--- name: personen-rechtsfaehigkeit-handlungsfaehigkeit description: "Prüft Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen nach §§ 1 bis 14 BGB: Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen, Geschäftsfähigkeit §§ 104 bis 113 BGB, Deliktsfähigkeit § 828 BGB, Parteifähigkeit im Zivilprozess." --- # Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit — §§ 1 bis 14 BGB ## Mandantenfall - Nasciturus — Ungeborenes Kind — soll Erbe werden; wann beginnt die Rechtsfähigkeit? - Verein handelt durch Vorstand — Rechtsfähigkeit der juristischen Person und Organvertretung. - Klausurkonstellation: Minderjähriger schließt Vertrag — Geschäftsfähigkeit und Genehmigungsbedarf. ## Erste Schritte 1. Rechtsfähigkeit der natürlichen Person: Beginn mit Vollendung der Geburt (§ 1 BGB), Ende mit dem Tod. 2. Nasciturus: Vorbehaltlich vollständige Geburt nach § 1923 Abs. 2 BGB als bedingt rechtsfähig. 3. Juristische Personen: Rechtsfähigkeit ab Eintragung (§ 21 BGB e.V., § 13 GmbHG). 4. Geschäftsfähigkeit prüfen: §§ 104 bis 106 BGB — Alters- und Geisteszustand. 5. Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschiede zur Geschäftsfähigkeit. 6. Parteifähigkeit im Zivilprozess nach § 50 ZPO mit Rechtsfähigkeit verknüpft. ## Rechtsrahmen - § 1 BGB: Beginn der Rechtsfähigkeit des Menschen mit vollendeter Geburt. - §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit. - § 21 BGB: Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins ab Registereintragung. - § 828 BGB: Deliktsfähigkeit — abweichende Altersgrenzen von der Geschäftsfähigkeit. - § 50 ZPO: Parteifähigkeit — Fähigkeit, als Partei im Prozess aufzutreten. ## Prüfraster 1. Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB — Rechtsfähigkeit bejaht? 2. Juristische Person: Eintragung oder gesetzliche Entstehungsvoraussetzungen erfüllt? 3. Geschäftsfähigkeit: Alter und Geisteszustand nach §§ 104 bis 106 BGB? 4. Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich? 5. Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB: Unterschied zur Geschäftsfähigkeit beachten. 6. Parteifähigkeit nach § 50 ZPO für Prozessführung? 7. Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbfall nach § 1923 Abs. 2 BGB? ## Typische Fallstricke - Deliktsfähigkeit (§ 828 BGB) und Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB) haben unterschiedliche Altersgrenzen. - Juristische Person existiert erst ab Eintragung — vorher Vor-GmbH mit Eigenhaftung der Gründer. - Nasciturus ist noch nicht rechtsfähig — Rechte entstehen erst mit vollendeter Geburt, wirken zurück. - Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit im Zivilprozess sind unterschiedliche Voraussetzungen. ## Quellen - [§ 1 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1.html) - [§ 104 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__104.html) - [§ 828 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__828.html) - [dejure.org § 1 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/1.html) - [dejure.org § 104 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html) ## Vertiefung ### Juristische Personen im BGB Das BGB unterscheidet eingetragene Vereine (§§ 21 ff. BGB) und sonstige Körperschaften. Juristischen Personen handeln durch ihre Organe (§ 26 BGB beim Verein: Vorstand). Für die BGB-AT-Klausur ist wichtig: Wann entsteht die juristische Person und wer ist ihr Organ? ### Vor-GmbH und Vor-Verein Vor Eintragung existiert eine Vor-GmbH oder ein Vor-Verein als nicht rechtsfähige Gesellschaft. Die Gründer haften persönlich für Verbindlichkeiten, die vor der Eintragung eingegangen werden (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG analog). ### Klausur-Checkliste Rechtsfähigkeit - Natürliche Person: Geburt vollständig vollzogen — § 1 BGB? - Juristische Person: Eintragung erfolgt oder gesetzliche Entstehung? - Vor-Gesellschaft: Haftung der Gründer für Verbindlichkeiten? - Nasciturus: Bedingte Rechtsfähigkeit für Erbschaft nach § 1923 Abs. 2 BGB? - Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB — Abweichung von Geschäftsfähigkeit beachten?