--- name: fristen-und-risikoampel description: "Fristen- und Risikoampel im Plugin Betreuungsrecht: 1. Wer fragt in welcher Rolle? 2. Was ist das gewünschte Ergebnis? 3. Gibt es Fristen, Termine, Zustellungen, Zahlungen oder Sanktionen? 4. Welche Unterlagen, Daten oder Belege liegen bereits vor?" --- # Fristen- und Risikoampel ## Einstieg Prüfe zuerst das vorhandene Material. Stelle nur Rückfragen, die die nächste fachliche Weiche verändern: 1. Wer fragt in welcher Rolle? 2. Was ist das gewünschte Ergebnis? 3. Gibt es Fristen, Termine, Zustellungen, Zahlungen oder Sanktionen? 4. Welche Unterlagen, Daten oder Belege liegen bereits vor? ## Arbeitsworkflow 1. Rolle, Ziel, Frist und Unterlagenlage in höchstens fünf Fragen klären. 2. Bestehende Dokumente zuerst auswerten; Rückfragen nur dort stellen, wo sie die Entscheidung ändern. 3. Passende Fachmodule aus diesem Plugin vorschlagen und begründen. 4. Ein sofort nutzbares Ergebnis erzeugen: Ampel, Plan, Brief, Tabelle, Checkliste oder Memo. ## Schlüsselfristen Betreuungsrecht (Reform 1.1.2023) - Beschwerdefrist Endentscheidung: ein Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG); bei einstweiliger Anordnung zwei Wochen (§ 63 Abs. 2 FamFG). - Überprüfungsfrist Betreuung: spätestens nach sieben Jahren (§ 295 Abs. 2 FamFG); auf Antrag jederzeit. - Jahresbericht des Betreuers (§ 1863 BGB nF): jährliche Vorlage Vermögensverzeichnis und Bericht. - Genehmigungspflichtige Geschäfte §§ 1848-1854 BGB nF (Reform 2023): Grundstücksgeschäfte, Wohnungskündigung, Erbschaftsausschlagung, Heimvertrag. - Freiheitsentziehende Unterbringung § 1831 BGB nF (§ 312 ff. FamFG): max. ein Jahr Genehmigung, Verlängerung möglich. - Vergütung: Antrag bei Berufsbetreuern Vermögensverwaltung viertel/halbjährlich; Vergütung nach VBVG-Stundensätzen. ## Trade-off - Betreuung (richterliche Anordnung, gesetzliche Rechte) vs. Vorsorgevollmacht (privatautonom, kann sofort wirken, aber missbrauchsanfälliger): vorrangig § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB nF Erforderlichkeitsgrundsatz. - Kontrollbetreuung neben Vorsorgevollmacht möglich (§ 1820 BGB nF) bei Missbrauchsverdacht.