--- name: rechtlich-vorteilhaft-paragraph-107 description: "Klausurfall zu lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäften nach § 107 BGB: Minderjähriger erwirbt ohne Einwilligung des Vertreters, wenn das Geschäft keinen rechtlichen Nachteil bringt. Abgrenzung zu wirtschaftlichen Vorteilen, gemischte Rechtsgeschäfte und Schenkung mit Auflagen." --- # Lediglich rechtlich vorteilhaft — § 107 BGB ## Mandantenfall - 14-Jähriger erhält Schenkung eines Grundstücks ohne elterliche Einwilligung — wirksam nach § 107 BGB? - Minderjähriger wird aus einer Bürgschaft entlassen — lediglich rechtlich vorteilhaft? - Klausurkonstellation: Schenkung mit Auflage an Minderjährigen — Auflage als rechtlicher Nachteil? ## Erste Schritte 1. Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen nach §§ 104 bis 106 BGB prüfen. 2. § 107 BGB: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters entbehrlich, wenn das Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist. 3. Maßstab: Rechtliche — nicht wirtschaftliche — Betrachtung; OLG-Rspr. zur Einheitlichkeit. 4. Schenkung mit Auflage: Auflage als rechtliche Verpflichtung begründet Nachteil. 5. Grundstückserwerb: Grundbuchbelastungen prüfen — Hypothek, Grundschuld, Nießbrauch als Nachteile. 6. Rechtsfolge bei fehlendem Vorteil: schwebende Unwirksamkeit nach § 108 BGB, Genehmigung erforderlich. ## Rechtsrahmen - § 107 BGB: Einwilligungsfreiheit bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften. - §§ 104 bis 106 BGB: Geschäftsfähigkeit Minderjähriger als Grundlage. - § 108 BGB: Schwebende Unwirksamkeit ohne Einwilligung. - § 109 BGB: Widerrufsrecht des Dritten bis zur Genehmigung. - § 516 BGB: Schenkung — Hauptanwendungsfall von § 107 BGB. ## Prüfraster 1. Minderjähriger: Alter und Geschäftsfähigkeitsstufe nach §§ 104 bis 106 BGB? 2. Rechtlicher Vorteil: Erlangt der Minderjährige ein Recht ohne rechtliche Pflicht? 3. Grundstückserwerb: Sind Belastungen im Grundbuch eingetragen — Nachteil nach h.M.? 4. Auflage bei Schenkung: Begründet Auflage eine rechtliche Verpflichtung — Nachteil? 5. Wirtschaftliche Betrachtung ausschließen: Nur rechtliche Nachteilsprüfung maßgeblich. 6. Konsequenz: Einwilligung erforderlich oder schwebende Unwirksamkeit nach § 108 BGB? 7. Widerruf des Dritten nach § 109 BGB bis zur Genehmigung? ## Typische Fallstricke - Wirtschaftliche Vorteile sind irrelevant — nur rechtliche Betrachtung nach § 107 BGB. - Grundstückserwerb mit Grundschuldeintragung ist nicht mehr lediglich vorteilhaft — häufiger Klausurfehler. - Schenkung mit Auflagen begründet rechtliche Pflichten — kein lediglich rechtlicher Vorteil. - § 107 BGB gilt nur für beschränkt Geschäftsfähige, nicht für Geschäftsunfähige (§ 104 BGB). ## Quellen - [§ 107 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__107.html) - [§ 108 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html) - [§ 109 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__109.html) - [dejure.org § 107 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/107.html) - [dejure.org § 108 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/108.html) ## Vertiefung ### Grundbucheintragungen als Nachteil Die h.M. geht davon aus, dass ein Grundstückserwerb nicht lediglich vorteilhaft ist, wenn das Grundstück mit einer Hypothek, Grundschuld oder einem Nießbrauch belastet ist. Die Belastung ist eine rechtliche Pflicht, auch wenn sie wirtschaftlich neutral oder sogar vorteilhaft wäre. ### Praxisrelevanz bei Schenkungen Eltern schenken Minderjährigem ein Grundstück: Wenn das Grundstück schuldenfrei ist, gilt die Schenkung als lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB). Wenn eine Grundschuld eingetragen ist, ist eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 108 BGB). ### Klausur-Checkliste § 107 BGB - Geschäft erlangt der Minderjährige ein Recht oder wird er von einer Pflicht befreit? - Rein rechtliche Betrachtung: Entstehen durch das Geschäft rechtliche Pflichten? - Grundstückserwerb: Sind im Grundbuch Belastungen eingetragen? - Schenkung mit Auflage: Auflage als rechtliche Pflicht des Minderjährigen? - Wirtschaftliche Vorteile bleiben außer Betracht — nur rechtliche Betrachtung?