Anspruchsziel und Rückabwicklungsarchitektur ## Einsatzbereich Anwendungsfall: das praktische Rückabwicklungsziel in eine belastbare Anspruchsarchitektur übersetzt werden muss. Der Skill zwingt zu einer vermögensorientierten Prüfung: erst Vorteil und Zurechnung, dann Rechtsgrund und Behaltensgrund, zuletzt Umfang, Einreden und prozessuales Ziel. ## Triage — zuerst klären 1. Welcher Vermögensvorteil ist exakt gemeint? 2. Welcher Zweck oder welche Erwartung wurde rechtlich relevant? 3. Ist der Rechtsgrund nie entstanden, später entfallen oder nur teilweise fehlend? 4. Gibt es trotz Fehler einen Behaltensgrund? 5. Welche Tatsachen fehlen für eine belastbare Subsumtion? ## Spezifischer Prüfungsfokus - Bestimme den konkreten Vermögensvorteil und seine heutige Spur im Vermögen. - Ordne den Vorteil einer Leistungsbeziehung, einem Eingriff oder einer sonstigen Erwerbslage zu. - Prüfe Rechtsgrund und Behaltensgrund getrennt. - Kontrolliere, ob § 818 BGB den Anspruch erweitert, begrenzt oder verschärft. - Leite erst danach Anspruchsgegner, Anspruchshöhe und prozessuales Ziel ab. ## Prüfungslogik - Arbeite vom Vermögensvorteil zur Zweck- und Rechtsgrundebene vor. - Trenne innere Motivation von erkennbarer Zweckbindung. - Prüfe Teilmängel und zeitliche Zäsuren betragsgenau. - Kontrolliere § 814 BGB, § 815 BGB, § 817 S. 2 BGB und Spezialregime. - Gib am Ende ein Anspruchsziel mit Beweisbedarf aus. ## Typische Fehler - Zweck mit Motiv verwechseln. - Rechtsgrundmangel nur behaupten. - Behaltensgrund nicht gesondert prüfen. ## Anspruchsgrundlagenarchitektur — Reihenfolge 1. **Vertraglicher Anspruch:** - § 433 BGB Kaufpreis, § 535 BGB Mietzins, § 611 BGB Vergütung. - § 346 BGB Rückgewähr nach Rücktritt. - § 357 BGB Rückgewähr nach Widerruf. 2. **c.i.c. — § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB:** vorvertragliche Pflichtverletzung. 3. **GoA §§ 677, 683 BGB:** Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag. 4. **Dingliche Ansprüche:** - § 985 BGB Herausgabe (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis). - §§ 987 ff. BGB Folgeansprüche (Nutzungen, Schadensersatz, Verwendungen). 5. **Delikt:** - § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz aus Verletzung absoluter Rechtsgüter. - § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetz. - § 826 BGB sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. - § 831 BGB Verrichtungsgehilfe. 6. **Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB:** - § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB Leistungskondiktion (Leistung ohne Rechtsgrund). - § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Nichtleistungskondiktion (Eingriffskondiktion). - § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB condictio ob causam finitam (Wegfall des Rechtsgrunds). - § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB condictio ob rem (Zweckverfehlung). - § 813 BGB condictio indebiti bei Erfüllung einredebehafteter Forderung. - § 816 Abs. 1, 2 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten / Empfang an Nichtberechtigten. - § 822 BGB Bereicherung eines Dritten. ## Rückabwicklungs-Architektur — Reihenfolge der Prüfung - Bei nichtigem gegenseitigen Vertrag: **Saldotheorie** vs. Zweikondiktionentheorie (Ausnahmen siehe `saldotheorie-rueckabwicklung-nichtiger-vertraege`). - Bei wirksamer Anfechtung § 142 BGB: ex tunc-Nichtigkeit → Bereicherungsrecht. - Bei Rücktritt §§ 346 ff. BGB: vorrangiges Spezialregime — keine Leistungskondiktion. - Bei Insolvenz: zusätzlich Anfechtungsanspruch §§ 129 ff. InsO / AnfG prüfen. ## Anti-Halluzinations-Hinweise - Reihenfolge der Anspruchsprüfung: Vertrag — c.i.c. — GoA — dinglich — Delikt — Bereicherung. (CLAUDE.md-Vorgabe). - Keine Vermengung von Anfechtung im BGB-Sinne (§§ 119 ff. BGB) und Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) oder AnfG-Anfechtung. ## Arbeitsausgabe | Punkt | Ergebnis | Belegbedarf | |---|---|---| | Anspruchsziel | [...] | [...] | | beteiligte Personen | [...] | [...] | | Vermögensvorteil | [...] | [...] | | Zweck/Zurechnung | [...] | [...] | | Rechtsgrund/Behaltensgrund | [...] | [...] | | § 818 BGB | [...] | [...] | | Einreden/Spezialregime | [...] | [...] | | vorläufiges Ergebnis | [...] | [...] | ## Mini-Check vor Output - Kein Direktanspruch ohne begründete Zurechnung. - Kein Wertersatz ohne Bewertungsmethode. - Keine Entreicherung ohne konkreten Vermögensweg. - Keine Saldierung ohne beiderseitige Leistungstabelle. - Offene Tatsachen bleiben als offen markiert. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.