--- name: uebermittlungsirrtum-paragraph-120 description: "Klausurfall zum Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB: fehlerhafte Übermittlung durch Boten oder Fernkommunikation, Gleichstellung mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB, Anfechtungsrecht des Erklärenden und Schadensersatz nach § 122 BGB." --- # Übermittlungsirrtum — § 120 BGB ## Mandantenfall - Telegraf übermittelt falschen Preis — Käufer verlangt Lieferung zum günstigeren Preis; § 120 BGB anwendbar? - Bote gibt abweichende Erklärung weiter — Anfechtung des Erklärenden nach § 120 BGB möglich? - Klausurkonstellation: E-Mail wird durch Tippfehler verändert und mit falscher Summe abgesandt. ## Erste Schritte 1. Übermittlungsweg identifizieren: Bote, Fernkommunikationsmittel (Telegramm, Fax, digitale Übertragung). 2. Übermittlungsfehler feststellen: Wurde die Erklärung auf dem Übertragungsweg verfälscht? 3. § 120 BGB: Gleichstellung des Übermittlungsirrtums mit dem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB. 4. Anfechtungsrecht des Erklärenden: Unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB). 5. Empfänger trägt Risiko des Übertragungswegs: Erklärungsbote vs. Empfangsbote unterscheiden. 6. Schadensersatz nach § 122 BGB: negatives Interesse des gutgläubigen Empfängers. ## Rechtsrahmen - § 120 BGB: Anfechtungsrecht bei fehlerhafter Übermittlung durch Boten oder Übertragungsmittel. - § 119 Abs. 1 BGB: Erklärungsirrtum — durch § 120 BGB gleichgestellt. - § 121 BGB: Unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Irrtums. - § 122 BGB: Schadensersatz des Anfechtenden gegenüber gutgläubigem Empfänger. - § 130 BGB: Zugang der Willenserklärung — maßgeblich für empfangsbedürftige Erklärungen. ## Prüfraster 1. Übermittlungsweg: Wer oder was hat die Erklärung übermittelt — Bote oder technisches Mittel? 2. Übermittlungsfehler: Hat die Erklärung ihren Inhalt auf dem Weg verändert? 3. Erklärungsbote oder Empfangsbote: Wer trägt das Übertragungsrisiko? 4. § 120 BGB: Gleichstellung mit § 119 Abs. 1 BGB — Anfechtungsrecht des Erklärenden. 5. Unverzüglichkeit nach § 121 BGB gewahrt? 6. Anfechtungsgegner nach § 143 BGB korrekt bestimmt? 7. Schadensersatz nach § 122 BGB: Höhe und Deckelung auf positives Interesse? ## Typische Fallstricke - § 120 BGB gilt nur für den Erklärenden — nicht für den Empfänger, der einen falschen Inhalt empfängt. - Empfangsbote trägt das Übertragungsrisiko für den Empfänger — dann kein § 120 BGB für den Erklärenden. - Technische Übertragungsfehler (Autokorrektur, Datenverlust) können § 120 BGB auslösen. - § 122 BGB-Haftung besteht auch ohne Verschulden des Erklärenden. ## Output - Gutachtenstil-Abschnitt zu § 120 BGB mit Abgrenzung zu § 119 Abs. 1 BGB - Prüfampel: Übermittlungsfehler bejaht / Anfechtung wirksam / Schadensersatz nach § 122 BGB - Klausurlösungsskizze mit Botenstellung und Risikoverteilung - Rückfragenliste zu Übertragungsweg und Fehlerzeitpunkt ## Quellen - [§ 120 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__120.html) - [§ 119 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__119.html) - [§ 122 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__122.html) - [dejure.org § 120 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/120.html) - [dejure.org § 119 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/119.html) ## Vertiefung ### Technischer Wandel und § 120 BGB § 120 BGB war ursprünglich auf das Telegramm-Zeitalter zugeschnitten. Mit der Digitalisierung sind neue Übermittlungsirrtümer entstanden: Auto-Korrektur-Fehler, OCR-Fehler, Datenbankfehler bei automatisierten Bestellsystemen. Diese fallen unter § 120 BGB, wenn sie die Erklärung verfälschen. ### Risikoverteilung beim Übermittlungsirrtum Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden): Verändert der Bote die Erklärung, trägt der Erklärende das Risiko — er haftet für den Boten als Erklärender. Empfangsbote (Risiko des Empfängers): Verändert der Empfangsbote die Erklärung, trägt der Empfänger das Risiko. § 120 BGB gilt dann nicht für den Erklärenden. ### Klausur-Checkliste § 120 BGB - Übermittlungsweg identifiziert: Bote oder technisches Mittel? - Verfälschung der Erklärung auf dem Übertragungsweg? - Erklärungsbote (Risiko des Erklärenden) oder Empfangsbote (Risiko des Empfängers)? - § 120 BGB: Anfechtungsrecht des Erklärenden bei Übermittlungsirrtum? - § 122 BGB: Schadensersatz nach Anfechtung — auch ohne Verschulden?