--- name: einwilligung-genehmigung-paragraphen-107 description: "Klausurfall zu Einwilligung und Genehmigung bei beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 107 bis 109 BGB: schwebende Unwirksamkeit, Genehmigungsfiktion nach § 108 Abs. 2 BGB, Widerrufsrecht des Vertragspartners und Wirkung der Genehmigung ex tunc." --- # Einwilligung und Genehmigung — §§ 107 bis 109 BGB ## Mandantenfall - Minderjähriger schließt Kaufvertrag ohne elterliche Einwilligung — welche Rechtslage bis zur Genehmigung? - Eltern verweigern Genehmigung — Vertragspartner möchte Ersatz für getätigte Aufwendungen. - Klausurkonstellation: Eltern schweigen auf Aufforderung zur Genehmigung — Genehmigungsfiktion nach § 108 Abs. 2 BGB? ## Erste Schritte 1. Beschränkte Geschäftsfähigkeit prüfen: Alter 7 bis 17 Jahre, § 106 BGB. 2. Einwilligung (vorherige Zustimmung) oder Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) bestimmen. 3. Schwebende Unwirksamkeit: Vertrag bis Genehmigung oder Verweigerung in der Schwebe. 4. Aufforderung zur Genehmigung durch Vertragspartner nach § 108 Abs. 2 BGB. 5. Zweiwochenfrist: Keine Antwort = Genehmigung als verweigert geltend. 6. Wirkung der Genehmigung: ex tunc nach § 184 Abs. 1 BGB. ## Rechtsrahmen - § 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für nicht lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte. - § 108 Abs. 1 BGB: Schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung oder Verweigerung. - § 108 Abs. 2 BGB: Vertragspartner kann Sorgeberechtigte zur Genehmigung auffordern — Zweiwochenfrist. - § 109 BGB: Widerrufsrecht des Vertragspartners bis zur Genehmigung. - § 184 Abs. 1 BGB: Genehmigung wirkt ex tunc — Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts. ## Prüfraster 1. Beschränkt Geschäftsfähiger: Alter und etwaige Betreuung prüfen. 2. Einwilligung vorher erteilt — dann wirksam ohne Schwebephase? 3. Keine Einwilligung: schwebende Unwirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB. 4. Genehmigungsaufforderung nach § 108 Abs. 2 BGB: Zugang bei Sorgeberechtigten, Frist läuft. 5. Genehmigungsfiktion: Schweigen nach zwei Wochen = Verweigerung. 6. Wirkung der Genehmigung: ex tunc nach § 184 Abs. 1 BGB. 7. Widerrufsrecht des Vertragspartners nach § 109 BGB bis zur Genehmigung. ## Typische Fallstricke - Genehmigungsfiktion nach § 108 Abs. 2 BGB ist Verweigerungsfiktion, nicht Zustimmungsfiktion — Schweigen gilt als Nein. - § 109 BGB-Widerruf ist nur bis zur Genehmigung möglich, nicht danach. - ex-tunc-Wirkung der Genehmigung nach § 184 BGB bedeutet: Eigentum war rückwirkend übergegangen. - Widerrufsrecht des Vertragspartners gilt nicht gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner. ## Quellen - [§ 107 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__107.html) - [§ 108 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html) - [§ 109 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__109.html) - [§ 184 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__184.html) - [dejure.org § 108 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/108.html) ## Vertiefung ### Systematik Einwilligung vs. Genehmigung Einwilligung (§ 107 BGB): Vorherige Zustimmung. Das Rechtsgeschäft wird von Anfang an wirksam abgeschlossen. Der Minderjährige handelt im Rahmen der erteilten Einwilligung. Genehmigung (§ 108 Abs. 1 BGB): Nachträgliche Zustimmung. Das Rechtsgeschäft war schwebend unwirksam und wird durch Genehmigung ex tunc wirksam (rückwirkend). ### Widerrufsrecht nach § 109 BGB Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen — er soll nicht dauerhaft in Ungewissheit über die Wirksamkeit gelassen werden. Das Widerrufsrecht entfällt, wenn der Dritte bei Vertragsschluss von der Minderjährigkeit wusste. ### Klausur-Checkliste Einwilligung und Genehmigung - Einwilligung: Vorher erteilt — Zeitpunkt und Umfang bestimmt? - Genehmigung: Nachträglich erteilt — Form und Frist beachtet? - Schwebende Unwirksamkeit: Zeitraum und Rechtswirkungen in dieser Zeit? - § 109 BGB: Hat der Dritte widerrufen oder konnte er widerrufen? - Verweigerung der Genehmigung: Vertrag endgültig unwirksam?