--- name: konsens-dissens-paragraphen-154-155 description: "Prüft offenen und versteckten Dissens nach §§ 154 und 155 BGB: fehlende Einigung über Nebenpunkte, Vorbehalt der Beurkundung, ergänzende Vertragsauslegung als Heilungsmechanismus, Abgrenzung von Anfechtung und Dissens. Klausurfall mit Lösungsskizze." --- # Konsens und Dissens — §§ 154 und 155 BGB ## Mandantenfall - Parteien haben Preis vereinbart, aber Lieferzeitpunkt offen gelassen — versteckter Dissens nach § 155 BGB? - Vertragsverhandlungen scheitern daran, dass Parteien aneinander vorbeigeredet haben — offener Dissens? - Klausurkonstellation: Kauf eines Grundstücks, Parteien einig über Preis aber streiten über mitverkauftes Inventar. ## Erste Schritte 1. Vertragsschluss prüfen: Haben Angebot und Annahme sich gedeckt (kongruente Willenserklärungen)? 2. Offener Dissens (§ 154 BGB): Parteien wissen, dass sie sich über einen Punkt nicht geeinigt haben — kein Vertrag. 3. Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Parteien glauben sich einig, sind es aber nicht — kein Vertrag in der Regel. 4. Wesentliche vs. unwesentliche Punkte: Betrifft der Dissens essentialia negotii? 5. Ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133 und 157 BGB als Heilungsmittel prüfen. 6. Beurkundungsvorbehalt nach § 154 Abs. 2 BGB: Kein Vertrag bis zur Beurkundung. ## Rechtsrahmen - § 154 Abs. 1 BGB: Offener Dissens — kein Vertrag solange Einigung fehlt. - § 154 Abs. 2 BGB: Beurkundungsvorbehalt — kein Vertrag bis Beurkundung. - § 155 BGB: Versteckter Dissens — Vertrag soweit der Einigung erstreckt. - §§ 133 und 157 BGB: Auslegung und ergänzende Vertragsauslegung. - § 242 BGB: Treu und Glauben bei Dissens-Einwand nach vollständiger Leistung. ## Prüfraster 1. Übereinstimmende Willenserklärungen: Decken sich Angebot und Annahme vollständig? 2. Offener Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB): Wissen die Parteien von der fehlenden Einigung? 3. Beurkundungsvorbehalt (§ 154 Abs. 2 BGB): Gibt es eine solche Vereinbarung? 4. Versteckter Dissens (§ 155 BGB): Glauben die Parteien irrtümlich, einig zu sein? 5. Wesentlichkeit des Dissens-Punktes: Essentialia negotii oder Nebenpunkt? 6. Ergänzende Vertragsauslegung: Kann der offene Punkt nach §§ 133 und 157 BGB gefüllt werden? 7. § 242 BGB: Rechtsmissbrauch bei Dissens-Berufung nach vollständiger Leistung? ## Typische Fallstricke - Versteckter Dissens (§ 155 BGB) ist schwerer zu erkennen als offener Dissens — genau auf Übereinstimmung der Erklärungen achten. - Ergänzende Vertragsauslegung ist kein Allheilmittel — nur bei Vertragslücke, nicht bei fehlendem Konsens. - Beurkundungsvorbehalt nach § 154 Abs. 2 BGB führt zu Formzwang — oft übersehen. - Anfechtung wegen Irrtums und Dissens schließen sich nicht aus, aber sind sorgfältig abzugrenzen. ## Quellen - [§ 154 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__154.html) - [§ 155 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__155.html) - [§ 157 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__157.html) - [dejure.org § 154 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/154.html) - [dejure.org § 155 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/155.html) ## Vertiefung ### Dissens-Dogmatik Dissens bedeutet: Die Willenserklärungen der Parteien decken sich nicht vollständig. Beim offenen Dissens (§ 154 Abs. 1 BGB) wissen die Parteien, dass sie sich noch nicht geeinigt haben. Beim versteckten Dissens (§ 155 BGB) glauben beide, es bestehe Einigkeit — tatsächlich verstehen sie aber das Gleiche unterschiedlich. ### Anwendung in der Klausur Dissens prüfen, wenn: Parteien über Nebenpunkte streiten, Erklärungen inhaltlich nicht übereinstimmen oder Parteien aneinander vorbeigeredet haben. Dann: Einigen sich auf das Übereinstimmende soweit möglich (§ 155 BGB), der Rest ist offen. ### Klausur-Checkliste Dissens - Haben Angebot und Annahme sich vollständig gedeckt? - Offener Dissens § 154 BGB: Wussten Parteien, dass ein Punkt offen ist? - Beurkundungsvorbehalt § 154 Abs. 2 BGB: Vereinbart und noch nicht beurkundet? - Versteckter Dissens § 155 BGB: Parteien haben trotz Unterschiede geglaubt, einig zu sein? - Ergänzende Auslegung: Kann Lücke nach §§ 133 und 157 BGB geschlossen werden?