--- name: inso-gesellschafterdarlehen-grundtatbestand description: "Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Forderungen nach § 135 InsO prüfen: Sicherheiten zehn Jahre, Befriedigung ein Jahr, Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit, Gebrauchsüberlassung, Sanierungsprivileg und Kleinbeteiligtenausnahme. Output: Anspruchsmatrix mit Rollenprüfung, Fristen, Rüc..." --- # Gesellschafterdarlehen — § 135 InsO ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage — kläre vor der Prüfung 1. Wer hat das Darlehen gewährt: formeller Gesellschafter, nahestehende Person, Konzernunternehmen oder außenstehender Dritter? 2. Geht es um **Sicherheit** für eine Gesellschafterdarlehensforderung oder um **Befriedigung**? 3. Liegt die Sicherheit innerhalb von zehn Jahren oder die Befriedigung innerhalb eines Jahres vor dem Eröffnungsantrag? 4. Hat ein Gesellschafter für ein Drittdarlehen Sicherheit bestellt oder als Bürge gehaftet? 5. Greifen § 39 Abs. 4 oder Abs. 5 InsO entsprechend, insbesondere Sanierungsprivileg oder Kleinbeteiligtenausnahme? 6. Wurde ein Gegenstand zur Nutzung überlassen, der für die Fortführung des Unternehmens wesentlich ist? ## Zentrale Normen § 135 InsO — § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO — § 39 Abs. 4 und 5 InsO — § 129 InsO — § 138 InsO — § 143 Abs. 3 InsO — § 146 InsO. ## Gesetzliche Struktur | Norm | Prüfungspunkt | Frist | |---|---|---| | § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO | Sicherung für Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderung | zehn Jahre vor Antrag oder nach Antrag | | § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO | Befriedigung eines Gesellschafterdarlehens oder gleichgestellter Forderung | ein Jahr vor Antrag oder nach Antrag | | § 135 Abs. 2 InsO | Befriedigung eines Dritten, wenn Gesellschafter Sicherheit bestellt hat oder als Bürge haftet | ein Jahr | | § 135 Abs. 3 InsO | Nutzungsüberlassung eines betriebswesentlichen Gegenstands | Aussonderung für höchstens ein Jahr gesperrt; Ausgleich für Gebrauch oder Ausübung | | § 135 Abs. 4 InsO | § 39 Abs. 4 und 5 InsO gelten entsprechend | Ausnahmeprüfung | ## Rollenprüfung § 135 InsO verlangt nicht nur einen Zahlungsvorgang, sondern eine gesellschaftsrechtlich oder wirtschaftlich relevante Finanzierungsrolle. | Rolle | Relevanz | |---|---| | formeller Gesellschafter | regelmäßig § 135 prüfen | | Treugeber, beherrschende Konzernperson, wirtschaftlich gleichgestellter Dritter | Gleichstellung nur mit belastbaren Rechten und Einfluss prüfen | | externer Kreditgeber ohne Einfluss | grundsätzlich kein § 135 Abs. 1; § 133 oder § 130 gesondert prüfen | | Gesellschafter als Bürge oder Sicherungsgeber | § 135 Abs. 2 und § 143 Abs. 3 prüfen | Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Sanierungs- und Kleinbeteiligtenprüfung Prüfe § 39 Abs. 4 und 5 InsO entsprechend: - Sanierungsprivileg: Erwerb der Beteiligung zum Zweck der Sanierung; ernsthafte Sanierungsperspektive und dokumentierter Sanierungsbezug. - Kleinbeteiligtenausnahme: keine Geschäftsführung und Beteiligung innerhalb der gesetzlichen Schwelle. Wenn diese Punkte streitig sind, wird der Vorgang als Human Review markiert. ## Prüfschema 1. Forderung aus Darlehen oder wirtschaftlich gleichgestellter Rechtshandlung? 2. Gesellschafter oder gleichgestellte Rolle? 3. Sicherheit oder Befriedigung? 4. Frist: zehn Jahre bei Sicherheit, ein Jahr bei Befriedigung? 5. Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit oder Bürgschaft? 6. Ausnahme nach § 39 Abs. 4 oder 5 InsO? 7. Bei Nutzungsüberlassung: betriebswesentlicher Gegenstand, Sperrzeit und angemessener Ausgleich? 8. Rechtsfolge: Rückgewähr nach § 143 InsO, ggf. Erstattung durch Gesellschafter nach § 143 Abs. 3 InsO? ## Output-Template **Prüfung § 135 InsO** | Merkmal | Ergebnis | Beleg | |---|---|---| | Darlehen oder gleichgestellte Forderung | ja/nein | [...] | | Gesellschafterrolle oder Gleichstellung | ja/nein/offen | [...] | | Sicherheit oder Befriedigung | Sicherheit/Befriedigung | [...] | | Frist | zehn Jahre/ein Jahr/offen | [...] | | Drittdarlehen mit Gesellschaftersicherheit | ja/nein | [...] | | Nutzungsüberlassung und Ausgleich | ja/nein/offen | [...] | | § 39 Abs. 4 oder 5 InsO | greift/greift nicht/offen | [...] | **Ergebnis:** § 135 InsO [naheliegend / nicht naheliegend / Human Review erforderlich]. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. § 135 InsO ist besonders anfällig für Rollen- und Konzernfehler; wirtschaftliche Gleichstellung nie ohne belastbare Tatsachen annehmen.