--- name: strafrechtliche-belehrung-pruefen description: "Prüfe die strafrechtliche Belehrung des Dienstleisters nach Absatz drei Satz zwei Nummer eins der einschlaegigen Dienstleisterregelung. Pflichtinhalte § 203 Absatz eins drei vier und sechs StGB und § 204 StGB. Empfehlung Normtext als Vertragsanlage. Hinweis auf Sekundaerpflicht des Dienstleisters..." --- # Strafrechtliche Belehrung prüfen ## Fachkern: Strafrechtliche Belehrung prüfen - **KI-/Berufsrechtsproblem (Strafrechtliche Belehrung prüfen):** Prüfe die strafrechtliche Belehrung des Dienstleisters nach Absatz drei Satz zwei Nummer eins der einschlaegigen Dienstleisterregelung. Pflichtinhalte § 203 Absatz eins drei vier und sechs StGB und § 204 StGB. Empfehlung Normtext als Vertragsanlage. Hinweis auf Sekundaerpflicht des Dienstleisters nach § 203 Absatz vier Satz zwei Nummer eins StGB. - **Normenanker:** BRAO, BORA, § 203 StGB, § 204 StGB, DSGVO/BDSG, Auftragsverarbeitung, Dienstleisterregelungen der freien Berufe und prozessuale Akten-/Mandatsgeheimnisse fallbezogen prüfen. - **Entscheidende Weiche:** Anbieterbehauptung, Vertragswortlaut, technische Realität, Berufsgeheimnis, Datenschutzrolle und Strafbarkeitsrisiko auseinanderziehen. - **Arbeitsprodukt:** Anbieter-Fragenliste, Risikomatrix, Vertragsredline und Entscheidung, ob Pilot, Stop oder Nachverhandlung. - **Hinweis:** Ergebnis bleibt Vorprüfung für Kanzlei- oder Spezialberatung; keine Scheinsicherheit gegenüber Berufsrecht oder Strafrecht. ## Norm Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 der jeweiligen Dienstleisterregelung verlangt die Verpflichtung des Dienstleisters "unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung". Diese Folgen ergeben sich aus § 203 StGB und § 204 StGB. Pro Beruf identische Anforderung in: - § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO - § 62a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StBerG - § 50a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 WPO - § 39c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 PAO - § 26a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BNotO ## § 203 StGB — Architektur ### Abs. 1 — Strafbarkeit der Berufsgeheimnisträger Wer ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger der dort genannten Berufsgruppen anvertraut oder bekanntgeworden ist. Nr. 1 erfasst unter anderem Notare; Nr. 3 erfasst Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare (alternativ), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vergleichbare Berufsgruppen. ### Abs. 3 Satz 2 — Befugnisnorm Die in Abs. 1 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen mitwirkenden Personen offenbaren, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen Personen erforderlich ist. Dies ist die strafrechtliche Befugnisnorm, die das Berufsrecht (§ 43e BRAO etc.) ergänzt. ### Abs. 4 — Strafbarkeit des Dienstleisters **Abs. 4 Satz 1**: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die "sonstigen mitwirkenden Personen", wenn sie das Geheimnis unbefugt offenbaren. **Abs. 4 Satz 2 Nr. 1**: Sekundärpflicht der Berufsgeheimnisträger — sie haben die mitwirkenden Personen vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Wer dies unterlässt, macht sich nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB selbst strafbar. Das ist der zentrale strafrechtliche Druckpunkt für die Sorgfalt bei der Vertragsgestaltung. ### Abs. 6 — gewerbsmäßig Gewerbsmäßiges Handeln führt zu erhöhter Strafandrohung. Relevant insbesondere für den Dienstleister selbst, der eine Datenverwertung betreibt. ## § 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse zu eigenen Zwecken. Konkurrenznorm zu § 203 StGB für Fälle, in denen das Geheimnis nicht offenbart, sondern wirtschaftlich verwertet wird (etwa Modelltraining mit Mandatsdaten zu Wettbewerbszwecken). ## Anforderungen an die Belehrung - Ausdrücklicher Verweis auf § 203 StGB und § 204 StGB im Vertrag - Hinweis auf Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Grundtatbestand) - Hinweis auf gewerbsmäßige Variante (höhere Strafandrohung) - Normtext idealerweise als Vertragsanlage - Empfänger der Belehrung: der Dienstleister selbst und alle sonstigen mitwirkenden Personen (die der Dienstleister einbindet) ## Prüfschema | Punkt | Fundstelle | Ampel | Bemerkung | |---|---|---|---| | Verweis auf § 203 StGB | | | | | Verweis auf § 204 StGB | | | | | Belehrung im Vertragstext | | | | | Normtext als Anlage | | | | | Belehrung umfasst auch Subunternehmer | | | | ## Typische Lücken - Pauschaler Hinweis "strafbewehrte Verschwiegenheit" ohne Normnennung — unzureichend - Belehrung nur auf englisch ohne deutsche Übersetzung — bei deutschem Anbieter problematisch - Belehrung ausschließlich auf der Subunternehmer-Ebene, nicht beim Dienstleister selbst - Keine Belehrung in den Mitarbeiterunterlagen des Dienstleisters ## Anlage Normtext (Vorlage) Im Skill `klauselvorschlaege` befindet sich ein Mustertext der Anlage Normtext §§ 203, 204 StGB, der direkt in den Vertrag übernommen werden kann. ## Aktuelle Rechtsprechung - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. ## Zentrale Normen (Paragrafenkette) - § 203 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen - § 204 StGB — Verwertung fremder Geheimnisse - §§ 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO, 62a Abs. 3 Nr. 1 StBerG, 50a Abs. 3 Nr. 1 WPO, 39c Abs. 3 Nr. 1 PAO, 26a Abs. 3 Nr. 1 BNotO — Pflicht zur Belehrung in Textform ## Triage zu Beginn 1. Enthält der Dienstleistervertrag eine explizite Belehrung über §§ 203, 204 StGB? 2. Ist die Belehrung in Textform (§ 126b BGB) dokumentiert? 3. Wurde der Normtext der §§ 203/204 StGB als Anlage beigefügt? 4. Verpflichtet der Vertrag den Dienstleister, seine Subunternehmer ebenso zu belehren? 5. Erfasst die Belehrung § 203 Abs. 6 StGB (gewerbsmäßige Variante)? ## Output-Template — Belehrungsprüfvermerk **Adressat:** Kanzlei intern — Tonfall: sachlich-juristisch ``` Belehrungsprüfvermerk §§ 203/204 StGB [DATUM] Anbieter: [NAME] | Vertrag: [DOKUMENT, VERSION] Prüfpunkt 1: Belehrung im Vertrag Vorhanden: ja / nein Fundstelle: [KLAUSEL, ABSCHNITT] Deckt ab: § 203 Abs. 1 / Abs. 3 Satz 2 / Abs. 4 / Abs. 6 / § 204 Prüfpunkt 2: Normtext als Anlage Normtext §§ 203/204 StGB als Anlage beigefügt: ja / nein Prüfpunkt 3: Weiterverpflichtung Subunternehmer Vertrag verpflichtet Dienstleister zur Belehrung der Subunternehmer: ja / nein Fundstelle: [KLAUSEL] Ergebnis Ampel strafrechtliche Belehrung: GRUEN / GELB / ROT Luecken: [BESCHREIBUNG] Handlungsbedarf: [ERGAENZUNGSKLAUSEL / RUECKFRAGE AN ANBIETER] ```