--- name: fristen-berechnung-paragraphen-186-193 description: "Klausurfall zur Fristenberechnung nach §§ 186 bis 193 BGB: Beginn einer Frist, Ereignisfrist und Kalenderfrist, Fristablauf am letzten Tag, Verlängerung bei Sonn- und Feiertagen nach § 193 BGB und Berechnung von Anfechtungs- und Verjährungsfristen." --- # Fristenberechnung — §§ 186 bis 193 BGB ## Mandantenfall - Mandant fragt, ob seine Anfechtungserklärung vom letzten Freitag noch rechtzeitig war. - Verjährungsfrist endet auf einen Sonntag — verlängert sich die Frist nach § 193 BGB? - Klausurkonstellation: Angebotsfrist von zwei Wochen — konkreter Anfang und Ende berechnen. ## Erste Schritte 1. Art der Frist bestimmen: Ereignisfrist (nach einem Ereignis) oder Kalenderfrist (bestimmtes Datum). 2. Fristbeginn nach §§ 187 und 188 BGB: Wird der Anfangstag mitgezählt oder nicht? 3. Fristen nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren: Berechnung nach §§ 188 und 189 BGB. 4. § 193 BGB: Ende der Frist an Sonn- oder Feiertag oder Samstag — Verlängerung auf nächsten Werktag. 5. Zeitpunkt des Fristablaufs: Ende des letzten Tages (24:00 Uhr). 6. Kontrolle: Rechenweg sichtbar machen, Ergebnis mit konkretem Datum angeben. ## Rechtsrahmen - § 186 BGB: Anwendungsbereich der Fristenregeln auf Fristen und Termine. - § 187 Abs. 1 BGB: Fristbeginn — Anfangstag wird nicht mitgezählt, wenn Frist ab einem Ereignis läuft. - § 187 Abs. 2 BGB: Fristbeginn bei Anfang des Tages — Anfangstag wird mitgezählt. - § 188 BGB: Fristende — bei Wochen- oder Monatsfristen der entsprechende Tag. - § 189 BGB: Monats- und Jahresfristen bei fehlendem Endtag. - § 193 BGB: Verlängerung bei Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen. ## Prüfraster 1. Fristtyp bestimmen: Ereignisfrist oder Kalenderfrist? 2. Fristbeginn: § 187 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB — Anfangstag mitgezählt oder nicht? 3. Fristlauf berechnen: Tage, Wochen, Monate oder Jahre. 4. Fristende: § 188 BGB — bei Wochen- und Monatsfristen entsprechender Wochentag oder Datum. 5. § 193 BGB: Fällt das Ende auf Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag? 6. Verlängerung auf nächsten Werktag: neues Enddatum konkret benennen. 7. Ergebnis: Frist gewahrt oder abgelaufen mit Begründung und Rechenweg. ## Typische Fallstricke - § 187 Abs. 1 BGB: Ereignisfristen zählen den Anfangstag nicht mit — häufiger Rechenfehler. - § 193 BGB gilt nur für Samstag, wenn Fristablauf auf einen Samstag fällt, nicht als generelle Fristunterbrechung. - Verjährungsfristen: § 199 BGB für Verjährungsbeginn kombiniert mit §§ 186 ff. BGB für Berechnung. - Bundesweite vs. landesrechtliche Feiertage können Fristende unterschiedlich verschieben. ## Quellen - [§ 187 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__187.html) - [§ 188 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html) - [§ 193 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html) - [dejure.org § 193 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/193.html) - [§ 186 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__186.html) ## Vertiefung ### Grundregeln der Fristberechnung § 187 BGB: Bei Fristbeginn mit einem Ereignis oder Zeitpunkt (z.B. Zugang am 1.3.) beginnt die Frist erst am nächsten Tag (2.3.) zu laufen. Die Frist selbst zählt nicht den Anfangstag. § 188 BGB: Das Fristende ist der letzte Tag der Frist. Bei Wochen- oder Monatsfristen ist es der entsprechende Wochentag oder Monatstag. Fällt er auf einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag. ### Rückwärtsberechnung Bei Rückwärtsfristen (z.B. Kündigung muss 14 Tage vorher zugehen) gilt § 187 Abs. 2 BGB analog: Der Tag des Ereignisses (Beendigungsdatum) zählt nicht, die Frist zählt rückwärts. ### Klausur-Checkliste Fristberechnung - Fristbeginn: Mit Ereignis oder am Tag danach (§ 187 Abs. 1 oder 2 BGB)? - Fristende: Letzter Tag der Woche/des Monats oder nach Tagen berechnet? - Feiertags- und Wochenendregelung nach § 193 BGB beachtet? - Anfechtungsfristen: § 121 BGB (unverzüglich) oder § 124 BGB (ein Jahr) — Fristbeginn? - Verjährungsfristen: § 199 Abs. 1 BGB — Entstehung und Kenntnis als Doppelerfordernis?