--- name: arbeitsnaher-dienstvertrag-bauvertrag description: "Prüft zivilrechtliche Dienstleistungsverhältnisse mit Arbeitsrechtsnähe, Scheinselbstständigkeit und Vergütungsfragen nach §§ 611 ff. BGB im BGB BT." --- # Arbeitsnaher Dienstvertrag im BGB ## Arbeitsweg - Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht? - Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: die im Fachgebiet einschlägigen Verfahrens-, materiellen und Anmeldefristen vorab markieren und nicht aus Modellwissen finalisieren (insbesondere Widerspruch 1 Monat, Klage 1 Monat, Verjährung §§ 195, 199 BGB / spezialgesetzlich). - Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 535-577a, BetrKV, WEG §§ 24, 25, 27, BGB §§ 558, 558a, 558b, 573, 573c — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate. - Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail). - Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis. ## Fachkern: Arbeitsnaher Dienstvertrag im BGB - **Normen-/Quellenanker:** BGB Besonderer Teil: Kaufrecht, Werk-/Dienstvertrag, Auftrag/Geschäftsbesorgung, Miet-/Leasingnähe, GoA, Bereicherung, Delikt, Verjährung und AGB-Schnittstellen. - **Entscheidende Weiche:** Anspruchsgrundlage, Vertragstyp/Mischvertrag, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Schaden, Einwendung und Beweisfrage sauber trennen. - **Arbeitsprodukt:** Liefere eine fallbezogene `Norm / Tatsache / Beleg / Wertung / Gegenargument / nächster Schritt`-Matrix und einen direkt nutzbaren Textbaustein, wenn der Nutzer einen Entwurf braucht. ## Normanker - §§ 611–630h BGB: Dienstvertrag, Vergütung, Kündigung, Behandlungsvertrag - § 611a BGB: Arbeitnehmer-Definition, Weisungsgebundenheit - § 612 BGB: Vergütung ohne ausdrückliche Abrede - § 621 BGB: Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen - §§ 157 und 242 BGB: Auslegung und Treu und Glauben - Sozialversicherungsrecht: § 7 SGB IV (Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit) - BAG-Rechtsprechung zu Arbeitnehmereigenschaft: nur nach Live-Prüfung mit Aktenzeichen zitieren ## Intake - Welche Parteien und welche Leistungspflichten sind vereinbart? - Liegt ein schriftlicher Vertrag vor; welche Bezeichnung wurde gewählt? - Wie ist die tatsächliche Durchführung: Weisungen, Arbeitszeit, Arbeitsort, Eingliederung? - Welche Vergütung wurde vereinbart und wie wird abgerechnet? - Ist eine Kündigung ausgesprochen oder beabsichtigt; welche Fristen gelten? - Gibt es Hinweise auf Scheinselbstständigkeit oder laufende Statusfeststellungsverfahren? ## Prüfraster 1. Vertragstyp bestimmen: Dienst-, Arbeits-, Werk- oder Auftragsverhältnis? 2. Abgrenzungskriterien nach § 611a BGB prüfen: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Eingliederung 3. Tatsächliche Durchführung der Leistung mit Vertragslage vergleichen (substance over form) 4. Vergütungsanspruch nach § 612 BGB prüfen, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht 5. Kündigungsfristen nach § 621 BGB berechnen; bei Arbeitsverhältnis § 622 BGB anwenden 6. Scheinselbstständigkeit: sozialversicherungsrechtliche Folgen nach § 7 SGB IV berücksichtigen 7. Haftungsfragen bei fehlerhafter Leistung prüfen: §§ 280 und 241 Abs. 2 BGB 8. Verjährung der Vergütungsansprüche nach §§ 195 und 199 BGB ## Fallstricke - Vertragliche Bezeichnung als „freier Mitarbeiter" schützt nicht vor Umqualifizierung durch Gerichte. - Faktische Weisungsgebundenheit begründet Arbeitnehmereigenschaft unabhängig vom Vertragstext. - Vergütungsansprüche können nach § 612 BGB entstehen, auch wenn kein Betrag vereinbart wurde. - Sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen können rückwirkend vier Jahre betragen. ## Stoppschilder - Keine Kommentar-, Aufsatz- oder BeckRS/Juris-Blindzitate. - Tragende Gesetzesstände live gegen amtliche/frei zugängliche Quellen prüfen. - Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und überprüfbarer Quelle verwenden. - Bei Unsicherheit die Annahme ausdrücklich markieren und eine Rückfrage oder Quellenprüfung auslösen. ## Anschluss-Skills - dienstvertrag-und-behandlungsvertrag - werk-dienst-abgrenzung-erfolg - geschaeftsbesorgung-auftrag-mandat - workflow-anfangercoach-schuldrecht-bt ## Normen und Rechtsprechung ### Kuratierte Normen-Bibliothek - § 3 ProdHaftG - Art. 32 DSGVO - § 4 ProdHaftG - § 8 ProdHaftG - § 2 ProdHaftG - § 1 ProdHaftG - § 10 ProdHaftG - § 9 ProdHaftG - § 2 WoVermG - Art. 82 DSGVO ### Leitentscheidungen - BVerfGE Band 6 Rn 32 (Lüth, Drittwirkung der Grundrechte) - BVerwG 6 C 12.21 (Maßstab Verwaltungsentscheidung) - BGH GSZ 1/14 (richterliche Rechtsfortbildung)