--- name: genehmigungspflicht-pruefung description: "'Prüft, ob ein konkretes Rechtsgeschäft, eine Maßnahme oder eine Entscheidung des Betreuers der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf (§§ 1848 ff. BGB) — etwa Grundstücksverkauf, Erbausschlagung, Heimvertragsabschluss, Wohnungsauflösung, freiheitsentziehende Maßnahmen. Lädt, wenn Schlagwörter..." --- # Genehmigungspflicht-Prüfung (§§ 1848 ff. BGB) ## Zweck Dieser Skill prüft, ob ein konkret geplantes Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme des Betreuers nach dem **Vier-Augen-Prinzip** der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Die Reform 2023 hat das System der Genehmigungspflichten neu strukturiert (§§ 1848–1858 BGB für Vermögens- sorge; §§ 1828–1834 BGB für personenbezogene Maßnahmen). Ohne erforderliche Genehmigung sind Geschäfte schwebend unwirksam (§ 1855 BGB). ## Eingaben - **Aufgabenkreise** des Betreuers (Bestellungsurkunde) - **Konkret geplante Maßnahme** (z. B. "Verkauf der Eigentumswohnung der betreuten Person in Berlin-Charlottenburg") - **Beteiligte Personen** (Vertragspartner, Heimträger, Arzt) - **Wirtschaftliche Eckdaten** (Kaufpreis, Heimkosten, Darlehenssumme) - **Wünsche/Willen der betreuten Person** zum Geschäft (§ 1821 BGB) - **Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht** (verdrängt ggf. Betreuung) ## Rechtlicher Rahmen ### Systematik der Genehmigungspflichten nach Reform 2023 Die §§ 1848–1858 BGB regeln **vermögensbezogene** Genehmigungspflichten: - § 1848 BGB — Grundsatz: Genehmigung des Gerichts bei wesentlichen Vermögensverfügungen - § 1849 BGB — Genehmigung bei Geschäften über Grundstücke und Rechte an Grundstücken - § 1850 BGB — Genehmigung bei Erbschaftsangelegenheiten (Annahme/ Ausschlagung der Erbschaft, Erbteilsverkauf) - § 1851 BGB — Genehmigung bei Aufgabe/Auflösung der Wohnung der betreuten Person - § 1852 BGB — Genehmigung bei Geschäften über erwerbsmäßige Tätigkeit - § 1853 BGB — Genehmigung bei Kreditaufnahme, Verfügungen über Wertpapiere - § 1854 BGB — Genehmigung bei Schenkungen (Ausschluss anstandspflichtiger Schenkungen) - § 1855 BGB — Rechtsfolge: schwebende Unwirksamkeit ohne Genehmigung ### Personenbezogene Maßnahmen (§§ 1828–1834 BGB) - § 1828 BGB — Einwilligung in ärztliche Maßnahmen - § 1829 BGB — Genehmigung bei lebensgefährlichen oder schwer beeinträchtigenden ärztlichen Maßnahmen - § 1831 BGB — Genehmigung **freiheitsentziehender Unterbringung** (geschlossene Heimunterbringung, geschlossene psychiatrische Klinik) - § 1832 BGB — Genehmigung **freiheitsentziehender Maßnahmen** in offener Einrichtung (Bettgitter, Bauchgurt, sedierende Medikamente zur Bewegungseinschränkung) ### § 1855 BGB — Schwebende Unwirksamkeit Rechtsgeschäfte ohne erforderliche Genehmigung sind **schwebend unwirksam**. Die Genehmigung kann auch nachträglich erteilt werden. Wird sie versagt, ist das Geschäft endgültig unwirksam. Der Vertragspartner kann nach § 1856 BGB widerrufen. ### Kanonische Rechtsprechung (Stand 05/2026, Live-Verifikation vor Verwendung) - BGH, Beschluss vom 12.02.2025 - XII ZB 433/24: Bei Genehmigung oder Anordnung einer medikamentösen Zwangsbehandlung muss der Entscheidungstenor das jeweilige Medikament/den Wirkstoff, die (Höchst-)Dosierung sowie die