--- name: annahmefrist-verspaetung-paragraphen-147-149 description: "Klausurfall zur Annahmefrist nach §§ 147 bis 149 BGB: Annahme unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden in angemessener Frist, verspätete Annahme als neues Angebot und Rechtsfolgen des Verspätungsanzeigeverzichts nach § 149 BGB." --- # Annahmefrist und verspätete Annahme — §§ 147 bis 149 BGB ## Mandantenfall - Mandant erhält ein schriftliches Angebot und antwortet nach drei Wochen — ist der Vertrag zustande gekommen? - Käufer nimmt Angebot rechtzeitig an, Annahmeerklärung geht aber wegen Poststreiks verspätet ein. - Klausurkonstellation: Antragende Seite zeigt Verspätung nicht unverzüglich an — welche Rechtsfolgen nach § 149 BGB? ## Erste Schritte 1. Art der Kommunikation bestimmen: unter Anwesenden (§ 147 Abs. 1 BGB) oder unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB). 2. Bei unter Anwesenden: Annahme sofort oder unverzüglich erforderlich. 3. Bei unter Abwesenden: angemessene Frist berechnen — Übermittlung, Überlegung, Rückantwort. 4. Verspätete Annahme: gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. 5. § 149 BGB prüfen: Erkennbar rechtzeitig abgesandte Annahme verspätet eingegangen — Pflicht zur unverzüglichen Anzeige. 6. Rechtsfolge des § 149 S. 2 BGB: Unterlassene Anzeige lässt Vertrag als zustande gekommen gelten. ## Rechtsrahmen - § 147 Abs. 1 BGB: Annahme unter Anwesenden sofort. - § 147 Abs. 2 BGB: Annahme unter Abwesenden innerhalb der erwartbaren Frist. - § 148 BGB: Antragender kann Annahmefrist ausdrücklich festsetzen. - § 149 BGB: Verspätet eingegangene Annahmeerklärung — Anzeigelast des Antragenden. - § 150 Abs. 1 BGB: Verspätete Annahme gilt als neues Angebot. - § 150 Abs. 2 BGB: Annahme unter Erweiterungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung und neues Angebot. ## Prüfraster 1. Annahmefrist: unter Anwesenden oder Abwesenden — welche Norm gilt? 2. Beginn und Ende der angemessenen Frist nach § 147 Abs. 2 BGB konkret bestimmen. 3. Ist die Annahme innerhalb der Frist zugegangen? 4. Verspätet — aber erkennbar rechtzeitig abgesandt: § 149 BGB anwendbar? 5. Hat der Antragende die Verspätung unverzüglich angezeigt? 6. Rechtsfolge: Vertrag zustande gekommen oder nicht? 7. Geänderte Annahme nach § 150 Abs. 2 BGB: Liegt ein neues Angebot vor? ## Typische Fallstricke - Die angemessene Frist nach § 147 Abs. 2 BGB umfasst auch die Zeit für Überlegung — nicht nur Übermittlungszeiten. - § 149 BGB schützt den Annahme-Absender; Pflicht zur Anzeige liegt beim Antragenden. - Verspätete Annahme ohne § 149 BGB begründet kein Vertragsschluss, sondern ein neues Angebot. - Bei ausdrücklicher Fristsetzung nach § 148 BGB gilt nur diese Frist. ## Quellen - [§ 147 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__147.html) - [§ 148 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__148.html) - [§ 149 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__149.html) - [§ 150 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__150.html) - [dejure.org § 149 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/149.html) ## Vertiefung ### Berechnung der Annahmefrist Die angemessene Frist nach § 147 Abs. 2 BGB umfasst: (1) Bearbeitungszeit für das Angebot, (2) Übermittlungszeit, (3) Überlegungszeit und (4) Übermittlungszeit der Annahme zurück. Bei schriftlichem Angebot entspricht dies regelmäßig zwei bis drei Wochen per Post. ### Wirkung der verspäteten Annahme Nach § 149 BGB gilt die verspätete Annahme als neues Angebot an den ursprünglichen Antragenden. Dieser kann die verspätete Annahme sofort annehmen oder stillschweigend ablehnen. Nimmt er nicht unverzüglich an, kommt kein Vertrag zustande. Dies wird in Klausuren oft falsch bewertet. ### Klausur-Checkliste Annahmefrist - Annahmefrist ausdrücklich vereinbart oder nach § 147 Abs. 2 BGB zu bestimmen? - Annahme innerhalb der Frist zugegangen — Zeitpunkt dokumentiert? - Verspätete Annahme nach § 149 BGB als neues Angebot gewertet? - Ablehnung: unverzüglich durch den Antragenden erklärt oder konkludent? - Abgeänderte Annahme nach § 150 Abs. 2 BGB als weiteres Angebot?