--- name: gesetzesverbot-sittenwidrigkeit description: "Klausurfall zu Gesetzesverstoß nach § 134 BGB und Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Verbotsgesetze im Zivilrecht, Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit, Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB und Ausbeutungsgeschäfte mit sittenwidrigem Lohnabstand." --- # Gesetzesverbot und Sittenwidrigkeit — §§ 134 und 138 BGB ## Mandantenfall - Darlehensvertrag mit 200 Prozent Jahreszins — § 138 Abs. 2 BGB Wucher oder nur § 138 Abs. 1 BGB? - Schwarzarbeitsvertrag — § 134 BGB Verstoß gegen das SchwarzArbG, Nichtigkeit mit welcher Folge? - Klausurkonstellation: Knebelungsvertrag — Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB prüfen. ## Erste Schritte 1. § 134 BGB zuerst prüfen: Verletzt das Rechtsgeschäft ein gesetzliches Verbot? 2. Verbotsgesetz qualifizieren: Verbot nur für eine Partei oder beiderseitiges Verbot? 3. Rechtsfolge bei einseitigem Verbot: Nichtigkeit des Gesamtvertrags oder nur Teil? 4. § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrigkeit — Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. 5. § 138 Abs. 2 BGB: Wucher — Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Verstandesschwäche oder erhebliches Missverhältnis. 6. Rechtsfolge: Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit (§ 817 S. 2 BGB). ## Rechtsrahmen - § 134 BGB: Nichtigkeit bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot. - § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrigkeit — das Rechtsgeschäft ist nichtig. - § 138 Abs. 2 BGB: Wucher — Nichtigkeit bei bewusstem Ausnutzen einer Schwächelage. - § 139 BGB: Teilnichtigkeit — im Zweifel Gesamtnichtigkeit, wenn Restvertrag nicht stehen kann. - § 817 S. 2 BGB: Kondiktionssperre bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit. ## Prüfraster 1. Gesetzliches Verbot nach § 134 BGB: Welche Norm verbietet das Rechtsgeschäft? 2. Beidseitiger oder einseitiger Verbotscharakter — Folge für Nichtigkeit? 3. § 138 Abs. 2 BGB: Ausbeutung einer Schwächelage und auffälliges Missverhältnis vorhanden? 4. § 138 Abs. 1 BGB (Generalklausel): Knebelungsvertrag, Kopplung sittenwidrig? 5. Subjektives Element bei § 138 BGB: Kenntnis oder Billigung der sittenwidrigen Lage? 6. Rechtsfolge: § 139 BGB Gesamtnichtigkeit oder Restgültigkeit? 7. Kondiktionssperre § 817 S. 2 BGB bei beiderseitigem Verstoß? ## Typische Fallstricke - § 134 BGB erfordert ein Verbotsgesetz — nicht jede Rechtsnorm ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB. - Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB erfordert kumulativ: Schwächelage und subjektive Ausbeutung. - § 138 Abs. 1 BGB-Sittenwidrigkeit ist keine Auffangnorm für alle ungünstigen Verträge. - Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB gilt nur bei beiderseitigem Verstoß. ## Output - Prüfungsschema § 134 vs. § 138 BGB mit Abgrenzung - Wucher-Prüfungsraster nach § 138 Abs. 2 BGB - Gutachtenstil-Abschnitt mit Subsumtion - Klausurlösungsskizze mit Nichtigkeitsfolge und Rückabwicklung ## Quellen - [§ 134 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html) - [§ 138 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html) - [§ 139 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html) - [dejure.org § 138 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html) - [§ 817 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__817.html) ## Vertiefung ### § 134 BGB vs. § 138 BGB § 134 BGB: Gesetzliches Verbot. Das Rechtsgeschäft verstößt gegen eine gesetzliche Norm, die ein bestimmtes Rechtsgeschäft ausdrücklich oder implizit untersagt. Bsp.: § 1 GWB-Verbot, § 22 RDG-Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung. § 138 BGB: Sittenwidrigkeit. Kein konkretes gesetzliches Verbot, aber das Rechtsgeschäft verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Auffangtatbestand. ### Rechtsfolgen und Teilnichtigkeit Beide Normen führen grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit. § 139 BGB ermöglicht Teilnichtigkeit, wenn das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil noch Bestand haben kann und dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht. ### Klausur-Checkliste §§ 134 und 138 BGB - § 134 BGB: Welches gesetzliche Verbot ist einschlägig — Schutznorm oder Verbotsnorm? - Rechtsfolge bei § 134 BGB: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder nur der verbotswidrigen Partei? - § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrig nach Anstandsgefühl aller billig Denkenden? - § 138 Abs. 2 BGB: Wucher-Tatbestand — Missverhältnis und Ausbeutungselement? - Teilnichtigkeit nach § 139 BGB: Kann Rest wirksam bleiben?