--- name: output-klageschrift-bereicherungsklage description: "Klageschrift aus Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB aufbauen: Klageantrag auf Zahlung oder Herausgabe, ODUE-Schema. Normen: §§ 812 818 BGB, §§ 253 313 ZPO. Prüfraster: Obersatz, Definition, Untersatz, Ergebnis, Streitwert, Beweisangebot. Output: Klageschriftentwurf Bereicherungsklage. Abgrenzung:..." --- # Output: Klageschrift Bereicherungsklage ## Triage — kläre vor dem Schreiben 1. Welcher Bereicherungsanspruch ist einschlägig (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Leistungskondiktion, Alt. 2 Nichtleistungskondiktion, § 816 BGB, § 822 BGB)? 2. Was konkret ist herauszugeben (Geld, Sache, Nutzung) — Naturalrestitution oder Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)? 3. Greift Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), und ist der Beklagte bösgläubig (§ 819 BGB)? 4. Greift § 814 BGB oder § 817 S. 2 BGB als Ausschlussgrund? 5. Welches Gericht ist zuständig (Amtsgericht bis 5.000 EUR Streitwert, Landgericht ab 5.001 EUR)? ## Zentrale Normen § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungs-/Nichtleistungskondiktion) — § 814 BGB (Ausschluss) — § 817 BGB (Gesetzes-/Sittenverstoß) — § 818 BGB (Umfang der Herausgabe) — § 819 BGB (verschärfte Haftung) — § 291 BGB (Prozesszinsen) — §§ 253, 256 ZPO (Klageerhebung) — §§ 23, 71 GVG (Zuständigkeit) ## Rechtsprechung Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Hinweis Dieser Skill liefert ein strukturiertes Muster für eine Klageschrift auf Grundlage der §§ 812 ff. BGB. Er ersetzt keine anwaltliche Leistung. Bezeichnungen und Beträge sind Platzhalter. ## Vorarbeit: Kondiktionskarte Vor dem Entwurf der Klageschrift muss eine Kondiktionskarte vorliegen: | Punkt | Klärung | |---|---| | Anspruchstyp | Leistungskondiktion / Nichtleistungskondiktion / § 816 / § 822 | | Vermögensvorteil | konkret benennen, nicht nur "Geld" oder "Bereicherung" | | Zweck und Zurechnung | Wer leistete an wen, mit welchem erkennbaren Zweck? | | Rechtsgrundmangel | Anfangsmangel / späterer Wegfall / Zweckverfehlung / Teilmangel | | Behaltensgrund | nein / ja, aber streitig | | Rückabwicklungslogik | isolierter Anspruch / Saldo / Zug um Zug | | § 818 BGB | Naturalherausgabe, Wertersatz, Nutzungen, Surrogate, Entreicherung | | Gegenargumente | § 814, § 817 S. 2, Verjährung, Spezialregime, Beweislast | Ohne diese Karte keine fertige Klageschrift ausgeben, sondern fehlende Tatsachen abfragen. ## Rubrum An das [Amtsgericht / Landgericht] [Ort] **Klage** des [Name des Klägers], [Anschrift] — Kläger — gegen [Name des Beklagten], [Anschrift] — Beklagter — **Streitwert:** EUR [Betrag] ## Klageantrag Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR [Betrag] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum] zu zahlen. **Alternativ bei Herausgabeanspruch:** Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [genau bezeichneten Gegenstand] herauszugeben. ## Begründung ### I. Sachverhalt [Tatsachenschilderung: Wer hat was an wen geleistet, wann, mit welchem erkennbaren Zweck, auf welcher behaupteten Grundlage, warum fehlt oder entfiel der Rechtsgrund, welche Vermögensvorteile bestehen noch] ### II. Rechtliche Würdigung **Obersatz:** Der Beklagte hat etwas durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. **Etwas erlangt:** Der Beklagte hat [Leistungsgegenstand] erhalten. Dies stellt einen Vermögensvorteil dar. **Durch Leistung:** Der Kläger hat bewusst und zweckgerichtet geleistet, nämlich zur [Zweckbestimmung]. **Ohne Rechtsgrund:** Der Rechtsgrund fehlt, weil [Vertrag nichtig / Anfechtung wirksam / Bedingung eingetreten]. **Kein Behaltensgrund:** Ein Recht des Beklagten, den Vorteil gleichwohl zu behalten, besteht nicht. Insbesondere greift [kein spezielles Rückabwicklungsregime / kein Ausschlussgrund / keine Saldierung zugunsten des Beklagten]. **Ergebnis:** Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht in Höhe von EUR [Betrag]. ### III. Ausschlussgründe § 814 BGB greift nicht, da der Kläger keine positive Kenntnis der Nichtschuld hatte. § 817 S. 2 BGB greift nicht, da [Begründung]. ### IV. Rechtsfolge und Entreicherung Gemäß § 818 Abs. 1 BGB ist das Erlangte herauszugeben. Hilfsweise schuldet der Beklagte Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Nutzungen, Surrogate und ersparte Aufwendungen sind wie folgt zu berücksichtigen: [...]. Die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB) scheidet aus bzw. greift nur teilweise, weil [Surrogat / Ersparnis / zurechenbarer Wegfall / Bösgläubigkeit / Rechtshängigkeit / Saldierung]. ### V. Hilfsweise Saldierung oder Zug-um-Zug Soweit das Gericht von einer Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags ausgeht, ergibt sich nach Saldierung der beiderseitigen Leistungen ein Anspruch in Höhe von EUR [...]. Hilfsweise wird Leistung Zug um Zug gegen [...] beantragt. ## Beweisangebote [Urkunden, Zeugen, Sachverständige — konkret benennen] --- Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.