--- name: eingriff-namen-bild-persoenlichkeitswert description: "Bei kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Normen: § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB; §§ 22 und 23 KUG; Art. 2 Abs. 1 GG. Prüfraster: Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt; Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position; Ordne Nutzung, Verfügung o..." --- # Eingriff in Name, Bild und Persönlichkeitswert ## Einsatzbereich Anwendungsfall: kommerzieller Persönlichkeitswert ohne Zustimmung genutzt wurde. Der Skill zwingt zu einer vermögensorientierten Prüfung: erst Vorteil und Zurechnung, dann Rechtsgrund und Behaltensgrund, zuletzt Umfang, Einreden und prozessuales Ziel. ## Triage — zuerst klären 1. Welche Rechtsposition weist den wirtschaftlichen Nutzen zu? 2. Hat der Gegner diese Position ohne Leistung des Anspruchstellers genutzt? 3. Gab es Lizenz, Gestattung oder gesetzliche Erlaubnis? 4. Ist § 816 BGB oder § 822 BGB spezieller? 5. Wie wird der objektive Nutzungs- oder Lizenzwert bestimmt? ## Spezifischer Prüfungsfokus - Bestimme den konkreten Vermögensvorteil und seine heutige Spur im Vermögen. - Ordne den Vorteil einer Leistungsbeziehung, einem Eingriff oder einer sonstigen Erwerbslage zu. - Prüfe Rechtsgrund und Behaltensgrund getrennt. - Kontrolliere, ob § 818 BGB den Anspruch erweitert, begrenzt oder verschärft. - Leite erst danach Anspruchsgegner, Anspruchshöhe und prozessuales Ziel ab. ## Prüfungslogik - Prüfe zuerst, ob wirklich keine Leistungsbeziehung vorliegt. - Bestimme den Zuweisungsgehalt der verletzten Position. - Ordne Nutzung, Verfügung oder Weitergabe der passenden Anspruchsgrundlage zu. - Bewerte nach objektivem Markt-, Lizenz- oder Erlöswert. - Trenne Bereicherung von Schaden, Gewinnabschöpfung und Unterlassung. ## Typische Fehler - Alt. 2 als Auffangtatbestand ohne Zuweisungsgehalt nutzen. - Schadensersatz und Bereicherung vermischen. - Lizenzwert ohne Methode schätzen. ## Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts - **Recht am eigenen Bild §§ 22, 23 KUG:** kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung verletzt; § 22 KUG verlangt Einwilligung des Abgebildeten oder Erben innerhalb 10 Jahren nach Tod. - **Namensrecht § 12 BGB:** unbefugte kommerzielle Verwendung des Namens für Werbung, Domain, Produktbezeichnung. - **Stimme:** kommerzielle Nutzung der Stimme einer Person (z. B. Werbespot mit nachgeahmter Stimme) — vermögenswerter Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (BGH-Linie zur Marlene-Dietrich-Rechtsprechung). - **Persönlichkeitswert allgemein:** vermögenswerte Bestandteile sind nach BGH-Linie postmortal **vererblich** (anders als ideelle Bestandteile, die mit dem Tod erlöschen) — vermögenswerter Schutz erstreckt sich gem. § 22 S. 3 KUG analog auf 10 Jahre nach dem Tod (umstritten). ## Schrankenfrei vs. zustimmungspflichtig - **§ 23 KUG-Ausnahmen** (Bildverwendung zulässig ohne Einwilligung): - Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) — abgestufte Wertung BVerfG/BGH. - Bilder als Beiwerk (Nr. 2), Versammlungen/Aufzüge (Nr. 3), höhere Interessen der Kunst (Nr. 4). - **Schranke der Schranke § 23 Abs. 2 KUG:** berechtigte Interessen des Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden. - **Kommerzielle Nutzung:** nahezu immer zustimmungspflichtig, da kein § 23 Abs. 1 KUG. ## Eingriffskondiktion — Berechnung - **Lizenzanalogie:** marktübliche Lizenzgebühr für vergleichbare Werbeverträge (Prominente, Kategorie, Umfang der Nutzung — Print, TV, Online, Dauer, Reichweite). - **Drei-fache Berechnungsmethode** (BGH-Linie zu Immaterialgüterrechten und Persönlichkeitsrechten): 1. Konkreter Schaden. 2. Verletzergewinn. 3. Lizenzanalogie. - **Gewinnabschöpfung:** bei vorsätzlich-sittenwidriger Verletzung höhere Werte zulässig. ## Konkurrenz und parallele Ansprüche - **§ 823 Abs. 1 BGB:** Schadensersatz (sonstiges Recht — Persönlichkeitsrecht). - **§ 1004 BGB analog:** Unterlassungsanspruch. - **DSGVO Art. 82:** Schadensersatz bei datenschutzrechtlich relevantem Eingriff (Personenbezug). - **Geldentschädigung wegen schwerer Persönlichkeitsverletzung:** eigenständiger ideeller Anspruch, kein Bereicherungsanspruch — BGH-Linie zur schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung. ## Arbeitsausgabe | Punkt | Ergebnis | Belegbedarf | |---|---|---| | Anspruchsziel | [...] | [...] | | beteiligte Personen | [...] | [...] | | Vermögensvorteil | [...] | [...] | | Zweck/Zurechnung | [...] | [...] | | Rechtsgrund/Behaltensgrund | [...] | [...] | | § 818 BGB | [...] | [...] | | Einreden/Spezialregime | [...] | [...] | | vorläufiges Ergebnis | [...] | [...] | ## Mini-Check vor Output - Kein Direktanspruch ohne begründete Zurechnung. - Kein Wertersatz ohne Bewertungsmethode. - Keine Entreicherung ohne konkreten Vermögensweg. - Keine Saldierung ohne beiderseitige Leistungstabelle. - Offene Tatsachen bleiben als offen markiert. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.