--- name: konkurrenz-bereicherung-vertraglich-deliktisch description: "Verhältnis von Bereicherungsrecht zu vertraglichen Ansprüchen und Deliktsrecht §§ 823 ff. BGB klären. Normen: §§ 812 823 987 ff. BGB. Prüfraster: Vorrang-/Spezialitätsfragen, bereicherungsrechtliche Lückenfüllung. Output: Anspruchsprioriserungstabelle. Abgrenzung: nicht Konkurrenz mit AnfG/InsO-A..." --- # Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: §§ 812 ff. BGB, AnfG und Insolvenzanfechtung; §§ 129-147 InsO. Mit KI-Screening von Schuldnerakten; § 135 Gesellschafterdarlehen, Bargeschäft; § 142 und Verteidigung des Anfechtungsgegners. Keine Rechtsberatung — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Triage — kläre vor der Prüfung 1. Besteht ein wirksamer Vertrag mit eigenem Rückabwicklungsregime (§§ 346 ff. BGB bei Rücktritt) — verdrängt dieser § 812 BGB? 2. Ist der Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 142 BGB) — fehlt damit der Rechtsgrund für § 812 BGB? 3. Soll Schadensersatz (§§ 823 ff. BGB, Verschulden erforderlich) oder Herausgabe des Erlangten (§ 812 BGB, kein Verschulden) geltend gemacht werden? 4. Liegt eine Konstellation des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses vor (§§ 987 ff. BGB als lex specialis)? 5. Welche Verjährungsfrist ist günstiger (§ 195 BGB, 3 Jahre, gilt für alle)? ## Zentrale Normen § 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) — §§ 346 ff. BGB (Rücktrittsfolgen) — §§ 134, 138, 142 BGB (Nichtigkeitsgründe) — §§ 823, 826 BGB (Deliktshaftung) — §§ 985–993 BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) — § 195 BGB (Regelverjährung) — § 199 BGB (Verjährungsbeginn) ## Rechtsprechung Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Grundsatz: Subsidiarität des Bereicherungsrechts Das Bereicherungsrecht ist in bestimmten Konstellationen subsidiär, in anderen kann es neben anderen Ansprüchen stehen. ## § 812 BGB neben vertraglichen Ansprüchen ### Nebeneinander möglich - Nichtiger Vertrag: kein Erfüllungsanspruch, aber § 812 BGB greift. - Anfechtung des Vertrags (§ 142 BGB): § 812 BGB für die Rückabwicklung. ### Ausschluss bei wirksamen Rückabwicklungsregeln Bei Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) verdrängen diese den § 812 BGB-Anspruch für die Rückabwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses. ## § 812 BGB neben §§ 823 ff. BGB (Delikt) **Nebeneinander:** Bereicherungsrecht und Deliktsrecht stehen nebeneinander. **Unterschied:** Delikt setzt Verschulden voraus; § 812 BGB nicht. Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld; § 812 BGB nur Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils. **Verjährung:** § 195 BGB (drei Jahre) gilt für beide; Beginn nach § 199 BGB. ## § 812 BGB neben §§ 987 ff. BGB (EBV) **Vorrang des EBV:** §§ 987 ff. BGB sind als lex specialis gegenüber § 812 BGB zu betrachten, solange Eigentum und Besitz auseinanderfallen. **Subsidiarität des § 812 BGB:** Ist § 985 BGB gegeben, kann daneben kein § 812 BGB-Anspruch auf denselben Gegenstand geltend gemacht werden. **Ausnahme:** Nach Eigentumsübergang (z. B. gutgläubiger Erwerb) greift § 812 BGB wieder. ## Prüfschema 1. Wirksamer Vertrag mit Rücktrittsfolge? → §§ 346 ff. BGB verdrängen § 812 BGB. 2. Vertrag nichtig (§§ 134/138/142)? → § 812 BGB greift. 3. Delikt und Bereicherung nebeneinander? → ja, Wahl der günstigsten Grundlage. 4. EBV (§§ 987 ff.) einschlägig? → lex specialis, § 812 BGB tritt zurück. ## Output-Template **Konkurrenzprüfung: § 812 BGB neben anderen Ansprüchen** Sachverhalt (kurz): [...] | Konkurrenz | Ergebnis | |---|---| | Wirksamer Vertrag + Rücktritt | §§ 346 ff. BGB vorrangig / § 812 verdrängt | | Nichtiger Vertrag | § 812 Abs. 1 S. 1 BGB direkt einschlägig | | Deliktshaftung §§ 823 ff. | nebeneinander mit § 812 BGB | | EBV §§ 987 ff. / § 985 BGB | lex specialis; § 812 nur nach Eigentumsübergang | **Empfehlung:** Stütze Klage primär auf [...]; hilfsweise auf [...]. --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.