Verabreichungshäufigkeit hinreichend genau bezeichnen (§ 323 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Quelle: bundesgerichtshof.de / dejure.org. - BGH, Beschluss vom 24.09.2025 - XII ZB 513/24: Wunsch des/der Betroffenen, durch nahe Angehörige betreut zu werden, hat Vorrang vor Berufsbetreuer; Amtsermittlungspflicht § 26 FamFG. - Etablierte Linien (zu verifizieren): Bei freiheitsentziehender Unterbringung (§ 1831 BGB n.F.) enge Voraussetzungen — erhebliche Selbstgefährdung, medizinische Indikation, Verhältnismäßigkeit, kein milderes Mittel. SV-Gutachten regelmäßig erforderlich (§ 321 FamFG). - Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen in offener Einrichtung (§ 1832 BGB, vormals § 1906 Abs. 4 BGB a.F.): Bettgitter und Bauchgurt sind genehmigungspflichtig, wenn regelmäßig oder über längeren Zeitraum eingesetzt. - Grundstücksverkauf (§ 1849 BGB): Verkehrswertnachweis durch qualifiziertes Gutachten/Maklerwertindikation; auffallend niedriger Kaufpreis löst Prüfungspflicht aus. - Erbausschlagung (§ 1850 BGB): Gericht prüft wirtschaftliches Interesse der betreuten Person (Überschuldung, dingliche Lasten). Weitere Rechtsprechung nicht aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über bundesgerichtshof.de, dejure.org oder openjur.de verifizieren. ### Quellenregel Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff. ## Ablauf 1. **Aufgabenkreis prüfen** Liegt die geplante Maßnahme überhaupt im übertragenen Aufgabenkreis? (Vermögenssorge / Gesundheitssorge / Aufenthaltsbestimmung — § 1815 BGB). Fehlt der Aufgabenkreis, ist Erweiterung beim Gericht zu beantragen. 2. **Tatbestand der Genehmigungspflicht prüfen** Subsumtion unter konkreten §§ 1848 ff. BGB bzw. §§ 1831, 1832 BGB. 3. **Wunsch der betreuten Person ermitteln (§ 1821 BGB)** Auch bei genehmigungspflichtigen Geschäften ist der Wille der betreuten Person primärer Maßstab. 4. **Antrag beim Betreuungsgericht stellen** Schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Beizufügen: - Begründung der Maßnahme - Wirtschaftliche Eckdaten (Verkehrswertgutachten, Kostenvoranschlag) - Stellungnahme zum Willen der betreuten Person - Bei medizinischen Maßnahmen: ärztliches Zeugnis / Gutachten 5. **Anhörung durch das Gericht abwarten** Persönliche Anhörung der betreuten Person grundsätzlich Pflicht (§ 278 FamFG); bei Unterbringung Sachverständigengutachten zwingend (§ 321 FamFG). 6. **Genehmigungsbeschluss umsetzen** Geschäft erst nach Rechtskraft des Beschlusses vollziehen. Bei Grundstücken: Beschluss als Anlage zum Notarvertrag. ## Beispiel **Sachverhalt:** Frau Hannelore K. (Heimbewohnerin, siehe Schwester-Skill) wird zunehmend nachts unruhig, verlässt regelmäßig ihr Zimmer und gefährdet sich durch Stürze. Die Pflegeheimleitung schlägt vor, nachts Bettgitter anzubringen sowie ein leichtes Sedativum (Pipamperon 20 mg) zu verabreichen. **Prüfung:** > *2. Einschlägige Rechtsnorm:* § 1832 BGB — Genehmigung bei > freiheitsentziehenden Maßnahmen in offener Einrichtung > > *3. Subsumtion:* > - Maßnahme: Bettgitter + sedierende Medikation > Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. > Rn. 27 ff. — auch in offener Einrichtung) > - Sedativum: Wenn primär zur Bewegungseinschränkung verabreicht > (nicht therapeutisch), ebenfalls § 1832 BGB > - Regelmäßigkeit: jede Nacht — Tatbestand erfüllt > > *4. Wille der betreuten Person:* Frau K. wurde am 18.02.2026 befragt > (Aktenvermerk). Sie äußerte: "Ich will nicht eingesperrt sein, aber > hinfallen will ich auch nicht." Bei eingeschränkter Einsichtsfähigkeit > ist mutmaßlicher Wille zu erschließen — Schutz vor Sturzschäden hat > Priorität. > > *5. Ergebnis:* genehmigungspflichtig. Antrag beim Betreuungsgericht > Berlin-Spandau, AZ XVII 0234/24. > > *6. Anlagen:* > - Ärztliches Zeugnis Dr. Petersen v. 02.03.2026 (Sturzgefahr) > - Stellungnahme Pflegeheimleitung Sonnenhof > - Aktenvermerk Anhörung Frau K. v. 18.02.2026 > - Prüfung milderer Mittel (Niedrigflurbett, Sturzmatte) — Stellungnahme ## Risiken und typische Fehler **1. Genehmigung vor Vollzug einholen** Geschäft erst nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses abschließen. Vorzeitige Vollziehung führt zur schwebenden Unwirksamkeit (§ 1855 BGB). **2. "Bettgitter sind keine Freiheitsentziehung"** Verbreiteter Irrtum: Auch in offenen Einrichtungen sind Bettgitter und Rechtsprechung live prüfen: Keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über amtliche oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. 24/12 Rn. 27 ff.). Einmalige kurzzeitige Maßnahme bei akuter Eigen- gefährdung kann ohne Genehmigung erlaubt sein (Notstand). **3. Heimvertrag** Der Abschluss eines Heimvertrags durch den Betreuer ist regelmäßig **nicht** nach § 1851 BGB genehmigungspflichtig, sondern Verwaltungsmaßnahme. Die **Auflösung der bisherigen Wohnung** ist dagegen genehmigungspflichtig (§ 1851 BGB), sofern Lebensmittelpunkt aufgegeben wird. **4. Schenkung an Familie** Schenkungen sind nach § 1854 BGB grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausnahme: anstandsbedingte Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten) in angemessenem Umfang. **5. Erbausschlagung Frist** Erbausschlagung ist binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall zu erklären (§ 1944 BGB). Bei Genehmigungsbedürftigkeit (§ 1850 BGB) muss der Antrag **innerhalb der Sechswochenfrist** beim Gericht eingehen; eine Hemmung greift bei vorzeitiger Antragstellung. **6. Verkehrswert nicht belegt** Beim Grundstücksverkauf ist Verkehrswertgutachten oder Maklerwert- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. Behauptungen genügen nicht. **7. Vorsorgevollmacht verdrängt Betreuung** Vor Antragstellung prüfen, ob eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht (§ 1820 BGB). Der Bevollmächtigte ist vorrangig zu beteiligen; Betreuung ist subsidiär. ## Quellenpflicht Bei jeder Ausgabe sind mindestens folgende Belege anzugeben: - §§ 1848 ff. BGB, §§ 1831, 1832 BGB (einschlägige Rechtsnormen) - Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren. - Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen. - Literatur nur bei vom Nutzer bereitgestellter oder lizenziert live geprüfter Quelle; keine Kommentarblindzitate. - Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; nur Nutzerquelle oder lizenzierte Live-Verifikation verwenden. --- *Dieser Skill ersetzt keine konkrete fachliche Beratung im Einzelfall. Vor jeder genehmigungspflichtigen Maßnahme ist der Antrag durch den verantwortlichen Betreuer zu prüfen.*