--- name: geschaeftsfaehigkeit-paragraphen-104-bis-106 description: "Klausurfall zu Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit unter sieben Jahren und bei dauerhafter Bewusstseinsabwesenheit, beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren und Abgrenzungsfragen." --- # Geschäftsfähigkeit — §§ 104 bis 106 BGB ## Mandantenfall - Mandant fragt, ob der Vertrag mit einem neunjährigen Kind wirksam ist. - Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglicherweise nicht geschäftsfähig — wie prüfen? - Klausurkonstellation: Volljähriger unter vorübergehendem Ausschluss des freien Willens — § 105 Abs. 2 BGB. ## Erste Schritte 1. Alter der Person bestimmen: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig. 2. § 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit — unter sieben Jahre alt oder geisteskranker Zustand. 3. § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit nichtig. 4. § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit von sieben bis siebzehn Jahren. 5. Vollständige Beweislage: Wer trägt Beweislast für Geschäftsunfähigkeit? 6. Rechtsfolge: Nichtige Willenserklärung (§ 105 Abs. 1 BGB) oder schwebend unwirksamer Vertrag. ## Rechtsrahmen - § 104 BGB: Geschäftsunfähig ist, wer noch nicht sieben Jahre alt ist oder dauerhaft bewusstseinsgestört ist. - § 105 Abs. 1 BGB: Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig. - § 105 Abs. 2 BGB: Willenserklärung im Zustand vorübergehender Bewusstseinsabwesenheit ist nichtig. - § 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit — wer das siebente Lebensjahr vollendet hat und noch nicht achtzehn ist. - § 131 BGB: Empfangszuständigkeit bei Geschäftsunfähigkeit — WE an Geschäftsunfähigen nur wirksam, wenn gesetzlichem Vertreter zugegangen. ## Prüfraster 1. Alter: Unter sieben, sieben bis siebzehn oder volljährig? 2. Dauerhafter Bewusstseinsmangel nach § 104 Nr. 2 BGB: ärztliche Diagnose, Betreuung? 3. Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit nach § 105 Abs. 2 BGB beim Zeitpunkt der Erklärung? 4. Nichtige oder schwebend unwirksame Erklärung nach Ergebnis von 1 bis 3. 5. Beweislast: Wer muss Geschäftsunfähigkeit beweisen — in der Regel der, der sie behauptet. 6. Empfangszuständigkeit nach § 131 BGB: War gesetzlicher Vertreter zugangszuständig? 7. Heilung: Bei Geschäftsunfähigkeit keine Heilung möglich. ## Typische Fallstricke - Vorübergehende Bewusstseinsabwesenheit (§ 105 Abs. 2 BGB) erfasst auch Trunkenheit oder Drogeneinfluss. - Beweislast für Geschäftsunfähigkeit liegt beim Beweisführer; In-dubio-Grundsatz gilt. - Beschränkte Geschäftsfähigkeit führt nicht zur Nichtigkeit, sondern zur schwebenden Unwirksamkeit. - Heilung bei Geschäftsunfähigkeit ist nicht möglich — anders als bei beschränkter Geschäftsfähigkeit. ## Quellen - [§ 104 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html) - [§ 105 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html) - [§ 106 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html) - [dejure.org § 104 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html) - [§ 131 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__131.html) ## Vertiefung ### Stufenmodell der Geschäftsfähigkeit BGB-System: (1) Volle Geschäftsfähigkeit ab 18 Jahren (§ 2 BGB), (2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit von 7 bis 17 Jahren (§ 106 BGB), (3) Geschäftsunfähigkeit unter 7 Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) und bei dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB). ### Vorübergehende Störung § 105 Abs. 2 BGB: Erklärungen in einem Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind nichtig. Dies betrifft Trunkenheit, Drogeneinfluss, Hypnose oder akute psychische Ausnahmesituation. ### Klausur-Checkliste Geschäftsfähigkeit - Alter des Handelnden genau festgestellt? - § 104 Nr. 2 BGB: Dauerhafte krankhafte Störung — gerichtliche Feststellung vorhanden? - § 105 Abs. 2 BGB: Vorübergehende Störung — Zustand zum Zeitpunkt der Erklärung? - Rechtsfolge der Geschäftsunfähigkeit: § 105 Abs. 1 BGB — Nichtigkeit (nicht schwebende Unwirksamkeit)? - Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Einwilligung, Genehmigung oder Ausnahme nach §§ 107-113 BGB?