--- name: agb-einbeziehung-schnittstelle description: "Prüft AGB-Einbeziehung nach §§ 305 bis 310 BGB: ausdrücklicher und konkludenter Hinweis, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit, Überraschungsklauseln § 305c BGB, Inhaltskontrolle §§ 307 bis 309 BGB. Klausurfall mit vollständiger Subsumtionskette." --- # AGB-Einbeziehung und Inhaltskontrolle — §§ 305 bis 310 BGB ## Mandantenfall - Mandant schließt Online-Kaufvertrag ab; AGB-Link war nur im Footer sichtbar — wirksam einbezogen? - Unternehmer verwendet im B2B-Bereich AGB mit Haftungsausschluss; Gegenseite hatte eigene AGB — kollidierende AGB-Situation. - Klausurkonstellation: Hotelgast akzeptiert Hausordnung beim Check-in — Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB. ## Erste Schritte 1. Anwendungsbereich prüfen: Verbraucher oder Unternehmer (§ 310 BGB beachten). 2. Einbeziehungsvoraussetzungen nach § 305 Abs. 2 BGB: ausdrücklicher Hinweis, Möglichkeit der Kenntnisnahme, Einverständnis. 3. Überraschungsklauseln nach § 305c Abs. 1 BGB identifizieren und aussondern. 4. Inhaltskontrolle: Klausel-Typ bestimmen (§ 308 oder § 309 BGB Katalog, Generalklausel § 307 BGB). 5. Bei Lücke durch unwirksame Klausel: § 306 BGB (Vertrag bleibt wirksam, gesetzliche Regelung tritt ein). 6. Ergebnis: Welche Klauseln sind einbezogen und wirksam? ## Rechtsrahmen - § 305 Abs. 1 BGB: Definiton der AGB als einseitig gestellte Vertragsbedingungen. - § 305 Abs. 2 BGB: Einbeziehungsvoraussetzungen — Hinweis und Kenntnisnahmemöglichkeit. - § 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. - § 307 BGB: Generalklausel — unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben. - §§ 308 und 309 BGB: Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit. - § 310 BGB: Besonderheiten im unternehmerischen Verkehr — §§ 308 und 309 BGB nicht direkt anwendbar. ## Prüfraster 1. AGB-Eigenschaft: Vorformulierte Bedingungen für Vielzahl von Verträgen einseitig gestellt? 2. Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB: Hinweis, Kenntnisnahmemöglichkeit und Einverständnis? 3. Bereichsausnahmen § 310 BGB: individuell ausgehandelte Klauseln, B2B-Sonderregeln? 4. § 305c BGB: Überraschungsklausel — ungewöhnlich für den Vertragstyp? 5. Inhaltskontrolle §§ 307 bis 309 BGB: Katalogverstoß oder unangemessene Benachteiligung? 6. Rechtsfolge unwirksamer Klausel: § 306 BGB — Lückenfüllung durch dispositives Recht. 7. Kollision zweier AGB: Theorie der engsten Verbindung / Kongruenzgeltung. ## Typische Fallstricke - Einbeziehung und Inhaltskontrolle sind streng zu trennen; Klausel kann einbezogen, aber unwirksam sein. - Im B2B-Verkehr gelten §§ 308 und 309 BGB nur als Indiz, nicht direkt. - AGB-Recht gilt nicht für individuell ausgehandelte Klauseln (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). - Online-Einbeziehung: aktives Anklicken einer Checkbox genügt, bloßer Link im Footer reicht nicht immer. ## Quellen - [§ 305 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305.html) - [§ 307 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html) - [§ 305c BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__305c.html) - [§ 310 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__310.html) - [dejure.org § 307 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html) ## Vertiefung ### Stufenverhältnis der AGB-Prüfung Die AGB-Prüfung erfolgt dreistufig: (1) Einbeziehung nach §§ 305 und 305a BGB, (2) Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB (Unklarheitenregel zulasten des Verwenders), (3) Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB. Nur wirksam einbezogene Klauseln können der Inhaltskontrolle unterliegen. ### AGB im B2B-Bereich Im unternehmerischen Verkehr gelten erleichterte Einbeziehungsanforderungen (§ 310 Abs. 1 BGB): Kein Hinweis und keine Kenntnisnahmemöglichkeit nach § 305 Abs. 2 BGB erforderlich. Die branchenübliche Klauselverwendung genügt. Allerdings bleibt die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB anwendbar. ### Klausur-Checkliste AGB - Sind AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gegeben (vorformuliert, viele Verträge, einseitig gestellt)? - Wurde ausdrücklich oder konkludent auf die AGB hingewiesen? - Hatte die andere Partei zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit? - Liegt eine überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB vor? - Verstößt die Klausel gegen § 307 oder §§ 308/309 BGB? ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 46h ArbGG - § 35 GmbHG - § 291 StGB - § 22 RDG - § 13 GmbHG - § 11 GmbHG - § 14 TzBfG - § 46c ArbGG - § 41 VwVfG - § 291 bis 302 StGB - § 263 StGB ### Leitentscheidungen - BGH NJW 1984/2279 - BGH NJW 2004/1320 - BGH NJW 2011/2643 - BGH NJW 2005/53