--- name: willenserklaerung-tatbestand description: "Klausurfall zum Tatbestand der Willenserklärung: objektiver Erklärungstatbestand, Rechtsbindungswille, Erklärungsbewusstsein und potentielles Bewusstsein, Abgrenzung zu Gefälligkeiten und sozialtypischem Verhalten. Prüfraster für §§ 116 ff. BGB in Examens- und Anwaltsprüfung." --- # Willenserklärung — Tatbestand §§ 116 ff. BGB ## Mandantenfall - Bieter auf Auktion hebt irrtümlich die Hand — liegt eine Willenserklärung vor? - Schreiben unter Scherz oder Druck verfasst — fehlt der Rechtsbindungswille? - Klausurkonstellation: Internetbestellung durch Kind auf Eltern-Account — Willenserklärung der Eltern? ## Erste Schritte 1. Objektiver Tatbestand prüfen: Gibt es eine nach außen getretene Erklärung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen? 2. Subjektiver Tatbestand: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein, irgendwie rechtserheblich zu handeln), Geschäftswille. 3. Fehlendes Erklärungsbewusstsein: Gilt als Willenserklärung, wenn der Erklärende hätte erkennen können (potentielles Bewusstsein, h.M.). 4. Rechtsbindungswille: Wollten die Parteien rechtlich gebunden sein — Abgrenzung zu Gefälligkeit und sozialem Kontakt. 5. Scherzerklärung nach § 118 BGB: Erkennbare Scherzerklärung ist nichtig, Schadensersatz nach § 122 BGB. 6. Geisteskrankheit oder vorübergehende Störung nach § 105 BGB: Kein Rechtsbindungswille möglich. ## Rechtsrahmen - §§ 116 bis 118 BGB: Geheimvorbehalt, Scheingeschäft und Scherzerklärung. - § 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserklärung bei Geschäftsunfähigkeit. - §§ 133 und 157 BGB: Auslegung zur Ermittlung des objektiven Erklärungssinns. - § 122 BGB: Schadensersatzpflicht bei Nichtigkeit nach § 118 BGB. - § 242 BGB: Vertrauensschutz als Grenze beim fehlenden subjektiven Tatbestand. ## Prüfraster 1. Objektiver Erklärungstatbestand: Äußeres Erklärungszeichen vorhanden und empfangsbedürftig? 2. Rechtsbindungswille: Wollte der Erklärende bei objektivem Empfängerhorizont rechtlich gebunden sein? 3. Erklärungsbewusstsein vorhanden oder zumindest potentiell vorhanden? 4. Handlungswille: Hat der Erklärende die Handlung bewusst vorgenommen? 5. Scherzerklärung nach § 118 BGB: War Scherz für Empfänger erkennbar? 6. Geisteskrankheit oder Rausch nach § 105 BGB: Kein Erklärungswille möglich? 7. Fehler bei Internetgeschäften: Wem ist die Erklärung zuzurechnen (Zurechnung nach § 164 BGB analog)? ## Typische Fallstricke - Potentielles Erklärungsbewusstsein reicht nach h.M. aus — Erklärende haftet, wenn sie hätten erkennen können. - Scherzerklärung (§ 118 BGB) ist nichtig, aber Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB entsteht. - Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen begründet kein Schuldverhältnis — rein sozialer Bereich. - Vorübergehende Störung nach § 105 Abs. 2 BGB: Erklärung nichtig, auch wenn nicht auf Dauer geschäftsunfähig. ## Quellen - [§ 116 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__116.html) - [§ 118 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__118.html) - [§ 105 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__105.html) - [dejure.org § 116 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/116.html) - [dejure.org § 105 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/105.html) ## Vertiefung ### Dreigliedriger Tatbestand Die Willenserklärung hat drei Elemente: (1) Handlungswille (der Erklärende handelt bewusst), (2) Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein des Erklärenden, rechtserheblich zu handeln — nach h.M. genügt potentielles Bewusstsein), (3) Geschäftswille (der Erklärende will genau dieses Rechtsgeschäft). ### Fehlen einzelner Elemente Fehlt der Handlungswille: Keine Willenserklärung (z.B. geführte Hand). Fehlt das Erklärungsbewusstsein: Streitig — nach h.M. WE mit Anfechtungsrecht. Fehlt der Geschäftswille: Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB (Inhaltsirrtum). ### Klausur-Checkliste Tatbestand WE - Handlungswille: Hat der Erklärende die äußere Handlung bewusst vorgenommen? - Erklärungsbewusstsein: Aktuell vorhanden oder nur potentiell — welche Ansicht? - Geschäftswille: Wollte Erklärende genau dieses Rechtsgeschäft? - Empfangsbedürftigkeit: Bedarf die WE des Zugangs beim Empfänger? - Objektiver Empfängerhorizont: Wie musste der Empfänger die Erklärung verstehen?